Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1994, Az.: 2 StR 265/94
Revision; Entziehungsanstalt; Unterbringungsanordnung; Zurückverweisung; Umfang der Zurückverweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
a) Selbst wenn nur der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision in Anspruch genommen hat, ist es zulässig, daß das Revisionsgericht das Verfahren zurückverweist, damit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden kann.
b) Die Zurückverweisung bezieht sich jedoch nur auf den Angeklagten, der Revision eingelegt hat, nicht auf denjenigen, der auf die Rechtsmittelnutzung verzichtet hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Computerbetrug zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen sind unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Das Landgericht hat sich nämlich rechtsfehlerhaft nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt (vgl. u.a. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8; Anordnung 1 und 2).
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte I. seit 1984 Haschisch, ab 1988/89 Heroin (UA S. 2). Die Angeklagte S. ist seit 1991/92 Konsumentin harter Drogen. Zur Zeit der Tat, bei der es sich um eine Beschaffungstat handelte, bestand bei den Angeklagten eine massive Drogensucht mit akuten Ängsten vor erneutem Auftreten von Entzugserscheinungen (UA S. 13).
Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter erörtern müssen, ob die Gefahr besteht, daß die Angeklagten, die von ihrer Drogensucht loskommen wollen, infolge ihrer Abhängigkeit rückfällig werden können und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begegnet werden kann. Diese Prüfung muß nachgeholt werden. Dabei kann der Senat aussschließen, daß sich eine Unterbringungsanordnung auf den jeweiligen Strafausspruch ausgewirkt hätte.
Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten M. S., bei dem ebenfalls eine Drogensucht festgestellt wurde, der jedoch keine Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl. zu § 67 Abs. 2 StGB: BGH NJW 1991, 2431, 2432; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1991 - 4 StR 584/91 - insoweit nicht in NStZ 1992, 205, 206 abgedruckt).