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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1994, Az.: 1 StR 214/94

Aussage gegen Aussage; Abwägung ; Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1994
Aktenzeichen
1 StR 214/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Das Gericht hat sämtliche entscheidungsbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen und in die Urteilsbegründung mit aufzunehmen, wenn Aussage gegen Aussage steht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, beide Taten begangen im Mai 1991 zum Nachteil der damals knapp 13 Jahre alten N. B., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegten Taten in vollem Umfang bestreitet, stützt sich nahezu ausschließlich auf die Aussage der Geschädigten.

3

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. u.a.Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 547/93; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH StV 1992, 98, 219, 261, 556 f. m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Jugendschutzkammer hat zwar eine Reihe von Gesichtspunkten, die Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin begründen könnten, erörtert und in einer die dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gezogenen Grenzen nicht überschreitenden Weise bewertet.

4

Mit einem für die Verurteilung wesentlichen, mit den Angaben der Zeugin nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Punkt setzt sich die Jugendschutzkammer jedoch nicht auseinander:

5

Sie geht davon aus, daß die zweite Tat sich zwischen dem 27. und 31. Mai 1991 ereignete. Dies stützt sie darauf, daß die Zeugin angab, der Angeklagte habe sie durch Drohungen gezwungen, in den von ihm gefahrenen kleinen roten Pkw einzusteigen, der Angeklagte jedoch nur in diesen Tagen einen kleinen roten Pkw als Leihwagen gefahren habe. Diese Feststellung ist für sich genommen in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise getroffen.

6

Sie ist jedoch maßgeblich auch für die von der Jugendschutzkammer vorgenommene Festlegung des Zeitpunkts der ersten Tat. Auf der Grundlage entsprechender Aussagen der Zeugin geht die Jugendschutzkammer davon aus, daß sich die erste Tat nur einige Tage zuvor in den Pfingstferien 1991, die zwischen dem 21. Mai und dem 1. Juni lagen, abgespielt hat. Gleichzeitig geht die Jugendschutzkammer ebenfalls auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin davon aus, daß sie vor der ersten Tat deshalb ins Haus des Angeklagten, wo sich die Tat abspielte, gekommen war, um auf die Kinder des Angeklagten aufzupassen. Die Zeugin hat dazu weiter bekundet, die Kinder hätten deshalb ihrer Aufsicht bedurft, weil deren Mutter - die Ehefrau des Angeklagten - zu dieser Zeit im Krankenhaus gewesen sei. Demgegenüber hat der Angeklagte angegeben, seine Ehefrau sei vom 4. Februar bis 5. März 1991 im Krankenhaus gewesen. Daß diese Aussage falsch gewesen sei, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Ebensowenig ist.festgestellt, daß die Ehefrau des Angeklagten nicht nur im Februar/März, sondern auch in den Pfingstferien 1991 im Krankenhaus gewesen sei.

7

Die Jugendschutzkammer geht also jeweils auf der Grundlage der Angaben der Zeugin davon aus, daß sich die erste Tat nur wenige Tage vor dem Zeitraum zwischen dem 27. und 31. Mai 1991 ereignet habe und daß die Ehefrau des Angeklagten zu dieser Zeit im Krankenhaus war. Zugleich ergibt sich aus den Urteilsgründen aber nur, daß die Ehefrau des Angeklagten im Februar/März 1991 im Krankenhaus war.

8

Zwar würde weder ein Irrtum der Zeugin über den genauen Tatzeitpunkt noch ein Irrtum der Zeugin über den Grund ihres Aufenthalts im Haus des Angeklagten einer Feststellung der Täterschaft des Angeklagten notwendig entgegenstehen. Angesichts der gesamten Beweislage hätte sich die Jugendschutzkammer aber (auch) mit dem aufgezeigten Widerspruch bei der Würdigung der Aussage der Zeugin auseinandersetzen müssen.

9

Die neu zur Entscheidung berufene Jugendschutzkammer wird zu bedenken haben, daß bei der Bewertung von Bekundungen jugendlicher Zeugen der Entstehungsgeschichte einer Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227 m.w.Nachw.).