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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1994, Az.: 4 StR 267/94

Vorsatz; Willenselement; Kenntnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1994
Aktenzeichen
4 StR 267/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Im Rahmen der Vorsatzprüfung muß neben der Frage der Kenntnis von der Gefährlichkeit der Gewalthandlung auch geprüft werden, ob der Angeklagte die Tat wollte.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt und die in einem der früheren Urteile nach §§ 69, 69a StGB angeordneten Maßregeln aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet.

2

1. Die Verurteilung wegen Totschlags hat keinen Bestand, weil - wie die Revision zutreffend geltend macht - die Annahme, der Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, einer tragfähigen Grundlage entbehrt.

3

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte sich am Tattage nach erheblichem Alkoholkonsum gegen Mittag ins Ehebett zum Schlafen gelegt, wo auch die zweijährige Tochter ihren Mittagsschlaf hielt. Gegen 13 Uhr wurde er von seiner Ehefrau geweckt, die von ihm Geld für weitere alkoholische Getränke forderte. Der Angeklagte war nicht gewillt, der Forderung seiner Ehefrau nachzukommen. Er schob sie "nicht gerade sanft" aus dem Schlaf- in das Wohnzimmer, damit die Tochter weiter schlafen konnte. Im Zuge der nun folgenden Handgreiflichkeiten "hielt der Angeklagte seine zierliche Frau mit der rechten Hand, am Kragen gepackt, fest, zog sie zu sich heran und schüttelte sie heftig. Er drehte die Faust, mit der er die Geschädigte am Kragen ihrer Kleidung gepackt hatte, um und drückte mit erheblichem Krafteinsatz zu. Sein vordringliches Bestreben war es noch immer, derart seine Ehefrau, die von ihrer Forderung nicht abließ und lautstark nach Geld verlangte, ruhig zu stellen, damit seine Tochter ungestört weiter schlafen" könne (UA 12). Durch das Drosseln oder Würgen kam es bei der Ehefrau des Angeklagten zum Bruch des Zungenbeins und des oberen Schildknorpelfortsatzes am Kehlkopf, was ihren Tod zur Folge hatte. Als der Angeklagte seine Ehefrau losließ, fiel sie zu Boden. "Ohne sich um sie zu kümmern und im Bewußtsein, für Ruhe gesorgt zu haben", legte er sich sodann wieder zum Schlafen. Gegen 14 Uhr wachte er auf. Er fand seine Ehefrau unverändert am Boden liegen. "Er nahm sie auf den Arm, trug sie in das Schlafzimmer und legte sie in das Ehebett. Zunächst 'klatschte' der Angeklagte seiner Frau auf die Wange, als diese nicht reagierte, und gab ihr schließlich einen Kuß. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde ihm bewußt, daß seine Ehefrau aufgrund seiner Verhaltensweise gestorben sein könnte" (UA 13).

4

b) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe "bei seinem Bemühen, seine Ehefrau derart ruhig zu stellen, billigend in Kauf (genommen), daß diese aufgrund seines massiven Zudrückens gegen ihren Hals dadurch getötet werden könnte" (UA 12). Es hat im wesentlichen auf die "Anwendung äußerster Gewalt" (UA 12), für die nach dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen ein "erheblicher Kraftaufwand erforderlich" gewesen sei (UA 21), abgestellt. Im übrigen hat es sich auf den Hinweis beschränkt, "der Vorsatz des Angeklagten (ergebe) sich aus den dargestellten Tatumständen und der festgestellten Verhaltensweise" (UA 28).

5

Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung der inneren Tatseite zu stellen sind.

6

c) Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.Nachw.).

7

Daß der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens erkannt hat, belegt nur das Wissenselement des Vorsatzes, läßt aber nicht ohne weiteres den Schluß auf die billigende Inkaufnahme eines tödlichen Erfolges zu. Dem steht schon entgegen, daß den Urteilsfeststellungen kein einleuchtendes Motiv des Angeklagten für eine Tötung seiner Ehefrau entnommen werden kann (vgl. BGH StV 1994, 13, 14). Es liegt eher fern, daß der Angeklagte, als er gegen seine Ehefrau vorging, sich allein um des von ihm angestrebten Zieles willen, "für Ruhe für seine Tochter und sich zu sorgen und die vorhandene Situation - Störung dieser Ruhe durch Frau S. - zu neutralisieren" (UA 20), mit deren Tod abgefunden haben soll.

8

Gegen die Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes spricht auch, daß der Angeklagte zunächst gar nicht auf den Gedanken gekommen war, seine Ehefrau könne tot sein, sondern sich dieser Möglichkeit erst später bewußt wurde und erst am nächsten Morgen erkannte, daß sie wirklich tot war (UA 13).

9

Schließlich hat die Strafkammer bei der Prüfung des Willenselementes des Vorsatzes auch außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte stark alkoholisiert war und "unter Einwirkung eines sthenischen Affekts" handelte (UA 20), er sich mithin im Zustande erheblicher Erregung befand, nachdem ihn seine Ehefrau mit der lautstarken Forderung nach Geld zum Kauf von Alkoholika aus dem Schlaf geweckt hatte. Unter diesen Umständen versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, daß der Angeklagte, auch wenn er die besondere Gefährlichkeit der gegen den Hals gerichteten Gewaltanwendung erkannte, einen möglichen tödlichen Ausgang in seine Überlegungen mit einbezogen und sich bewußt damit abgefunden hat (vgl.Senatsbeschluß vom 22. März 1994 - 4 StR 110/94).

10

2. Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch zuverlässige ergänzende Feststellungen treffen lassen, die die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes belegen könnten. Er ändert deshalb in Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, den Schuldspruch und spricht im Hinblick auf die insoweit vollständigen und tragfähigen Feststellungen aus, daß der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

11

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Strafe und des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zur Folge.

12

In der neuen Hauptverhandlung wird auch die Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) neu zu prüfen sein. Dabei muß der Tatrichter versuchen, die Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes hinsichtlich Trinkbeginn und Tatzeit genauer als bisher zu berechnen. Er wird ferner zu bedenken haben, daß entgegen der Auffassung der darin dem Sachverständigen folgenden Strafkammer der Umstand, daß der Angeklagte "zielgerichtet, sozialadäquat, planvoll und situationsadäquat" handelte (UA 27), zwar für das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit spricht, jedoch der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegensteht (st. Rspr.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16 m.w.Nachw.). Im übrigen kann Alkoholgewöhnung zwar zu einer Minderung alkoholbedingter Störungen im äußeren Leistungsverhalten führen, ist aber bei hohen Blutalkoholwerten ohne nachweisbaren Einfluß auf die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (BGH StV 1994, 13).