Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1994, Az.: 5 StR 176/94
Fortgesetzte Tat; Feststellung der Tatverwirklichung; Verfassungsgemäßheit des § 43a StGB; Vermögensstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 176/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 429 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
a) Soll der Angeklagte wegen einer fortgesetzten oder auch wegen mehrerer selbständiger Taten verurteilt werden, so bedarf es einer konkreten Feststellung der zur Verurteilung herangezogenen Teilakte und Einzeltaten. Der Konkretisierungsgrad muß dergestalt sein, daß sich allein aus der Feststellung ergibt, daß der objektive und subjektive Straftatbestand verwirklicht ist.
b) Die Norm des § 43a StGB verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
c) Wird dem Angeklagten eine Vermögensstrafe auferlegt, so kann diese auch das gesamte frei verfügbare Vermögen betreffen.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 1994 merkt der Senat folgendes an:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Vermögensstrafe von 8.000,-- DM, insoweit ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, verurteilt und einen "Betrag von 3.000,-- DM eingezogen".
Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Senat holt lediglich den - nach den Grundsätzen von BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 - gebotenen Teilfreispruch nach (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 239/94 -).
I. 1. Allerdings ist der Schuldspruch nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Zur Tat ist lediglich festgestellt: Der Angeklagte, bei dem am 11. Mai 1993 anläßlich einer Durchsuchung 550 g zum Zwecke des Verkaufs bereitgehaltenes Haschisch gefunden wurden, setzte im Zeitraum von Ende 1989 bis zum 29. Juni 1993 aufgrund eines Entschlusses, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Rauschgift aus seiner Wohnung und aus der Gaststätte "Q" heraus zu verkaufen, 10 kg Haschisch, das er aus zwei bestimmten Quellen bezog und das einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7,5 % hatte, bei fünfzehn bis zwanzig Abnehmern ab. In der Regel gab er das Rauschgift in Stücken zu 5 g ab. Die jeweilige Abgabemenge lag bei 5 g, manchmal auch darunter, selten bei 10 oder 15 g. Einige der Kunden kauften wöchentlich, andere nur ab und zu Haschisch; keiner erschien mehrmals pro Woche. Unter den Kunden war eine bestimmte Minderjährige, die zweimal Haschisch kaufte. Konkretere Feststellungen zum Drogenhandel sind nicht getroffen.
b) Diese Feststellungen enthalten Mängel. Eine solche Sachdarstellung genügt grundsätzlich nicht den Mindestanforderungen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an Urteilsgründe zu stellen sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Tatrichter wie hier eine fortgesetzte Handlung annimmt (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 4 m.N.). Darauf, ob in Fällen der vorliegenden Art die Annahme von Fortsetzungszusammenhang überhaupt noch in Betracht kommt (vgl. BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -), kommt es deshalb nicht an. Für die Tatfeststellung und Darstellung im Urteil gelten bei der fortgesetzten Handlung keine anderen Anforderungen als bei einer größeren Zahl gleichartiger, rechtlich aber selbständiger Straftaten. Für fortgesetzte Taten und Serien selbständiger Taten ist gleichermaßen notwendig, die der Verurteilung zugrunde gelegten Teilakte und Einzeltaten so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes nachprüfbar ergibt.
2. Dieser Mangel des Urteils nötigt hier indes nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Der Angeklagte ist durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht beschwert.
a) Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang, selbst wenn sie mit der genannten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen unvereinbar sein sollte, bleibt hier unschädlich und kann in einer Übergangszeit noch hingenommen werden. Verfolgungsverjährung ist - auch auf der Grundlage einer Annahme rechtlich selbständiger Einzelakte - nicht eingetreten. Die bei dem Angeklagten am 11. Mai 1993 sichergestellten 550 g Haschisch erfüllen bereits für sich genommen das für die Strafrahmenwahl wesentliche Merkmal der nicht geringen Menge.
b) Auch die unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beschweren den Angeklagten nicht.
Die Strafkammer hat die Überzeugung im Sinne des § 261 StPO aufgrund des von ihr für glaubhaft gehaltenen Geständnisses des Angeklagten gewonnen, der - nachdem ihm die zugelassene (den Wirksamkeitsanforderungen von BGH MDR 1994, 399 f. genügende) Anklage den Verkauf von mindestens 125 kg Haschisch im Tatzeitraum zur Last gelegt hatte - Straftaten in dem festgestellten Umfang eingeräumt hat; mindestens ein Einzelakt, der sich auf 550 g Haschisch bezieht, ist so konkretisiert, daß er den Schuldspruch trägt. Es erscheint danach ausgeschlossen, daß eine Unbestimmtheit der Tatvorwürfe den Angeklagten in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt haben könnte. Dies wird auch von der Revision, die mit ihren Einzelausführungen zur Sachrüge allein die (zusätzliche) Verhängung der Vermögensstrafe angreift, nicht behauptet.
Zweifel am Umfang der Rechtskraft sind ebenfalls nicht zu besorgen. Ungeachtet des Fehlens einer Angabe, welche Mindestzahl von Einzelakten das Landgericht für erwiesen hält, ist dem Urteil durch die Mitteilung der Gesamtmenge des gehandelten Rauschgifts und dessen Wirkstoffgehalts der Mindestschuldumfang zu entnehmen. Zudem sind die Tatzeit und der Tatort unmißverständlich eingegrenzt.
II. Auch der Ausspruch aller Rechtsfolgen hält im Ergebnis sachlichrechtlicher Prüfung stand.
1. Eine Verurteilung wegen einer Vielzahl konkret festzustellender und rechtlich selbständiger Einzeltaten würde zu keinem dem Angeklagten günstigeren Straftatfolgenausspruch führen.
2. Die Verhängung der Vermögensstrafe begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Senat teilt nicht die im Schrifttum gegen die Vorschrift des § 43a StGB erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 43a Rdnr. 3; Lackner StGB 20. Aufl. § 43a Rdnr. 1, jeweils m.w.N.). Die Vorschrift kann verfassungskonform so ausgelegt werden, daß Verstöße gegen die Grundsätze schuldangemessenen Strafens und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht zu besorgen sind(Senatsbeschluß vom 10. Mai 1994 - 5 StR 159/94 -).
Die danach zu beachtenden Grenzen hat das Landgericht ersichtlich eingehalten:
a) Es spricht nichts dafür, daß beide Sanktionen, Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe zusammen, das Maß schuldangemessenen Strafens übersteigen.
b) Angesichts der Höhe der Vermögensstrafe von 8.000,-- DM und der dazu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten bestehen auch keine Bedenken, die Rechtsfolge verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt sowohl für die Höhe der Vermögensstrafe selbst - auch wenn sie hier das gesamte frei verfügbare Vermögen des Angeklagten erfassen sollte - als auch für die Höhe der dazu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe. Auch kann hier nicht angezweifelt werden, daß das Verhältnis der Vermögensstrafe zur Freiheitsstrafe angemessen ist.
Ersichtlich hat der Tatrichter sich davon überzeugt, daß die bei dem Angeklagten gefundenen Bargeldbeträge von insgesamt 11.000,-- DM zu dessen Vermögen gehörten. Soweit die Revision demgegenüber zur Berechnung des Vermögens des Angeklagten "Verbindlichkeiten" in Rechnung stellt, ist dies urteilsfremd.
3. Soweit das Landgericht 3.000,-- DM "eingezogen" hat, handelt es sich der Sache nach um die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB. Die falsche Bezeichnung ist unschädlich.