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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1994, Az.: 4 StR 274/94

Ungenügende Angabe nachvollziehbarer Urteilsgründe; Unterlassene Erörterung einer eventuell bewußten Falschaussage und ihrer Motive; Unzureichende Beweiswürdigung der Zeugenaussagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1994
Aktenzeichen
4 StR 274/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 28.12.1993

Fundstelle

  • StV 1995, 6-7

Verfahrensgegenstand

Sexuellenr Mißbrauch eines Kindes u.a.

Prozessführer

Helmut Heinrich Otto K. aus I., dort geboren am ... 1936

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. August 1994
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem beanstandet er das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

3

1.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

4

Spätestens ab dem Jahre 1984 begann der Angeklagte, seine am 28. November 1975 geborene Tochter Tanja "regelmäßig sexuell zu mißbrauchen"; seit ihrem elften oder zwölften Lebensjahr vollzog er mit ihr "regelmäßig mindestens einmal in der Woche" den Geschlechtsverkehr (UA 7/8).

5

Im Oktober 1990 verließ Tanja ihr Elternhaus, "um sich den Nachstellungen durch den Vater zu entziehen" (UA 9). Sie berichtete ihrer Schwester Heike T., daß sie vom Angeklagten "in unerträglicher Weise geschlagen würde und deshalb nicht mehr nach Hause zurück wolle" (UA 9). Den Eltern wurde daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Tanja entzogen. Der entsprechende Gerichtsbeschluß wurde jedoch am 29. Januar 1991 wieder aufgehoben, "da später andere Geschwister im Rahmen des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens für den Angeklagten günstig aussagten" (UA 10). Tanja verblieb danach mit Einverständnis ihrer Eltern im Rahmen freiwilliger Erziehungshilfe in einem Heim.

6

Zu einem weiteren sexuellen Mißbrauch kam es am 14. Dezember 1991. Am Abend dieses Tages - zwischen 21.00 und 22.00 Uhr - vollzog der Angeklagte mit Tanja in deren Kinderzimmer erneut den Geschlechtsverkehr (UA 12/13).

7

2.

Die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegten Taten in vollem Umfang bestreitet, stützt sich auf die Aussage der Geschädigten (UA 16/17).

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, für das Revisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH, Beschluß vom 14. Juni 1994 - 1 StR 214/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 261 Rdn. 2, 6, 11, § 267 Rdn. 12 m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

a)

Nach den Feststellungen hat die Geschädigte den Angeklagten in dem in den Jahren 1990/91 anhängigen vormundschaftsgerichtlichen Verfahren beschuldigt, daß er sie "schwer mißhandelt" habe. Offensichtlich hat sich diese Anschuldigung nicht bestätigt (UA 10). Das hätte dem Landgericht Anlaß geben müssen, der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls aus welchem Motiv die Zeugin den Angeklagten hier bewußt falsch belastet hat und ob dieses Motiv auch für die angeklagten Ereignisse in Betracht kommt (vgl. UA 26/27). In der Nichterörterung dieser Frage liegt ein Rechtsfehler (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 8).

10

b)

Die Jugendkammer hat weiter festgestellt, daß bei einem der Vorfälle die Ehefrau des Angeklagten diesen beim Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter Tanja überrascht hat (UA 9). Die Feststellung beruht, soweit ersichtlich, alleine auf der Bekundung der Geschädigten. Das Schildern dieses "originellen Geschehnisses" wird als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Zeugin gewertet (UA 24). Die Urteilsgründe setzen sich jedoch nicht damit auseinander, welche Angaben die Ehefrau des Angeklagten, die in dem Verfahren ausgesagt hat (UA 5, 23, 27/28), hierzu gemacht, insbesondere, ob sie etwa den Angeklagten mit einer substantiierten Darstellung entlastet hat. Auch hierin liegt ein Rechtsfehler (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 5).

11

c)

Das Landgericht geht davon aus, daß die Geschädigte erstmals im Januar 1992 einer ihrer Erzieherinnen von den dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten erzählt hat und daß die Aussageentstehung für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten spricht. Es stellt fest, daß die Geschädigte "vor Januar 1992 innerlich nicht die Kraft aufbrachte, von den sexuellen Mißbrauchstaten des Vaters zu berichten" (UA 14, 17/18, 21, 23).

12

Demgegenüber hat der Zeuge S. nach seiner im Urteil wiedergegebenen Aussage bekundet, daß ihm Tanja bereits, als sie 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, erzählt habe, daß sie vom Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei und daß er seinen Bewährungshelfer und einen Psychologen befragt habe, was in diesem Falle zu tun sei (UA 21, 34).

13

Aus der Aussage des Zeugen, dem die Jugendkammer glaubt, folgt, daß die Geschädigte bereits vor Januar 1992 (nämlich in der Zeit zwischen November 1989 und November 1991) von sexuellen Verfehlungen des Angeklagten berichtet hat. Dies widerspricht der Feststellung, daß die Geschädigte dazu nicht in der Lage war. Einzelheiten zu den Bekundungen der Geschädigten gegenüber dem Zeugen S. werden in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Die Annahme von Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Angaben der Geschädigten ist somit nicht nachvollziehbar.

14

Da bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227 m.w.N.), ist die von der Jugendkammer vorgenommene Beweiswürdigung auch insoweit unzureichend (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5).

15

3.

Die aufgezeigten Rechtsfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruht, führen zu seiner Aufhebung. Die Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.

16

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

17

Zur weiteren Erhellung des Sachverhalts sollten der vom Zeugen S. genannte Bewährungshelfer und der Psychologe (UA 21) gehört werden. Auch erfordert der Vorfall vom 14. Dezember 1991, dessen festgestellter Ablauf sich bisher weithin auf Vermutungen gründet (UA 30/31), genauerer Aufklärung.

18

Für den Fall der Verurteilung kommt die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht in Betracht; notwendig ist vielmehr die Feststellung einer Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierter Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 = NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]). Hinsichtlich der Frage der Strafverfolgungsverjährung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai 1994 Bezug genommen.

19

Die neu entscheidende Jugendkammer wird weiter zu prüfen haben, ob die der Aburteilung zugrunde liegenden Taten in der Anklageschrift hinreichend gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO konkretisiert sind (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 2 bis 4) oder ob sie der Ergänzung durch eine Nachtragsanklage bedürfen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 200 Rdn. 26).

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