Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.1994, Az.: 2 StR 699/93
Unterbringung; Revision; Ablehnung; Rechtsfehler; Therapie; Therapiebereitschaft; Aussichtslosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 699/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, kann die rechtsfehlerhafte Ablehnung einer Unterbringung die Aufhebung des Urteils zur Folge haben.
2. Ist der Täter nicht bereit, sich therapieren zu lassen, so gibt dies allein noch keine Rechtfertigung für die Beurteilung einer Unterbringung als aussichtslos.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung hat es abgelehnt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Absehen von einer Anordnung gemäß § 64 StGB hat er nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 ff). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mindestens seit 1975, seit seinem 17. Lebensjahr, Haschisch geraucht sowie seit der Jahreswende 1986/87 Heroin zuerst geschnupft und später sich injiziert. 1986 wurde er wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von sechs Stangen Haschisch im Gesamtgewicht von 22 g verwarnt. Am 23. Juni 1988 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, weil er für einen Landsmann fortgesetzt Heroin verkauft hatte und sich dafür Vermittlungsprovision in Form von kleineren Mengen des Rauschgifts geben ließ, die er sich injizierte. Nach Teilverbüßung durch Anrechnung von Untersuchungshaft befand er sich vom 5. Juli bis 1. Dezember 1988 in einer "stationären Drogenentwöhnungsbehandlung... Er wurde entlassen, weil er wegen Gebrauchs von Haschisch bzw. Medikamenten rückfällig geworden war. Anschließend unterzog er sich bis zum März 1989 im Rahmen einer ambulanten Therapie einem Urinkontrollprogramm".
Der jetzigen Verurteilung liegt zugrunde, daß der Angeklagte auf dem Weg zur Sozialstation, bei der er einen Vorschuß auf die ihm zustehende Sozialhilfe sowie einen für eine Entzugsbehandlung benötigten Krankenschein holen wollte, einer Fußgängerin mit Gewalt die Handtasche entriß und daraus die Geldbörse entnahm in der Absicht, von der Beute Drogen zu kaufen.
2. a) Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer damit begründet,
"daß der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzuges sein bisheriges Leben fortsetzen wird, ohne den Versuch zu unternehmen, sich aus den durch den Drogenkonsum bedingten Verstrickungen zu befreien"
Zur Frage der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB hat das Landgericht ausgeführt:
"Von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer im Hinblick auf die Ausführungen des hierzu in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dr. med. F abgesehen. Zwar geht die Kammer davon aus, daß die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB vorliegen, da die Tat auf den Drogenkonsum des Angeklagten zurückzuführen ist und die Gefahr besteht, daß er aufgrund dieser Drogensucht weitere rechtswidrige Taten von Erheblichkeit begehen wird. Der Sachverständige hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, daß eine Entziehungskur beim Angeklagten von vornherein aussichtslos ist, da dieser sich, was er auch in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, gegen eine solche Unterbringung wendet. Der Sachverständige nahm hier Bezug auf allgemeine Erfahrungen und führte aus, daß in den Fällen, in denen der Süchtige sich von Anfang an gegen eine solche Unterbringung wendet, deren Erfolg in nahezu allen Fällen aussichtslos ist. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Bei der Frage der Unterbringung wurde seitens der Kammer weiter berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits mehrere freiwillige Entziehungskuren erfolglos abgebrochen hat"
b) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht von der Unterbringung nicht absehen. Sie ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. § 64 StGB ist gerade auch für die Täter geschaffen, die sich einer Drogenentwöhnungsbehandlung nicht freiwillig unterziehen und, was unter solchen Umständen die Regel ist, einer Unterbringung erst recht ablehnend gegenüberstehen. Auch für sie ist die Anwendung der Vorschrift, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich zwingend. Mit der nicht näher belegten Behauptung, in derartigen Fällen sei die Behandlung nahezu immer aussichtslos - was bedeutet, die Vorschrift verfehle grundsätzlich den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck - kann von der Anordnung nicht abgesehen werden.
Allerdings können, was Absatz 2 der Vorschrift berücksichtigt, im Einzelfall Umstände vorliegen, die eine Entziehungskur von vornherein als aussichtslos erscheinen lassen. Ein Indiz hierfür kann sich aus dem Fehlen der Therapiebereitschaft ergeben (BGHSt 36, 199, 200). In die Prüfung dieser Frage sind aber alle maßgeblichen Umstände einzubeziehen. Die Strafkammer hat sich dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen, der schon allein deswegen, weil sich der Angeklagte "von Anfang an" gegen eine Unterbringung gewendet hat, die Erfolgsaussichten verneint hat. Mit der Frage, ob - zumal bei einem Süchtigen, der Freiheitsstrafe verbüßen muß - Therapiebereitschaft später eintreten kann, hat sie sich nicht im einzelnen auseinandergesetzt. Die Berufung auf nicht näher dargelegte "allgemeine Erfahrungen" genügte hierfür um so weniger, als anders lautende fachärztliche Stellungnahmen bekannt sind (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main NStZ 1983, 187).
Das Landgericht hat zwar "weiter berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits mehrere Entziehungskuren erfolglos abgebrochen hat". Gerade daraus ergab sich aber, daß er zu anderen Zeiten über Monate hinweg offensichtlich therapiewillig war. Es hätte deshalb der Erörterung bedurft, welchen Einfluß es hatte, daß seinerzeit im Rahmen freiwilliger Behandlungsprogramme eine bestimmte Dauer der Therapie mit ausreichend wirksamer Kontrolle nicht gewährleistet war.
Schließlich ist die Entscheidung der Strafkammer unvereinbar mit den Ausführungen, nach denen sie offensichtlich den Strafvollzug - ohne Entziehungskur - als geeignetes Mittel betrachtet, den Angeklagten aus der Betäubungsmittelabhängigkeit zu lösen.
Die hiernach rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung nötigt dazu, das Urteil insoweit aufzuheben. Daran ändert es nichts, daß allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3, 5).
3. Der Strafausspruch, der - für sich gesehen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist ebenfalls aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre (vgl. BGHSt 37, 5, 10).