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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.07.1994, Az.: 5 StR 345/94

Rechtsmittel; Auslagen; Nebenkläger; Angeklagter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1994
Aktenzeichen
5 StR 345/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Für die entstandenen Auslagen müssen der Angeklagte und der Nebenkläger selbst aufkommen, wenn beide erfolglos ein Rechtsmittel eingelgt haben.

Gründe

1

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 1994 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4

Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 15. November 1993 - 5 StR 628/93 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).