Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1994, Az.: 5 StR 304/94
Fortgesetzte Handlung; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 304/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 479
Redaktioneller Leitsatz
Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln steht im Widerspruch zu der Entscheidung des Großen Senats vom 3.5.1994.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (jeweils fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
1. Die Strafkammer hält den Verkauf von Haschisch mit einem THC-Gehalt von fünf Prozent an die Zeugin Sch für erwiesen; und zwar:
- in den Monaten April und Mai 1991 zweimal bis dreimal wöchentlich zwischen 10 g und 20 g (Tat 1);
- von Ende Juli 1991 bis zum Jahresende 1991, neben einer einmaligen oder zweimaligen Lieferung von 100 g, wöchentlich 60 g bis 70 g; insgesamt 1420 g, wobei das Landgericht von einem nicht näher erläuterten gemeinsamen Tatentschluß mit dem ehemaligen Mitangeklagten K ausgeht (Tat 2);
- von Anfang Januar 1992 bis Ende Mai 1992 (zu der Anzahl der Einzelakte und der jeweiligen Rauschgiftmenge verhält sich das Urteil nicht) mindestens 1 kg (Tat 3);
- im Januar 1993 bis zu seiner Festnahme am 15. Januar 1993, bei der der Angeklagte zusätzlich 90 g in Verkaufsabsicht bereit gehaltenes Haschisch bei sich trug, fünfmal wöchentlich mindestens 10 g bis 20 g (Tat 4).
Diese insbesondere im Fall 3 den Mindestanforderungen an Urteilsgründe (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 4;Senatsbeschluß vom 18. Mai 1994 - 5 StR 176/94 -) kaum genügenden Feststellungen reichen für die Anwendung des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG a.F. (Taten 1 bis 3) und des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG n.F. (Tat 4) nicht aus.
Die Strafkammer gelangt zur Annahme der nicht geringen Menge bei jeder der angenommenen Taten lediglich durch eine Addition der jeweils verkauften Einzelmengen des Rauschgifts. Ein Einzelakt - sei es auch nur in Gestalt des Vorrätighaltens von Rauschgift (vgl. BGHSt 30, 359, 361; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 23 und 35 m.w.N.) -, der für sich genommen das Merkmal der nicht geringen Menge erfüllte, ist nicht festgestellt. Eine Zusammenrechnung der verkauften Einzelmengen ist hier indes nicht möglich, weil die Voraussetzungen der Tateinheit hinsichtlich der jeweiligen Tatkomplexe nach den seitherigen Feststellungen nicht gegeben sind.
Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang in Fällen der vorliegenden Art ist mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (StV 1994, 306) nicht vereinbar. Die in dieser Entscheidung dargestellten Erwägungen beanspruchen für Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ebenfalls Geltung. Ebenso wie in den Fällen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB ist auch bei den Tatbeständen der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 BtMG die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung nicht unumgänglich, um die sachgerechte Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld zu gewährleisten.
Dem angefochtenen Urteil ist auch nach den zur Bewertungseinheit entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 4; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1994 - 2 StR 186/94 - und 18. Mai 1994 - 2 StR 169/94 -) keine tragfähige Begründung für eine einheitliche Handlung zu entnehmen.
2. Diese Mängel zwingen zur Aufhebung der Entscheidung. Zwar darf bei einer Vielzahl gleichartiger Serientaten die Häufung von Straftaten auch bei der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafe berücksichtigt werden - (Senatsbeschluß vom 6. Juni 1994 - 5 StR 229/94 - m.w.N.). Der Senat vermag indes nicht sicher auszuschließen, daß der Tatrichter bei Würdigung der Rauschgiftlieferungen als selbständige Taten, wenn sie für sich jeweils nur den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG eröffnen sollten, im Ergebnis eine geringere Strafe verhängt hätte.