Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1994, Az.: I ZB 5/94
Rechtsmittelfrist; Versäumung; Notiz von Vorfrist; Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1994
- Aktenzeichen
- I ZB 5/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1994, 1815 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1995, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 317 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 544 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 2831 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Werden im Büro eines Rechtsanwalts keine Vorfristen zur Berufungsbegründungsfrist notiert, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im allgemeinen nicht gewährt werden, wenn die Nichtnotierung der Vorfrist als Ursache für die Fristversäumung in Betracht kommt.
2. Ein Rechtsanwalt, der eine Verfügung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist auf Tonträger diktiert, muß durch deutliche und unübersehbare Hinweise auf der Akte selbst und am Tonträger für die Mitarbeiter in der Kanzlei erkennbar machen, daß das Diktat eine im Fristenkalender einzutragende Berufungsbegründungsfrist betrifft.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und gegen die Verwerfung seiner Berufung. Er hat damit keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts am 20. Oktober 1993 fristgerecht Berufung eingelegt. Er hat diese mit am 14. Dezember 1993 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er hat zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Dazu hat er vorgetragen, seine Prozeßbevollmächtigte habe nach Erhalt der Mitteilung des Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufungsschrift festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht - wie sonst üblich auf dem Aktendeckel und in dem Fristenkalender - an dem Tag eingetragen worden sei, an dem die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingereicht worden sei. Seine Prozeßbevollmächtigte habe daraufhin die Eintragung der Frist diktiert. Die zuständige Mitarbeiterin, die im übrigen zuverlässig arbeite und die Fristen überwache, habe vergessen, die Frist einzutragen, weil der Fristenkalender zu der Zeit, als ihr die Akte vorgelegt worden sei, nicht an seinem Platz gelegen habe, da er anderweitig benötigt worden sei.
2. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Prozeßbevollmächtigte des Klägers, deren Verhalten dem Kläger zuzurechnen sei, die Versäumung der Frist verschuldet habe. Bei der Eintragung von Rechtsmittelbegründungsfristen müsse der Anwalt anordnen, daß Vorfristen notiert werden. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe ihr Büropersonal vorliegend nicht hinreichend überwacht. Nachdem sie festgestellt habe, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht eingetragen gewesen sei, hätte sich ihr die Notwendigkeit einer Kontrolle der von ihr veranlaßten Maßnahme aufdrängen müssen. Sie habe sich nicht darauf beschränken dürfen, die Eintragung der Frist zu diktieren, sondern sie hätte die Durchführung dieser Anweisung überwachen müssen..3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt. Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf dem Kläger nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn seine Prozeßbevollmächtigte an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Das ist hier nicht der Fall.
a) Den Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu entnehmen, daß in ihrer Kanzlei üblicherweise keine Vorfristen bei der Eintragung von Berufungsbegründungsfristen notiert werden. Damit behandelt die Prozeßbevollmächtigte des Klägers Fristsachen schon grundsätzlich nicht so, wie es den Anforderungen entspricht, die an eine Organisation im Büro eines Anwalts zu stellen sind, um mögliche Fristversäumnisse zu vermeiden. § 233 ZPO verlangt mehr als eine Tätigkeit, die nur darauf abzielt und gerade ausreicht, bei regelmäßigem und ordnungsmäßigem Gang der Dinge die Einhaltung der Notfrist zu gewährleisten. Der Anwalt muß seine Tätigkeit für die Partei so einrichten, daß auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außerhalb des Bereichs der vernünftigerweise anzustellenden Berechnungen liegen, kein Hindernis für die Wahrung der Frist bilden. Deshalb muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, daß außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH, Urt. v. 19.11.1976 - IV ZR 36/76, VersR 1977, 332, 333; Beschl. v. 29.11.1984 - III ZB 29/84, VersR 1985, 148; Beschl. v. 12.4.1988 - VI ZB 5/88, VersR 1988, 941; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl. § 233 Rdn. 181; MünchKomm/Feiber, ZPO § 233 Rdn. 90; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl. § 233 Rdn. 23 - Fristenberechnung). Hätte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem genügt, wäre die Berufungsbegründungsfrist aller Voraussicht nach nicht versäumt worden. Davon ist auch das Oberlandesgericht im seinem rechtlichen Ansatz zutreffend ausgegangen. Schon diese Möglichkeit einer auf Verschulden beruhenden Versäumung der Frist schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschl. v. 26.9.1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574, 575).
b) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Prozeßbevollmächtigte des Klägers treffe auch deshalb ein Verschulden, weil sie sich nicht darauf habe beschränken dürfen, die Eintragung der Frist zu diktieren, sondern sie habe in diesem besonderen Fall die Durchführung der Anweisung kontrollieren müssen, kann dem allerdings nicht zugestimmt werden. Ein Rechtsanwalt braucht bei einem gut geschulten, zuverlässigen und regelmäßig überwachten Kreis von Mitarbeitern grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen. Um eine solche Einzelanweisung handelte es sich auch bei der vorliegend in Rede stehenden Fristverfügung, die die Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach Kenntnisnahme von der Nichteintragung der Berufungsbegründungsfrist getroffen hatte. Im allgemeinen kann ein Prozeßbevollmächtigter darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte, wovon nach den Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorliegend auszugehen ist, auch mündliche Anweisungen richtig befolgt (BGH, Beschl. v. 10.10.1991 - VII ZB 4/91, NJW 1992, 574).
c) Im Streitfall kann jedoch dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - außer aus dem zu a) erörterten Grund - auch deshalb nicht gewährt werden, weil - wie die Ausführungen zum Wiedereinsetzungsgesuch und zur Begründung der sofortigen Beschwerde erkennen lassen - die anwaltliche Fristverfügung selbst in einer Weise getroffen worden war, die deren Nichtbeachtung durch die Mitarbeiter der Kanzlei ohne weiteres nach sich ziehen konnte. Damit sichergestellt war, daß die Frist nunmehr auch wirklich eingetragen wurde, war es erforderlich, durch deutliche Hinweise - etwa durch Aufkleber oder farbliche Markierungen - auf der Akte und dem Tonträger unübersehbar darauf hinzuweisen, daß das Diktat eine im Fristenkalender einzutragende Berufungsbegründungsfrist betraf. Geschah das nicht, lag die Gefahr nahe, daß die Fristverfügung als solche von den Mitarbeitern in der Kanzlei nicht erkannt wurde, daß Akte und Tonträger (hier das Diktatband) getrennt wurden und erstere erneut unbearbeitet weggelegt wurde. Jedenfalls war eine solche Möglichkeit ohne weiteres in Betracht zu ziehen. Dem hat die Prozeßbevollmächtigte vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen.
4. Das Berufungsgericht hat danach auch zu Recht die Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.