Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.1994, Az.: 2 StR 304/94
Zulässigkeit der Ablehnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei fehlender Therapiebereitschaft wegen fehlener Erfolgsaussichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.07.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 304/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 28.02.1994
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Wilhelm W. aus E. geboren am ... 1945 in Ve.-Si.,
zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1994
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Bonn vom 28. Februar 1994 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es mit folgender Begründung abgelehnt:
"Die Kammer hat darüber hinaus geprüft, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Dies hat die Kammer verneint. Der Angeklagte ist zwar alkoholkrank; die vorliegend zu beurteilende Tat ist auch auf seinen Hang zum Alkoholmißbrauch zurückzuführen. Schließlich trifft es auch zu, daß mit weiteren erheblichen Straftaten zu rechnen ist. Die Kammer verneint aber in Übereinstimmung mit dem Gutachter die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB. Eine Zwangstherapie ist beim Angeklagten von Anfang an aussichtslos. Der von der Kammer angehörte Gutachter, der als Chefarzt der Suchtabteilung der Rheinischen Landesklinik in B. über eine besonders große Erfahrung in der Behandlung von Suchtkranken verfügt, hat dazu erklärt, daß eine Zwangstherapie bei diesem Angeklagten keinen Erfolg haben könne. Da der Angeklagte noch nie in seinem Leben einen Therapieschritt unternommen hat, ist eine Behandlungseinsicht im Rahmen einer solchen Zwangseinrichtung bei ihm nicht zu vermitteln. Da er trotz seines Alkoholmißbrauchs noch nie sozial desintegriert war und er mit seinem Alkoholproblem auch sonst noch nie ernsthaft konfrontiert worden ist, würde er einer Zwangsbehandlung den größten Widerstand entgegensetzen. Eine therapeutische Behandlung und medizinische Betreuung im allgemeinen Strafvollzug haben dagegen nach Auffassung des Gutachters noch am ehesten bei dem Angeklagten eine Erfolgschance. Dieser Beurteilung hat sich die Kammer angeschlossen."
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.
Die Annahme des Landgerichts, eine therapeutische Behandlung und medizinische Betreuung des Angeklagten im allgemeinen Strafvollzug habe am ehesten eine Erfolgschance, weil der Angeklagte einer Zwangsbehandlung in einer Entziehungsanstalt den größten Widerstand entgegensetzen würde, ist bereits in sich widersprüchlich und nicht verständlich. Sie läuft darauf hinaus, daß bei fehlender Therapiebereitschaft eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender Erfolgsaussichten stets abgelehnt wird. Das ist aber nicht zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 - 2 StR 699/93 = BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4).
Das Landgericht hätte insbesondere bei dem Angeklagten, der auch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, prüfen müssen, ob nicht später Therapiebereitschaft eintreten kann.
Es hätte zu diesem Zwecke notfalls einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe anordnen können (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung leichtere 3, 5).
Maier
Theune
Gollwitzer
Detter