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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1994, Az.: 5 StR 159/94

Vermögensstrafe; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1994
Aktenzeichen
5 StR 159/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 16

Redaktioneller Leitsatz

Hinsichtlich der Norm über die Vermögensstrafe ist kein Verstoß gegen die Verfassung ersichtlich.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 28. März 1994 bemerkt der Senat:

4

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Vermögensstrafe von 2.020 DM, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe verhängt und neben sichergestelltem Heroin sichergestelltes Geld in Höhe von 15.900 DM "eingezogen".

5

1. Soweit das Landgericht 15.900 DM "eingezogen" hat, handelt es sich der Sache nach um die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB. Die falsche Bezeichnung ist unschädlich.

6

2. Auch die Verhängung der Vermögensstrafe begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

7

Der Senat teilt nicht die im Schrifttum gegen die Vorschrift des § 43a StGB erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 43a Rdnr. 3; Lackner StGB 20. Aufl. § 43a Rdnr. 1, jeweils m.w.N.). Die Vorschrift kann verfassungskonform so ausgelegt werden, daß Verstöße gegen die Grundsätze schuldangemessenen Strafens und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht zu besorgen sind.

8

Die danach zu beachtenden Grenzen hat das Landgericht ersichtlich eingehalten:

9

a) Es spricht nichts dafür, daß beide Sanktionen, Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe zusammen, das Maß schuldangemessenen Strafens übersteigen.

10

b) Angesichts der Höhe der Vermögensstrafe von 2.020 DM und der dazu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten bestehen auch keine Bedenken, die Rechtsfolge verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt sowohl für die Höhe der Vermögensstrafe selbst - auch wenn sie hier das gesamte frei verfügbare Vermögen des Angeklagten erfassen sollte - als auch für die Höhe der dazu festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe. Auch kann hier nicht angezweifelt werden, daß das Verhältnis der Vermögensstrafe zur Freiheitsstrafe angemessen ist.