Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1993, Az.: 4 StR 625/93
Verhältnis der Tatbestandsvarianten des Sichverschaffens und des Inverkehrbringens nach § 146 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 625/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 28.05.1993
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung
Prozessführer
Frank W. aus E., dort geboren am ... 1967,
zur Zeit in Haft,
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 3. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1993, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt jedoch aufrechterhalten.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter und gemeinschaftlicher) Geldfälschung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen, seinen Pkw Jaguar sowie "das zu diesem Verfahren sichergestellte Falschgeld" eingezogen. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.
1.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 1993 zutreffend ausgeführt hat.
2.
Die Sachrüge führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsanordnungen.
a)
Der Angeklagte ist zu Recht "wegen ... Geldfälschung" verurteilt worden. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich allerdings auf Grund der Anführung des § 52 StGB, daß die Strafkammer von Tateinheit zwischen den verwirklichten Tatbeständen der Nr. 2 und 3 des § 146 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Diese Ansicht geht auch aus der im Urteil vorgenommenen rechtlichen Würdigung hervor (UA 15), ohne daß sie dort näher begründet worden wäre.
Diese Rechtsauffassung steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach stellt die Verwirklichung der Tatbestandsvarianten des Sichverschaffens und des Inverkehrbringens durch denselben Täter in der Regel - wie auch hier - nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 StGB dar (BGHSt 34, 108, 109 [BGH 20.06.1986 - 1 StR 264/86]; BGH, Beschluß vom 23. September 1981 - 3 StR 135/81, bei Holtz MDR 1982, 101, 102 = NStZ 1982, 25 <LS>).
b)
Der Strafausspruch ist hiervon an sich nicht beeinflußt, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unverändert bestehenbleibt. Er hat jedoch aus einem anderen Grunde keinen Bestand.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es den Angeklagten und seinen Mittäter gleichen Strafen unterwerfen wolle, und hierzu ausgeführt: "In der Gewichtung der Strafe hätte an sich das Strafmaß für den Angeklagten W. sechs bis neun Monate höher ausfallen müssen gegenüber dem Strafmaß des Angeklagten N. wegen der Intensität seiner Initiativen. Die Kammer ist aber der Auffassung, daß hier aufgrund des Geständnisses des Angeklagten W., weit über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus, eine Gleichbehandlung der beiden Angeklagten erfolgen soll ...". Sie hat im Hinblick darauf gegen beide Angeklagte auf vier Jahre Freiheitsstrafe erkannt. Nach Festlegung dieses Strafmaßes führt das Landgericht aus: "Desweiteren hat die Kammer den Pkw Jaguar des Angeklagten W. ... eingezogen" (UA 19).
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die Tatsache der Einziehung, die Nebenstrafcharakter hat, bei der Bemessung der Strafe für den hier zu beurteilenden Angeklagten berücksichtigt hat. In ihren Ausführungen zur Gleichbehandlung der beiden Angeklagten geht sie hierauf nicht ein. Es liegt auch kein Fall vor, in dem es wegen Geringwertigkeit des Einziehungsobjekts einer Erörterung dieser Frage nicht bedurft hätte (vgl. BGH StV 1988, 201 <LS>). Vielmehr ist in aller Regel bei der Strafzumessung eine Gesamtwürdigung der gegen den Angeklagten verhängten Rechtsfolgen vorzunehmen (BGH NStZ 1993, 400; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 16 m.w.N.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall; aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte den Pkw im Frühjahr 1992 für 14.500,- DM erworben hatte.
3.
Der Ausspruch über die Einziehung des Falschgeldes hat mangels genauer Bezeichnung der Einziehungsobjekte keinen Bestand. Die Formulierung: "Das zu diesem Verfahren sichergestellte Falschgeld" bedarf der Präzisierung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 39 m.w.N.).
4.
Dagegen kann die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis bestehenbleiben. Sie wird als Sicherungsmaßnahme von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht erfaßt.
Steindorf
Maatz
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Tepperwien