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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1994, Az.: 4 StR 380/94

Fehlerhafte Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Gefahr der Begehung zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten infolge Alkohlkonsums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1994
Aktenzeichen
4 StR 380/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 07.04.1994

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Karl-Heinz B. aus H., geboren am ... 1938 in W.-E.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. August 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. April 1994 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen aus einer Verurteilung durch das Amtsgericht Herne-Wanne vom 16. Mai 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches; im übrigen ist es unbegründet.

3

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

5

Sowohl in beiden im vorliegenden Verfahren abgeurteilten als auch in den den einbezogenen Strafen zugrunde liegenden Fällen nahm der jetzt 56jährige Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuß an jungen Mädchen, darunter an seinem Enkelkind, sexuelle Handlungen vor, wobei er jedesmal unter anderem mit dem Finger in die Scheide der Kinder eindrang. Im letzten Fall hat die Strafkammer die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration des Angeklagten, ausgehend von einer ihm entnommenen Blutprobe, zutreffend mit 3,1 %o errechnet und ihn wegen Vollrausches (§ 323 a StGB) verurteilt. Das Landgericht folgt der Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen, der Angeklagte sei "nach wie vor erheblich alkoholgefährdet" (UA 16). Es hat ihm deshalb eine ungünstige Sozialprognose gestellt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer dagegen "auf Anraten der Sachverständigen" abgesehen, "weil der Angeklagte zwar einerseits alkoholgefährdet aber nicht abstinenzunfähig ist und zum anderen ein aktueller Alkoholmißbrauch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen war" (UA 16).

6

Diese knappe Begründung ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Nichtanordnung der Unterbringung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht. Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so muß nach § 64 Abs. 1 StGB das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf dann nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB). Liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB vor, hat das Gericht die Unterbringung demnach zwingend vorzunehmen (st. Rspr.; BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 7, 8 m.w.N.). Daß die Strafkammer auf "Anraten" der Sachverständigen von der Anordnung abgesehen hat, läßt demgegenüber befürchten, daß sie bei ihrer Entscheidung ein ihr nicht zustehendes Ermessen ausgeübt und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten hat leiten lassen, die bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1994 - 2 StR 242/94). Hierin läge allerdings kein durchgreifender Rechtsfehler, wenn die Strafkammer im übrigen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hätte. Das ist indes nach den bisher getroffenen Feststellungen zur Alkoholproblematik des Angeklagten nicht der Fall.

7

Ausgelöst durch Schwierigkeiten in seiner ehelichen Beziehung hatte der Angeklagte schon frühzeitig begonnen, "einfach abzuhauen" und unterwegs alkoholische Getränke so lange zu konsumieren, bis er total betrunken war. Diese "Sauftouren" (UA 3) führten dazu, daß er - wenn auch vor geraumer Zeit - in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde. Später begann er wieder mit "übermäßigem Trinken" (UA 4). Dabei mußte er mehrfach von der Polizei in volltrunkenem Zustand aufgegriffen und zur Ausnüchterung gebracht werden. Auch nach der Verurteilung vom 16. Mai 1991 setzte der Angeklagte trotz der ihm dort eingeräumten Bewährungschance, "was den Alkoholkonsum angeht, seine früheren Verhaltensweisen fort" (UA 15), wobei er, wie die Strafkammer im Zusammenhang mit dem zuletzt abgeurteilten Fall (Tatzeit: 24. März 1993) festgestellt hat, die "Gepflogenheit" hatte, sich "vollends zu betrinken" (UA 8). Zwar genügt gelegentliches oder öfters Betrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten für sich allein für die Anordnung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht; vielmehr wird ein "Hang" vorausgesetzt, von dem die Rechtsprechung regelmäßig erst dann ausgeht, wenn der Alkoholmißbrauch den Grad einer wenigstens psychischen Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1), ihm mithin eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zugrunde liegt, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 m.N.). Nicht erforderlich ist hingegen, daß die Gewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuß geht; es genügt, daß der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem Hang folgt (Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 64 Rdn. 3).

8

Daß die Strafkammer die Frage, ob beim Angeklagten ein solcher Hang gegeben ist, - mit Hilfe der Sachverständigen - hinreichend geprüft hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. So bleibt insbesondere unklar, was die Strafkammer darunter versteht, wenn sie - der Sachverständigen folgend - den Angeklagten als nach wie vor "erheblich alkoholgefährdet" einschätzt (UA 16). Dafür, daß dieser Zustand die Folge einer psychischen Disposition zu übermäßigem Alkoholgenuß ist, die den Angeklagten in der Vergangenheit immer wieder hat rückfällig werden lassen, spricht immerhin, daß sich ein jahrelanger Alkoholmißbrauch durch den Lebenslauf des Angeklagten zieht, dem er jedenfalls bislang keinen genügend dauerhaften Widerstand hat entgegensetzen können. Der Alkoholmißbrauch lag auch allen Straftaten zugrunde, die zwar als sexuelle "Ersatzhandlungen" zu bewerten sind, wobei aber "jeweils der konstellative Faktor der akuten Alkoholisierung tatauslösend gewesen sein dürfte" (UA 12). Damit aber sind solche Umstände beschrieben, die die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB begründen können (vgl. BGHSt 37, 160, 161). Angesichts dessen hätte die Strafkammer ausdrücklich prüfen müssen, ob der Angeklagte infolge einer zumindest psychischen Abhängigkeit erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und ob dem durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann.

9

Daß der seit Mitte der achtziger Jahre wieder verstärkte Alkoholkonsum des Angeklagten nicht feststellbar bereits zu einem hirnorganischen Abbau geführt hat (UA 12), macht die Prüfung nicht entbehrlich, weil für den Hang im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB eine auf körperlichen Faktoren beruhende Abhängigkeit nicht vorausgesetzt wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Auch ist der Umstand, daß der Angeklagte nicht "abstinenzunfähig" ist und er - nach einer längeren Phase eingeschränkten Alkoholkonsums im Anschluß an seine frühere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache "seiner Darstellung zufolge" keinen Alkohol mehr zu sich genommen hat (UA 10), nicht geeignet, einen noch bestehenden "Hang" in Frage zu stellen. Eine willentliche Alkoholabstinenz des Angeklagten wäre für sich genommen noch kein Grund, von einer Anordnung nach § 64 StGB abzusehen, weil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gerade dem Zweck dient, einen vorhandenen Willen zur Abstinenz zu stärken (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Deshalb vermag es, solange der Hang fortbesteht, die Nichtanordnung der Unterbringung auch nicht zu rechtfertigen, daß "ein aktueller Alkoholmißbrauch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen war" (UA 16).

10

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs; denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafen noch niedriger ausgefallen wären, wenn der Tatrichter zugleich die Unterbringung angeordnet hätte (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7). Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln.

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