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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1994, Az.: 3 StR 397/94

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen bei bereits formgerecht begründeter Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1994
Aktenzeichen
3 StR 397/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 14.03.1994

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. September 1994
gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer weiteren Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. März 1994 zu gewähren, wird verworfen.

    Bei bereits formgerecht begründeter Revision kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht gewährt werden (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 14, 330, 332 [BGH 10.06.1960 - 2 StR 132/60]/333; 26, 335, 338). Eine Fallgestaltung, für die in der Rechtsprechung eine Ausnahme zugelassen wird, liegt nicht vor. Im übrigen genügt die nachgeschobene Rüge der Verletzung der §§ 247, 338 Nr. 5 StPO ohnehin nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschluß über die vorübergehende Ausschließung des Angeklagten nicht mitgeteilt worden ist.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird.

    Der Teilfreispruch ist notwendig, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer etwas größeren, über die Verurteilung hinausreichenden Anzahl von Einzelakten ausgegangen sind (vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4). Davon abgesehen, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) nicht zu vereinbarende Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ruß,
Zschockelt,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert, Ruß,
Blauth,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist beurlaubt und am Unterscheiben verhindert, Ruß