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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1994, Az.: 4 StR 81/94

Gewalthandlungen; Bedingter Tötungsvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1994
Aktenzeichen
4 StR 81/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1994, 483-485 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Gefährliche, gewalttätige Handlungen, wie z.B. das Werfen von Molotowcocktails, lassen den Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz zu.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Mordes.

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Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

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I. Durch seine Tätigkeit als Ortsjugendführer und Kreisvorsitzender der NPD geriet der 24 Jahre alte Angeklagte K. in Kontakt mit jungen Leuten, die, wie er, rechtsradikalem Gedankengut anhingen. Einig war man sich insbesondere in einer ablehnenden Einstellung gegenüber Asylbewerbern und der Überzeugung, daß man gewaltsam gegen diese Bevölkerungsgruppe vorgehen müsse. Der Angeklagte, der eine Führungsrolle unter den jungen Leuten einnahm, entwickelte einen "strategischen Plan", um einen "Vergeltungsschlag mit endgültigem Resultat" gegen ein zuvor schon zweimal massiv angegriffenes Asylbewerberheim in B zu führen. Die Asylbewerber sollten vertrieben werden.

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Bei dem Heim handelte es sich um eine ehemalige Kaserne, bestehend aus Hochparterre und zwei weiteren Stockwerken. Der Plan des Angeklagten sah vor, zunächst einige Asylbewerber durch Lärm zum Öffnen eines der beiden vorhandenen Eingänge zu veranlassen und anschließend das Heim zu stürmen. Unter den Heimbewohnern sollte durch Aufteilung der Angreifer in zwei Gruppen Verwirrung gestiftet werden. Eine Gruppe hatte die Aufgabe, das Gebäude zimmerweise zu räumen, notfalls die Ausländer "herauszuprügeln". "Danach sollten die Brandflaschen in die Zimmer geworfen werden, wobei K. nicht ausschloß, daß bereits auch schon vorher Brandflaschen von außen auf das Heim und möglicherweise durch die Fenster geworfen werden würden. Das Heim sollte nach K.'s Plan zerstört werden, unbewohnbar gemacht werden" (UA 30).

5

"Die Angeklagten (K. und die unmittelbar tatausführenden Mitangeklagten) rechneten damit, daß ein Teil der Heimbewohner bewaffneten Widerstand leisten würde. Man erwartete, daß die Ausländer mit Stöcken, Eisenstangen und Gaspistolen, eventuell sogar mit scharfen Waffen ausgerüstet sein würden. Diese Gegenwehr sollte auf jeden Fall mit entsprechender Gewalt gebrochen werden" (UA 32).

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Der Angeklagte, der zur Durchführung seines Vorhabens über mehrere Wochen Teilnehmer geworben, einen Baseballschläger gekauft und ihn an einen von ihm zum Anführer des Anschlags bestimmten "Skinheadführer" weitergegeben, einen Benzinkanister zum Bau von Brandflaschen zur Verfügung gestellt und schließlich am Tattage an die versammelten 30 bis 40 Randalierer letzte Anweisungen erteilt hatte, setzte sich unmittelbar vor dem Sturm auf das Asylantenheim von der Gruppe ab. Aus Sorge, wegen seiner politischen Betätigung von der Polizei der Beteiligung an dem Überfall verdächtigt zu werden, hatte er von Beginn an nicht vorgehabt, hieran unmittelbar mitzuwirken.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts ging er davon aus, daß die - teilweise erheblich angetrunkenen - Teilnehmer "unter Anwendung von Schlagstöcken, Schreckschußpistolen und Brandsätzen Randale machen würden mit dem Ziel, die Ausländer zu vertreiben. Wie das alles im einzelnen ablaufen würde, überließ er der sich ergebenden Situation. ... Er glaubte, "sich darauf verlassen zu können, daß keiner den Tod von Menschen wollte. Er vertraute darauf, daß auch bei eventuellen vereinzelten Würfen (mit Brandflaschen) auf das noch nicht geräumte Heim derartiges nicht passieren werde. Dagegen kalkulierte er die Verletzung von Menschen bei einer zu erwartenden Prügelei oder durch Feuer durchaus ein. Über den Grad der möglichen Verletzungen machte er sich wiederum keine Gedanken. Das war ihm im Grunde egal. Das Inbrandsetzen der Zimmer und möglicherweise des ganzen Gebäudes war sein direktes Ziel. Er verfolgte damit die Absicht, daß die Asylbewerber dort nicht mehr wohnen konnten" (UA 41/42).

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Bei dem gegen 23 Uhr ausgeführten Anschlag auf das Asylbewerberheim, in dem sich zur Tatzeit etwa 100 Personen, darunter zahlreiche Kinder, aufhielten, warfen die Angreifer mehrere Brandflaschen gegen das Gebäude; ein Brandsatz wurde aus einer Entfernung von 15 Metern in Richtung eines Wachmannes geschleudert, verfehlte diesen jedoch. Durch Steinwürfe mit faustgroßen Steinen wurden mehrere Fenster eingeschlagen. Da die Brandsätze entweder an der Gebäudewand abprallten oder sich nicht entzündeten, brachen jedoch im Inneren des Hauses keine Brände aus. Menschen kamen nicht zu Schaden.

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II. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten K. verneint, begegnen rechtlichen Bedenken.

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1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33). In Abgrenzung zu der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27).

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2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35). Im Einzelfall ist es allerdings denkbar, daß er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, sich - etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung - aber gleichwohl nicht bewußt ist, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26).

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Auf Grund einer insoweit zutreffenden Beweiswürdigung sieht es das Landgericht als erwiesen an, daß dem Angeklagten sowohl die Wirkungsweise von Brandflaschen im allgemeinen als auch die gefährliche Art und Weise bekannt war, in der sie im konkreten Fall zum Einsatz kommen sollten. Soweit dies für gezielte Würfe mit "Molotowcocktails" auf zum Gegenangriff übergehende Asylbewerber nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt es sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Diese verweisen mehrfach auf die maßgebliche Beteiligung des Angeklagten K. an den Planungen der unmittelbar Tatausführenden, die den Einsatz von Brandflaschen gegen Menschen in Betracht zogen (UA 44, 62). Er wußte somit, daß bei dem Überfall, der sich auch gegen Kinder richtete, gemeingefährliche Mittel in äußerst bedrohlicher Art und Weise eingesetzt werden sollten.

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Anhaltspunkte dafür, daß er die Lebensgefährlichkeit eines solchen Vorgehens nicht erkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Eine Spontantat, bei der psychische Beeinträchtigungen, wie nervliche Überforderung, Alkoholisierung oder unkontrollierte Gefühlsausbrüche (vgl. BGH aaO.) die realistische Einschätzung einer Gefahrensituation beeinträchtigen können, lag nicht vor. Vielmehr hatte der Angeklagte den Angriff von langer Hand geplant.

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Zwar wurde über möglicherweise tödliche Folgen der geplanten Tat nicht gesprochen, das theoretische Wissen hierüber verdrängt (UA 33). Dies steht aber einem Wissen um die Lebensgefährlichkeit des geplanten Angriffs nicht entgegen. Hiervon dürfte - ohne dies für den Angeklagten ausdrücklich festzustellen - auch das Landgericht ausgegangen sein; denn für die unmittelbar Tatbeteiligten, deren Erkenntnismöglichkeiten denen des Angeklagten nicht überlegen waren, sieht es als erwiesen an, daß sie lebensgefährliche Situationen von Asylbewerbern als Folge des Einsatzes von Brandflaschen für möglich hielten und "in Kauf (nahmen), ohne sich darüber viele Gedanken zu machen" (UA 45).

15

Das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist somit gegeben.

16

3. Für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ebenfalls ein gewichtiges Beweisanzeichen dar. Insbesondere im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines Menschen bestehende hohe Hemmschwelle bedarf die Billigung des Todeserfolges jedoch gleichwohl sorgfältiger Prüfung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 12 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 - 35). Im Ansatz zutreffend hat die Jugendkammer deshalb in ihre Beweiserwägungen Umstände einbezogen, die dafür sprechen könnten, daß der Angeklagte trotz objektiver Gefährlichkeit der geplanten Tat darauf vertraut hat, es würden keine Menschen zu Tode kommen. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges wird in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, daß nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGHSt 36, 1, 10 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; BGH NStZ 1981, 22, 23).

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Ob dies bei Brandanschlägen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude unter Einsatz von Brandflaschen zutrifft, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1994 - 1 StR 819/93). Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des angegriffenen Hauses im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und die Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte sowie die konkrete Angriffsweise.

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Die vom Landgericht für seine Überzeugungsbildung herangezogene Statistik, wonach es im Jahr 1992 bei 24 im Land Mecklenburg-Vorpommern mittels Brandflaschen verübten Brandanschlägen weder Tote noch Verletzte gegeben hat, ist deshalb mangels Mitteilung der näheren Umstände jener Anschläge für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung.

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Auf die Besonderheiten der hier geplanten Tat hat die Jugendkammer nur unzureichend abgestellt. So hat sie dem Angeklagten zwar mit Recht zugute gehalten, daß die Gefahr, im Schlaf vom Feuer überrascht zu werden, für die Heimbewohner praktisch ausgeschaltet war, weil die Angreifer beabsichtigten, "einen Riesenkrach zu veranstalten". Andere für die Beurteilung der Gefahrenlage wesentliche Umstände hat sie jedoch außer Betracht gelassen. Hierzu gehören insbesondere die im Falle eines Brandes möglicherweise eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten für die Bewohner der oberen Stockwerke des mehrgeschossigen Hauses; ferner die Absicht der Täter, unter den Heimbewohnern "Verwirrung zu stiften" und sie mit Schlagwerkzeugen und Schreckschußpistolen in ihren Wohnräumen tätlich anzugreifen. Die Gefahr einer Panik war damit besonders groß, zumal da das Heim mit etwa 100 Personen belegt war. Ob im Falle eines Brandes mit einer schnellen Ausbreitung des Feuers zu rechnen war, kann mangels Angaben zur Bausubstanz nicht beurteilt werden. Unabhängig davon bestand jedoch bei Verwirklichung des dem Angeklagten K. bekannten Tatplans für die Heimbewohner ein hohes Risiko, unmittelbar von der Stichflamme einer Brandflasche erfaßt zu werden; denn die beabsichtigte Vorgehensweise schloß das Werfen von Brandflaschen durch die Fenster des Wohnheims, ja sogar zielgerichtete Würfe auf sich wehrende Asylbewerber ein. Unter Berücksichtigung der genannten gefahrerhöhenden Umstände und der Tatsache, daß der Angeklagte mit seiner Trennung von den Angreifern eine Steuerung des von ihm in Gang gesetzten, riskanten Tatgeschehens aus der Hand gegeben hatte, liegt die Annahme, er habe ernsthaft und nicht nur vage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 24) auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolges vertraut, eher fern.

21

b) In die Prüfung des im bedingten Vorsatz enthaltenen Willenselements ist auch die Motivlage des Täters einzubeziehen. So kann es an einem billigenden Inkaufnehmen des Tötungserfolges insbesondere dann fehlen, wenn ein - aus der Sicht des Täters - nachvollziehbarer Beweggrund für eine so schwere Tat, wie die Tötung eines Menschen, fehlt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 8 und 11).

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Dies trifft jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht zu. Während in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, auf die sich die Jugendkammer beruft, der Täter seinem Opfer freundschaftlich oder doch zumindest - von einer momentanen Verärgerung abgesehen - neutral gegenüberstand, verstand sich der Angeklagte als "Heimatkämpfer", der es als seine Aufgabe ansah, Asylbewerber endgültig und mit Gewalt aus B zu vertreiben. Daß er zur Durchsetzung dieses Ziels - wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt - Brandverletzungen von Heimbewohnern in Kauf nahm, deren Schweregrad ihm gleichgültig war, weist auf ein erhebliches Maß an Feindseligkeit und Menschenverachtung gegenüber diesem Personenkreis hin. Aus seiner Sicht kann somit durchaus Veranlassung bestanden haben, sich - wenn auch ungern - zur Erreichung eines "ausländerfreien B" mit dem Tod einzelner Asylbewerber abzufinden. Dies reicht aus, um das Willenselement des bedingten Vorsatzes zu erfüllen. Daß der Tod von Heimbewohnern - in Anlehnung an rassistisches, nationalsozialistisches Gedankengut, dem Wunsch des Angeklagten entsprach, ist für die Annahme eines bedingt vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht Voraussetzung (BGHSt 7, 363, 369; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14 m.w.N.).

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Das Landgericht wird deshalb erneut zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte des versuchten Totschlags oder des versuchten Mordes schuldig gemacht hat.

24

Nach der Rücknahme der staatsanwaltlichen Revision gegen heranwachsende Angeklagte, bei denen - wie auch bei den übrigen unmittelbar Tatausführenden - eine Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes auf ähnliche Bedenken stößt wie bei dem Angeklagten K., jedoch wegen der insoweit eingetretenen Rechtskraft des Urteils nicht der Beurteilung des Senats unterliegt, richtet sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen; die Zurückverweisung erfolgt deshalb an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts (vgl. BGHSt 35, 267).