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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1994, Az.: I ZR 116/92
„Unipor-Ziegel“

Baumaterial; Naturstoffe; Umweltverträglichkeit; Irreführende Angaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1994
Aktenzeichen
I ZR 116/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15179
Entscheidungsname
Unipor-Ziegel
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 1517-1518 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 1977 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1994, 828-830 (Volltext mit amtl. LS) "Unipor-Ziegel"
  • IBR 1994, 532 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • LM H. 12 / 1994 § 3 UWG Nr. 360
  • MDR 1994, 1198-1199 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1127-1128 (Volltext mit amtl. LS) "Unipor-Ziegel"
  • NuR 1995, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1994, 615-616 (Volltext mit amtl. LS) "Unipor-Ziegel"
  • ZfBR 1994, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Irreführung durch Angaben zur Umweltverträglichkeit von aus Naturstoffen bestehenden Baumaterialien.

Tatbestand:

1

Die Beklagte stellt Ziegel aus Ton und Lehm her und vertreibt diese Produkte. Sie warb in der Zeitschrift "b.", Ausgabe Februar/März 1991 mit der nachfolgend wiedergegebenen Werbeanzeige:

2

(folgt Grafik)

3

Der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Werbeaussage "unipor ZIEGEL Bausteine für eine gesunde Welt" als übermäßig gefühlsbetonte Ansprache der Verbraucher und als irreführend mit der Behauptung angegriffen, von den Ziegeln der Beklagten gingen gesundheitliche Beeinträchtigungen aus, sie strahlten - in geringem Umfang - Radioaktivität aus. Es sei nicht erkennbar, welche positive Wirkung die Verwendung der Ziegel für die Welt haben solle.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

6

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wie vorstehend wiedergegeben, für unipor-Ziegel anzukündigen:

7

"Bausteine für eine gesunde Welt".

8

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, daß von ihren Ziegeln keinerlei gesundheits- oder umweltbelastende Beeinträchtigungen ausgingen.

9

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

10

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers als aus § 3 UWG gerechtfertigt angesehen und ausgeführt: Die beanstandete Werbeaussage enthalte vom Wortverständnis her einen zweifachen Bezug. Zum einen werde ein Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohngebäudes, für das die beschriebenen Ziegel Bausteine seien, hergestellt, zum anderen liege eine gedankliche Verbindung mit einer (gesunden) Umwelt nahe. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher werde den Hinweis, es handele sich bei den Ziegeln um Bausteine für eine gesunde (Um-)Welt, dahin verstehen, daß diese umweltschonend seien und ihre Verwendung zumindest im Vergleich zu anderen Materialien von erheblichem Vorteil für die Umwelt sei. Die Vorstellungen über Ausmaß und Umfang der Umweltfreundlichkeit der Verwendung der Ziegel dürften unklar und unterschiedlich sein. Auch wenn der Verbraucher keine absolute Umweltfreundlichkeit von Produkten erwarte, werde er doch von einem "Baustein für eine gesunde Welt" jedenfalls annehmen, daß dieser auch bei seiner Gewinnung oder Herstellung keine Eingriffe in die Natur erforderlich mache, die diese schädigten oder zumindest schädigen könnten.

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Entgegen diesem Verständnis sei jedenfalls die Herstellung (Gewinnung) der von der Beklagten angebotenen Ziegel mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Natur und Umwelt verbunden. Die für die Produktion unabdingbar erforderlichen Rohstoffe könnten nur durch den Abbau in Gruben gewonnen werden, der mit gravierenden Eingriffen in den Lebensraum von Pflanzen und Tieren verbunden sei. Spätere Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen oder das natürliche Entstehen von Biotopen erfolgten weder zwangsläufig noch könnten sie einen vollständigen Ausgleich für die zuvor vorgenommenen Eingriffe darstellen.

13

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

14

1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, nicht unerhebliche Teile des Verkehrs bezögen die streitgegenständliche Angabe auch auf die Umwelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die in Rede stehende Angabe vom Verkehr nicht lediglich als Hinweis auf gesundes Bauen als solches verstanden werde, sondern wegen des in ihr enthaltenen Begriffs "Welt", der über die Wohnwelt eines Eigenheims hinausweise, auch die Umwelt erfasse. Diese tatrichterliche Würdigung läßt - entgegen der Auffassung der Revision - Rechtsfehler nicht erkennen.

15

2. Das Berufungsgericht hat eine Irreführung des Verkehrs darin erblickt, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher angesichts der streitgegenständlichen Angabe davon ausgehen werde, die Verwendung der Ziegel der Beklagten belaste die Natur und damit die Umwelt nicht, entgegen diesem Verständnis jedoch die Herstellung (Gewinnung) der Ziegel tatsächlich mit einem schwerwiegenden Eingriff in Natur und Umwelt verbunden sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

16

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß die Werbung mit Umweltschutzgesichtspunkten ebenso wie Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist, weil sich in den letzten Jahren ein Umweltbewußtsein entwickelt hat, das dazu führt, daß der Verkehr vielfach Waren bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird (BGHZ 105, 277, 280 [BGH 20.10.1988 - I ZR 219/87] - Umweltengel; BGH, Urt. v. 14.10.1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 551 = WRP 1991, 159 - Zaunlasur).

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Ebenso rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte appelliere mit ihrer Ankündigung "Bausteine für eine gesunde (Um-)Welt" an ein umweltschutzbewußtes Verhalten der Verbraucher. Es kann auch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher werde die vorerwähnte Ankündigung dahin verstehen, daß die Ziegel der Beklagten umweltschonend seien und ihre Verwendung zumindest im Vergleich zu anderen Materialien von erheblichem Vorteil für die Umwelt sei.

18

Das Berufungsgericht hat aber eine Irreführung der Verbraucher darin erblickt, daß bei dem vorerwähnten Vergleich die in Frage stehenden Verkehrskreise nicht nur die Herstellung als solche - in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zur Irreführung geeignete umweltrelevante Umstände wie etwa einen erhöhten Bedarf an Energie, Wasser o.ä. nicht festgestellt -, sondern auch die notwendige Rohstoffgewinnung in ihre Vorstellung einbezögen; müßten zur Rohstoffgewinnung der Natur zunächst "Wunden geschlagen" werden, werde die Verkehrserwartung einer gesunden (Um-)Welt enttäuscht. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. Mineralische Rohstoffe, um die es im Streitfall geht, können ohne Natureingriffe nicht gewonnen werden. Ist aber hiervon als allgemein bekannt und selbstverständlich auszugehen, muß die Annahme des Berufungsgerichts, ein nicht unerheblicher Teil der Leser der in Rede stehenden Anzeige werde voraussetzen, den Ziegeln der Beklagten seien überhaupt keine negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt beizumessen, und zwar weder bei der Verwendung der Ziegel noch bei deren Gewinnung bzw. Herstellung, jedenfalls insoweit als erfahrungswidrig angesehen werden, als sie auch - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Rohstoffgewinnung als solche einbezieht.

19

Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung aber auch ein undifferenziertes Bild der Umwelt zugrunde gelegt. Insoweit beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den Begriff "der Natur Wunden schlagen" wertfrei und deshalb unzutreffend verwendet hat. Der im Streitfall in Rede stehende Gesichtspunkt einer gesunden (Um-)Welt darf - anders als das im Berufungsurteil zum Ausdruck kommt - nicht ohne weiteres im Sinne eines bloßen "Naturbelassens" verstanden werden, denn es ist selbstverständlich, daß insbesondere die Verwendung von Naturstoffen, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, zu Eingriffen in die Natur führen muß. Das ist aber dem Verkehr - weil selbstverständlich - allgemein bekannt.

20

3. Das angefochtene Urteil kann auch nicht aus einem anderen rechtlichen Grund (§ 1 UWG) Bestand haben. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß gefühlsbetonte Werbung unter der Voraussetzung einer dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechenden Ausnutzung der Gefühle zur unsachlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung auch dann wettbewerbswidrig sein kann, wenn sie nicht irreführt (BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 241/88, GRUR 1991, 545 [BGH 29.11.1990 - I ZR 241/88] = WRP 1991, 227 - Tageseinnahme für Mitarbeiter m.w.N.).

21

Zwar spricht umweltschutzbezogene Werbung wie die streitgegenständliche Angabe emotionale Bereiche des Menschen an, weil durch sie sowohl die für den Menschen im hohen Maße bedeutsame Besorgnis um die eigene Gesundheit als auch das soziale Verantwortungsgefühl des Menschen für die eigene oder für spätere Generationen geweckt wird (BGHZ aaO. - Umweltengel). Im Streitfall fehlt es jedoch an den weiteren vorerwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Handlung. Bestehen - wie nach dem unstreitigen Sachverhalt zugrunde zu legen ist - die Ziegel der Beklagten aus natürlichen Stoffen, so kann die streitgegenständliche Werbung, weil sie Eigenschaften der Ware selbst anspricht, nicht als unsachliche Beeinflussung erachtet werden (vgl. BGHZ 112, 311, 315 - Biowerbung mit Fahrpreiserstattung; BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 241/88 aaO. - Tageseinnahme für Mitarbeiter). Es entspricht gerade Grundsätzen des Leistungswettbewerbs, die positiven Eigenschaften einer beworbenen Ware herauszustellen.

22

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Kosten des Klägers (§ 91 Abs. 1 ZPO) abzuweisen.