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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1994, Az.: 1 StR 249/94

Betäubungsmittelgesetz; § 29a BtMG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1994
Aktenzeichen
1 StR 249/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Die Norm des § 29 BtMG a. F. ist strenger als die des § 29a BtMG.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat hierbei übersehen, daß auf die abgeurteilte Tat § 29 BtMG in der früheren Fassung anzuwenden gewesen wäre, weil die Tat am 20. September 1992 endete, also vor Inkrafttreten des § 29 a BtMG. § 29 BtMG früherer Fassung ist das mildere Gesetz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 1 StR 491/93 - und vom 22. September 1993 - 2 StR 441/93).

2

Zudem hat das Landgericht - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - fortgesetzte Handlung angenommen, ohne diesen Begriff auch nur zu erwähnen oder die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung (insbesondere den Gesamtvorsatz) festzustellen. Deshalb war das Urteil schon nach bisheriger Rechtsprechung (ohne daß es auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - ankäme) fehlerhaft und kann nicht bestehen bleiben, weil die "nicht geringe Menge" des § 29 Abs. 3 Nr. 4 a.F. BtMG nur durch Zusammenrechnung der bei den einzelnen Geschäften gehandelten Einzelmengen erreicht wird.