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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.08.1994, Az.: 4 StR 217/94

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1994
Aktenzeichen
4 StR 217/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 29.10.1993

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessführer

Aydin K. ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1967 in B. (T.), zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. August 1994
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts:

  1. 1.

    Ob es sich bei dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. um ein nach § 256 Abs. 1 StPO verlesbares Behördengutachten gehandelt hat (wofür der Briefkopf spricht), kann dahingestellt bleiben, weil das Landgericht seiner rechtlichen Bewertung nicht die im Gutachten ermittelten Werte zugrunde gelegt, sondern aufgrund der Erfahrungswerte aus dem Jahr 1992 insgesamt von einem Wirkstoffgehalt an reiner Heroinbase von nur 30 % ausgegangen ist (vgl. UA 47).

  2. 2.

    Daß das Lichtbild (Bd. III Bl. 299) Ahmet Yasar A. zeigt, kann von den vernommenen Polizeibeamten Sc. Sch. und R. in der Hauptverhandlung erklärt worden sein (vgl. UA 42). Im übrigen bestreitet die Revision selbst nicht, daß A. der auf dem Foto zu sehende Fahrer des Pkw ist (vgl. S. 24 der Revisionsbegründung vom 28. Januar 1994).

  3. 3.

    Auch die Lichtbilder von München (Bd. III Bl. 308 und 309) können den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen vorgehalten worden sein, was nicht protokollierungspflichtig war und deshalb vom Senat nicht festgestellt werden kann.

  4. 4.

    Die Rüge, der Zeuge A. sei nicht unerreichbar gewesen, ist unzulässig, da auch die Revision nicht anzugeben vermag, unter welcher Anschrift der Zeuge hätte geladen werden sollen.

  5. 5.

    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung statt fünf einzelner Taten widerspricht zwar den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes für Strafsachen (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]; vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. Juni 1994 - 5 StR 304/94); der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert, da jeder Einzelakt für sich den Grenzwert der nicht geringen Menge an reiner Heroinbase um ein Vielfaches übersteigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger
Meyer-Goßner
Tepperwien
Kuckein
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