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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1993, Az.: 5 StR 628/93

Überbürdung durch notwendige Auslagen für eine Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1993
Aktenzeichen
5 StR 628/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 18.03.1993

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Thorsten G. aus H., dort geboren am ... 1970,

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 15. November 1993
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  2. 2.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  3. 3.

    Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Zu 2. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 9. November 1993 - 5 StR 610/93 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).

2

Zu 3. Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 4). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

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