Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1994, Az.: 5 StR 239/94
Fortgesetzte Handlung ; Beschwer des Angekagten; Sexuelle Übergriffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 239/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 502 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
a) Eine Beschwer des Angeklagten kann grundsätzlich nicht angenommen werden, wenn irrig von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen wird.
b) Bei einer Verurteilung wegen einer großen Anzahl sexueller Übergriffe sollen die Anforderungen nicht zu hoch angesiedelt werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Nachholung eines Teilfreispruchs und zur Beschränkung des Schuldumfangs in Anwendung des § 154a StPO, ist indes im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Durch die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - unvereinbare Annahme einer fortgesetzten Tat wird der Angeklagte nicht beschwert. Dem Urteil liegen die konkreten Feststellungen zugrunde, daß der Angeklagte die Nebenklägerin, die 1975 geborene Tochter seiner Ehefrau, in festgestellten zeitlichen Abständen zwischen Herbst 1983 und Juni 1986 mindestens 30mal jeweils mit Gewalt - indem er gegen das sich stets wehrende Mädchen seine überlegene Körperkraft einsetzte - zur Duldung des Analverkehrs gezwungen hat, sie anschließend nach Aufnahme des Mädchens in ein Kinderheim an Besuchswochenenden bis Dezember 1988 auf gleiche Weise mindestens 30mal zur Duldung des Analverkehrs gezwungen hat, sie in diesem Zeitraum zudem unter Einsatz körperlicher Gewalt mindestens fünfmal zur Durchführung des Oralverkehrs gezwungen und sie Ende November/Anfang Dezember 1988 einmal vergewaltigt hat. Der Senat schließt aus, daß der Angeklagte bei Annahme von 66 Einzeltaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden wäre, welche die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten unterschritten hätte. Auszuschließen ist auch, daß die Strafhöhe von der Verurteilung wegen tateinheitlichen Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB beeinflußt worden ist (vgl. auch UA S. 27). Der Senat nimmt wegen dieser Gesetzesverletzung im Blick auf die insoweit bis Februar 1987 eingetretene Teilverjährung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts insgesamt eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO vor, die den Strafausspruch nicht berührt.
Anders als bei dem Sachverhalt, welcher dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des 3. Strafsenatsvom 25. März 1994 - 3 StR 18/94 - zugrunde lag, ist die finale Verknüpfung zwischen der Gewalt und den sexuellen Handlungen hier in allen Einzelfällen ausreichend belegt. Diese Entscheidung steht deshalb nicht entgegen. Auf die weitergehenden Ausführungen in dem genannten Beschluß zu den Anforderungen an die Mindestfeststellungen bei Sexualstraftaten der hier vorliegenden Art, insbesondere zum Individualisierungserfordernis für die Einzeltaten, kommt es deshalb nicht an. Zwar mag eine allzu pauschale Darstellung in Einzelfällen, anders als hier, insbesondere Zweifel an der ausreichenden Feststellung des jeweiligen Einsatzes der in §§ 177, 178 StGB geforderten Nötigungsmittel begründen. Indes dürfen bei einer erst nach Jahren aufgedeckten Vielzahl sexueller Übergriffe auf ein allein als Beweismittel zur Verfügung stehendes Kind, wie hier, zur Vermeidung gewichtiger Strafverfolgungslücken an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden (vgl. zur Anklage BGH MDR 1994, 399, 400). Eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, die, von dem Gesamtbild des Geschehensablaufs ausgehend, in einem festliegenden Zeitraum eine Mindestzahl der nicht notwendig durch individuelle Merkmale voneinander unterscheidbaren Einzeltaten feststellt, ist nicht etwa grundsätzlich methodisch verfehlt; sie ist hinzunehmen, wenn sie, wie hier, zur sicheren Überzeugung des Tatrichters von der Begehung (mindestens) aller dieser Taten führt.
Da Delikte wie die hier abgeurteilten nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen nicht mehr zu einer fortgesetzten Handlung verbunden werden können, ist ungeachtet der - nur mangels Beschwer möglichen - Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen einer fortgesetzten Handlung unter Aufgabe der Grundsätze von BGHSt 19, 280, 285 für diese Fallgestaltung den Grundsätzen von BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 folgend ein Teilfreispruch geboten, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß - wie hier (320 Fälle) - von einer größeren Zahl von Einzelakten ausgegangen sind, als sie dem Urteil zugrunde liegen (vgl. dazu auch Kleinknecht/Meyer-Goßner § 260 Rdn. 14).