Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1993, Az.: 1 StR 112/93
Milderes Gesetz; Konkurrenz; Verhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 112/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 29a Abs. 1 BtMG (n.F.)
- § 29 Abs. 3 BtMG (a.F.)
Fundstelle
- StV 1993, 364
Redaktioneller Leitsatz
Zum Verhältnis zwischen § 29 a Abs. 1 BtMG n.F. und § 29 Abs. 3 BtMG a.F. als mildere Strafvorschrift.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG n.F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten teilt. Ferner hat es das Tatfahrzeug eingezogen und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen bei einer Sperrfrist von zwei Jahren. Die Revision des Angeklagten führt auf Grund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Auffassung der Strafkammer, § 29 a Abs. 1 BtMG n.F. stelle hier i.S. von § 2 Abs. 3 StGB eine mildere Strafvorschrift als § 29 Abs. 3 BtMG a.F. dar, trifft - trotz gleichen Strafrahmens - schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der neuen Vorschrift um ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein Vergehen (§ 12 StGB). Es kommt hinzu, daß der in § 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte Normalstrafrahmen geringer ist als derjenige, den § 29 a Abs. 2 BtMG n.F. für minder schwere Fälle vorsieht. Daher ändert der Senat - in Einklang mit der gerichtlich zugelassenen Anklage - den Schuldspruch entsprechend.
Der Rechtsfolgenausspruch wird hiervon nicht berührt. Angesichts der Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils, bei denen die Strafkammer minder schwere Fälle i.S. von § 29a Abs. 2 BtMG n.F. rechtsfehlerfrei verneint und zugleich zum Ausdruck bringt, es seien besonders schwere Fälle i.S. von § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. gegeben, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die fehlerhafte Anwendung der Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.