Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1994, Az.: 3 StR 390/94
Fortgesetzte Handlung; Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Einzeltaten ; Nicht geringe Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 390/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1995, 141-142 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Eine Beschwer des Angeklagten liegt vor, wenn er fehlerhaft wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, bei keiner der Einzeltaten jedoch eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln festgestellt werden konnte.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. u.a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt. Nach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen hat er zusammen mit dem Mitangeklagten vom 16. Oktober bis 18. Dezember 1991 bei mindestens 50 Fahrten in die Niederlande jeweils mindestens 5 g Heroin (20 % HHC) erworben, dort mit dem Mitangeklagten höchstens jeweils 3 g konsumiert und mindestens 2 g unerlaubt nach Deutschland eingeführt.
Die Verurteilung durch das Landgericht nach dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wegen "fortgesetzter" unerlaubter Einfuhr von insgesamt mindestens 100 g Heroin hat nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) keinen Bestand. Nach dieser Entscheidung, die auch auf das Betäubungsmittelstrafrecht zu übertragen ist, kommt die Annahme einer "fortgesetzten" Handlung bei den Tatbeständen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - 3 StR 570/93 - und Beschluß vom 13. Juli 1994 - 3 StR 138/94).
Durch die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist der Angeklagte beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1994 - 1 StR 249/94 - und vom 12. August 1994 - 2 StR 348/94). Denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen tatsächlich nie den Verbrechenstatbestand erfüllt, sondern lediglich in einer Reihe von Einzeltaten bis zu 0,4 g Heroinhydrochlorid unerlaubt eingeführt (vgl. auch schon BGH NStZ 1992, 389). Unter den besonderen Umständen des Einzelfalles kann der Senat in der Übergangszeit nach dem genannten Beschluß des Großen Senats für Strafsachen den beschwerenden Schuldspruch ändern, daß der Angeklagte nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, sondern nur nach dem Vergehenstatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verurteilt wird.
Im übrigen ist der Angeklagte durch die - nun nicht mehr mögliche - Zugrundelegung einer "fortgesetzten" Handlung nicht benachteiligt. Der Senat kann ausschließen, daß die Rechtsfolge von einem Jahr Freiheitsstrafe bei zutreffender Bewertung des Tatgeschehens als 50 rechtlich selbständige Einzeltaten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geringer ausgefallen wäre, zumal das Landgericht von dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen ist. Durch den Umstand, daß der Angeklagte nicht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 50 Fällen, sondern nur wegen einer solchen Tat verurteilt ist, ist er ebenfalls nicht beschwert.
Nach § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf den Mitangeklagten L. zu erstrecken. Auch bei ihm bleibt der Strafausspruch unberührt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß er rechtlich unzutreffend lediglich wegen eines "fortgesetzten" Diebstahls verurteilt worden ist, statt wegen für alle Einzeltaten genau festgestellten Bandendiebstahls gemäß § 244 StGB in 13 Fällen und Diebstahls in 10 Fällen.