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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1994, Az.: IV ZR 298/93

Bindungswirkung zu Lasten des Versicherers bei Leistung auf nicht bestehenden Anspruch; Kaskoentschädigung für ein Leasingfahrzeug; Möglichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls; Beweiserleichterungen für einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch; Ehegatte als Repräsentant

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1994
Aktenzeichen
IV ZR 298/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 17.03.1993

Fundstellen

  • NJW 1994, 2895 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1994, 988 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 1995, 20 (red. Leitsatz)
  • zfs 1994, 294-295 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. a)

    Leistet der Versicherer auf den geltend gemachten Anspruch, der, wie später festgestellt wird, tatsächlich nicht besteht, so ergibt sich daraus keine Bindungswirkung zu Lasten des Versicherers.

  2. b)

    Macht der Versicherer die Rückzahlung der Versicherungsleistung geltend, die für einen angeblichen Diebstahl des versicherten Pkw erbracht wurde, so trägt er die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrundes für die gewährte Leistung. Etwaige Beweiserleichterungen stehen ihm nicht zu. Er muß den vollen Beweis dafür führen, daß eine Entwendung des Pkw nicht erfolgt ist.

  3. c)

    Der Versicherungsnehmer ist auch dann Anspruchsgegner eines Rückforderungsanspruchs, wenn es um die Kaskoentschädigung für ein geleastes Fahrzeug geht. Jedoch erfolgt die Zahlung in diesem Fall ganz oder teilweise unmittelbar an den Leasinggeber. Schuldner der Bereicherung ist aber auch hier der Versicherungsnehmer.

  4. d)

    Ein Ehegatte ist nicht als Repräsentant anzusehen.

Der Zivilsenat IV des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1994
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 1993 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsleistungen.

2

Die Beklagte hatte bei der Klägerin für den von ihr als Leasingfahrzeug erworbenen Pkw Porsche 944 eine Vollkaskoversicherung genommen. Am 29. August 1986 erstattete sie bei der Polizei Strafanzeige und gab an, das Fahrzeug sei ihr an diesem Tage zwischen 3.00 Uhr und 5.00 Uhr von einem Parkplatz bei ihrer Wohnung in F. gestohlen worden. Das teilte sie mit Schadensmeldung vom 4. September 1986 auch der Klägerin mit. Die Klägerin zahlte daraufhin im November 1986 einen Betrag von 52.061,85 DM an die Leasinggeberin und - nach Korrespondenz zwischen den Parteien - weitere 11.653,05 DM unmittelbar an die Beklagte. Außerdem übernahm sie vorgerichtliche Anwaltskosten zu einem Betrag von 350,89 DM.

3

Das Fahrzeug wurde im Dezember 1986 in K. verschiedenen Händlern zum Kauf angeboten. Der später von der Polizei ermittelte Anbieter konnte mit dem Fahrzeug zunächst unerkannt entkommen und hielt es versteckt. Bei einer bei ihm aus anderem Anlaß durchgeführten Hausdurchsuchung wurde unter anderem ein Notizbuch sichergestellt, in dem drei Telefonnummern des Ehemannes der Beklagten notiert waren. Das Fahrzeug wurde schließlich im August 1989 sichergestellt. Es wies keine Aufbruchspuren auf. Der aufgefundene Nachschlüssel war von einem Originalschlüssel des Fahrzeugs kopiert worden. Der frühere Anbieter gab schließlich an, das Fahrzeug von einem von ihm nicht benannten Dritten erhalten zu haben.

4

Die Klägerin folgerte aus diesen Umständen, daß der Beklagten das Fahrzeug nicht gestohlen worden sei. Sie verlangte Rückzahlung der von ihr erbrachten Leistungen (64.065,79 DM), sowie Erstattung eines weiteren Betrages von 2.776,34 DM, den sie für Ermittlungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung aufgewendet habe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 64.065,79 DM nebst Zinsen verurteilt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen.

6

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision den Klageanspruch weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

7

Das Rechtsmittel der Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen bleibt die Anschlußrevision der Klägerin ohne Erfolg.

8

I.

1.

Die Klägerin als Versicherer ist nicht etwa infolge eines Anerkenntnisses gehindert, die erbrachten Versicherungsleistungen zurückzufordern. Allein die bedingungsgemäße Erfüllung des angemeldeten Anspruchs bindet den Versicherer nicht, wenn sich später herausstellt, daß in Wirklichkeit kein Anspruch bestand (BGHZ 123, 217 [BGH 14.07.1993 - IV ZR 179/92]).

9

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Rückforderungsanspruch des Versicherers auch dann, wenn es um die Kaskoentschädigung für ein Leasingfahrzeug geht, gegen den Versicherungsnehmer richtet. Allerdings zahlt der Versicherer wegen des Sicherungsscheins die Entschädigung oder - wie hier - ihren wesentlichen Anteil direkt an den Leasinggeber. Bereicherungsschuldner ist aber auch in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 14. Juli 1993, aaO; insbesondere auch BGH, Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91 - VersR 1994, 208).

10

2.

a)

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommen dem Versicherer auch im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs die Beweiserleichterungen zu, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer zugebilligt werden. Bei einer Fahrzeugversicherung bestehe die Leistungspflicht des Versicherers bei einer Entwendung des Fahrzeugs aber nicht erst mit dem Nachweis der Entwendung, sondern bereits dann, wenn Anzeichen bewiesen seien, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergibt. Demgemäß läßt es das Berufungsgericht für den von der Klägerin zu führenden Beweis der Rechtsgrundlosigkeit der von ihr erbrachten Entschädigungsleistungen ausreichen, daß nach seiner Überzeugung die vorliegenden Umstände die Möglichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls so wahrscheinlich machten, daß das äußere Bild eines versicherten Diebstahls als ausgeräumt zu gelten habe.

11

b)

Die Erwägungen des Berufungsgerichts über eine Beweismaßabsenkung zugunsten des Versicherers im Rückforderungsprozeß halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - mit seinem Urteil vom 14. Juli 1993 (aaO), auf das wegen der Begründung im einzelnen verwiesen wird, entschieden, daß der Versicherer im Rückforderungsfall bei der Fahrzeugversicherung das Fehlen des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachte Entschädigungsleistung beweisen muß, ohne dafür Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Er muß darlegen und im Streitfalle beweisen, daß in Wahrheit der seiner Zahlung zugrundeliegende Versicherungsfall "Entwendung" nicht stattgefunden hat, muß also vollen Beweis führen, daß das Fahrzeug nicht entwendet worden ist.

12

Da das Berufungsgericht dies verkannt hat, seine Entscheidung aber auf der Zubilligung von Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin beruht, muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Auf der Grundlage seiner rechtlich unzutreffenden Ansicht, dem Versicherer stünden für den Rückforderungsanspruch Beweiserleichterungen zu, hat es das Berufungsgericht ungeprüft gelassen, ob die Klägerin möglicherweise den vollen Beweis geführt hat, daß keine Entwendung vorliegt (zu den Beweisanforderungen vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993, aaO, unter 4. letzter Abs.). Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es prüft, ob es sich von der Nichtentwendung überzeugen kann.

13

c)

Für die weitere Verhandlung gibt der Senat noch folgenden Hinweis: Das Berufungsgericht erwägt bei Würdigung der Tatumstände, daß die Beklagte oder deren Ehemann einen Originalschlüssel des angeblich entwendeten Fahrzeugs kopiert haben könnten, um die Kopie bei der Vortäuschung eines Diebstahls verwenden zu lassen; dabei müsse die Beklagte das Verhalten ihres Ehemannes "sich zurechnen lassen" (BU 10 Abs. 3). Wenn das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, der Ehemann der Beklagten sei als deren Repräsentant anzusehen, entbehrt das einer tragfähigen Begründung. Die Ehegatteneigenschaft begründet keine Repräsentantenstellung (Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 48/89 - VVGE § 22 VHB 84 Nr. 2 = VersR 1990, 736; vgl. desweiteren Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828).

14

II.

Die Anschlußrevision der Klägerin bleibt dagegen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, daß ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von Kosten in Höhe von 2.776,34 DM, die die Klägerin an das "Büro für ..." (BWVK) entrichtet haben will, nicht begründet ist.

15

Dabei kann auf sich beruhen, ob bereits die unrichtige Angabe in der Schadensmeldung, die Beklagte sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihre Versicherungsnehmerin wegen positiver Vertragsverletzung begründen kann. Denn die Klägerin hat einen solchen Anspruch schon nicht schlüssig dargetan.

16

Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung des BWVK datiert auf den 12. November 1986. Demnach können die von der Klägerin nach ihrer Behauptung unter der Einschaltung der "D. GmbH" eingeleiteten Nachforschungen über die Frage der Berechtigung der Beklagten zum Vorsteuerabzug nur durch die Angaben der Beklagten ausgelöst worden sein, die diese in der Anlage zur Schadensmeldung vom 4. September 1986 gemacht hat. Denn das weitere Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 9. Januar 1987, das für die Frage des Vorsteuerabzugs weiterhin von Belang sein könnte, ging der Klägerin erst zu, nachdem die Ermittlungen durch das BWVK nach Maßgabe der erteilten Rechnung bereits abgeschlossen waren. Anlaß zu Nachforschungen aufgrund der Angaben in der Schadensmeldung bestand für die Klägerin aber nur dann, wenn die Beklagte diese nicht schon vor Einschaltung der D. GmbH berichtigt hatte. Insoweit aber hat die Beklagte - von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - geltend gemacht, sie habe ihre Angaben zum Vorsteuerabzug bereits etwa drei Wochen nach dem Schadensereignis gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin richtig gestellt, so daß eine Veranlassung für weitere Nachforschungen gefehlt habe. Danach aber oblag es der Klägerin darzulegen, daß sie die Nachforschungen schon vor dieser Richtigstellung in Auftrag gegeben hatte, weil es anderenfalls bereits an der Ursächlichkeit der ursprünglichen Falschangabe für den der Klägerin durch die Nachforschungen entstandenen Schaden fehlt. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen; der geltend gemachte Anspruch ist deshalb schon insoweit nicht schlüssig dargetan.

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Darüber hinaus aber ermangelt es auch hinreichend substantiiertem Vorbringen dazu, daß durch die Nachforschungen die von der BWVK in Rechnung gestellten Kosten entstanden sind. Nach der Behauptung der Klägerin hat sie mit den Nachforschungen die D. GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, beauftragt. In welcher Beziehung dieser Auftragnehmer mit dem BWVK steht, ist weder dargelegt noch aus der Rechnung vom 12. November 1986 ersichtlich. Die Rechnung ergibt auch nach ihrem Inhalt keinen Anhalt dafür, daß die abgerechnete Ermittlungsarbeit der Frage der Berechtigung der Beklagten zum Vorsteuerabzug galt.