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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1993, Az.: 1 StR 491/93

§ 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) alte Fassung als mildere Strafvorschrift gegenüber § 29 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) neue Fassung; Erhebung von Verfahrenskosten bei unrichtiger Behandlung der Sache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1993
Aktenzeichen
1 StR 491/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 01.04.1993

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Thomas R. aus S., dort geboren am ... 1965.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. September 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. April 1993 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF) schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision und die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des genannten Urteils werden verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Nach Aufhebung eines früheren Urteils durch Beschluß des Senats vom 24. November 1992 - 1 StR 780/92 - hat das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nF) wiederum zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die sichergestellte Menge von 136,66 g Heroingemisch wurde eingezogen. Das Landgericht hat dem Angeklagten die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des früheren Revisionsverfahrens auferlegt. Die erneute Revision des Angeklagten führt auf Grund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet. Die sofortige Beschwerde, die der Angeklagte gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils eingelegt hat, ist unbegründet.

2

I.

Die Auffassung der Strafkammer, § 29 a Abs. 1 BtMG nF stelle hier wegen Annahme eines minder schweren Falles nach § 29 a Abs. 2 BtMG nF eine mildere Strafvorschrift (i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB) als § 29 BtMG aF dar, trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß es sich bei der neuen Vorschrift um ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein Vergehen, ist der in § 29 Abs. 1 BtMG aF bestimmte Normalstrafrahmen, den die Strafkammer in Anbetracht der von ihr angeführten Milderungsgründe hätte anwenden können, geringer als derjenige, den § 29 a Abs. 2 BtMG nF für minder schwere Fälle vorsieht (vgl. BGH, Beschl. vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93 = StV 1993, 364). Daher ändert der Senat - in Einklang mit der gerichtlich zugelassenen Anklage - den Schuldspruch entsprechend.

3

Der Rechtsfolgenausspruch wird hiervon nicht berührt. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG nF angenommen hat. Denn die Strafkammer hätte, wie sie selbst hervorhebt (UA S. 23 oben), auf dieselbe Strafe auch erkannt, wenn sie die Strafe "nach Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe" aus dem Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG aF entnommen hätte.

4

II.

Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos. Hierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

"1.
Die Kammer war nicht gehalten, einen Teil der Kosten und notwendigen Auslagen, nämlich denjenigen, der dadurch entstanden ist, daß im Verfahren vor der 7. Strafkammer ein dritter Verhandlungstag notwendig wurde, der Staatskasse aufzuerlegen.

Für eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist kein Raum. Es ist schon nicht nachgewiesen, daß der dritte Verhandlungstag am 2. Juli 1992 (vgl. Bl. 326 ff. d.A. 7 KLs 57/92) nur deshalb erforderlich wurde, weil die drei bereits auf den 29. Juni 1992 geladenen, an diesem Tag aber nicht erschienenen Zeugen Mirai, Zaradic und Göbel (vgl. Bl. 183, 184 d.A. 7 KLs 57/92) erst am 1. Juli 1992 vernommen werden konnten (vgl. Bl. 314, 315/316, 318 d.A. 7 KLs 57/92). Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob überhaupt eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG anzunehmen ist und ob - falls dies bejaht wird - Verfahrenskosten entstanden sind, die bei richtiger Behandlung nicht angefallen wären. Die dem Angeklagten selbst durch den dritten Verhandlungstag entstandenen notwendigen Auslagen fallen nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 465 Rdn. 11), und die Gerichtsgebühren bemessen sich nicht nach der Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftig erkannten Strafe (§ 40 Abs. 1 GKG).

2.
Weil der Angeklagte erneut verurteilt worden ist, waren ihm gemäß § 465 Abs. 1 StPO auch die Kosten der neuen Hauptverhandlung aufzuerlegen. Ebenso hat er die Kosten des vorangegangenen Revisionsverfahrens zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel letztlich erfolglos geblieben ist (vgl. BGH GA 1979, 27, 28). Für eine Niederschlagung der Kosten nach § 8 GKG ist kein Raum ...".

Maul
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl