Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1994, Az.: 2 StR 203/94
Rauschgift; Betäubungsmittelgesetz; Handeltreiben; Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/M.
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es kann sowohl Täterschaft, als auch Beihilfe angenommen werden, wenn Rauschgift verwahrt wird, um es später mit Gewinn zu verkaufen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagten A. und Z. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in zwei Fällen, den Angeklagten Z. zusätzlich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (A.) und fünf Jahren und sechs Monaten (Z.) verurteilt, sowie sichergestelltes Rauschgift und einen dem Angeklagten Z. gehörenden Pkw VW Golf eingezogen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisonen der Angeklagten, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen.
Die Verfahrensrügen sämtlicher Angeklagter sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), ebenso die Sachrügen, soweit die Angeklagten wegen der Einfuhr von Haschisch verurteilt worden sind, da das Urteil insoweit keine die Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist. Hinsichtlich der Angeklagten A. und Z. mußte jedoch die Urteilsformel ergänzt werden, da die erkennende Strafkammer die tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens nicht aufgeführt hat.
Keinen Bestand haben konnte jedoch die Verurteilung des Angeklagten Z. wegen Handeltreibens mit Heroin (Einzelstrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe).
Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 7) verwahrte der Angeklagte 149,8 g Heroin (rein: 16 g) für K. in der von diesem finanzierten und als Depot benutzten Wohnung Frankfurt. Dem Angeklagten war diese Wohnung von K. kostenlos überlassen worden.
Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht ausreichend eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens in diesem Fall. Sie lassen unerörtert, ob nicht nur ein Vergehen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1; BGH StV 1992, 232) gegeben ist.
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, daß das vorgefundene Rauschgift zur Veräußerung bestimmt war und der Angeklagte bei der Verwahrung eigennützig gehandelt hat, da er zumindest durch das kostenlose Benutzen der Wohnung einen nicht unerheblichen Vorteil hatte. Aber nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte ist als täterschaftliches Handeln anzusehen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3, 6, 14). Das Aufbewahren von Rauschgift, das gewinnbringend veräußert werden soll, kann freilich ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigt (vgl. BGHSt 30, 359, 361; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 20 und 35). Um das bejahen zu können, hätte das Landgericht sich aber mit den Besonderheiten der Tat des Angeklagten auseinandersetzen müssen. Dieser war nämlich bisher nur in Haschischgeschäfte eingebunden, seine frühere Befassung mit Heroingeschäften belegen die Urteilsgründe nicht. Dazu kommt, daß nicht geklärt ist, welche Rolle der Angeklagte angesichts des Umfangs der Heroingeschäfte spielen sollte (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr, 1 Handeltreiben 39).
Der Vorwurf des Handeltreibens mit Heroin bedarf deshalb neuer Verhandlung.
Aufgehoben werden mußte auch die Gesamtstrafe. Die übrigen zwei Einzelstrafen konnten ebenso wie die Einziehungsanordnungen bestehen bleiben, da sie von der Aufhebung nicht beeinflußt sind. Bei der neuen Gesamtstrafenbildung werden die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung (Pkw VW Golf) für den Angeklagten zu bedenken sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1; BGH, Beschl. v. 3. November 1993 - 4 StR 625/93).