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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1994, Az.: 1 StR 819/93

Brandflasche; Wohnhaus; Tötungsvorsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1994
Aktenzeichen
1 StR 819/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Die Umstände des Einzelfalles sind entscheidend für die Bejahung eines Tötungsvorsatzes, wenn der Täter Brandflaschen auf ein Wohnhaus wirft.

Gründe

1

Während der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung an sich keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, kann die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes keinen Bestand haben.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten die Angeklagten bei ihrem Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim die dort wohnenden Personen weder verletzen noch töten; sie hielten aber solche Folgen ihrer Tat für möglich und begingen die Tat trotzdem. Ob an der Stelle, wo die Brandflasche zerbrechen sollte, oder in ihrer unmittelbaren Nähe gerade ein Mensch oder leicht entflammbare Gegenstände sein würden, sei nicht in ihrem Einflußbereich gelegen. Aber auch wenn das nicht der Fall gewesen wäre, hätten Menschen zu Tode kommen können. Es habe nahegelegen, daß von einem sich sekundenschnell ausbreitendem Brand Schlafende, Kranke oder Kinder überrascht werden würden und sich nicht mehr rechtzeitig würden retten können. Das sei den Angeklagten, die die Vorgänge in Rostock in den Medien verfolgt und darüber gesprochen hätten, bewußt gewesen. So habe der Angeklagte K. eingeräumt, ihm sei bei der Tatbegehung noch durch den Kopf geschossen, diese Leute wolle er doch nicht auf dem Gewissen haben. Da sie aber bei der festgestellten Sachlage die weitere Entwicklung dem Zufall überlassen hätten, obwohl ihnen die verschiedenen Möglichkeiten bewußt gewesen wären, unter denen Menschen durch ihre Tat zu Tode kommen könnten, hätten sie diesen Erfolg billigend in Kauf genommen; daran ändere nichts, daß der Brandanschlag objektiv nur eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit mit sich brachte, Menschen in Lebensgefahr zu bringen.

3

Diese Erwägungen reichen zur Begründung eines - bedingten - Tötungsvorsatzes hier nicht aus. Allein der Umstand, daß die Brandflasche nicht zerbrach und so objektiv überhaupt keine nennenswerte Gefahr entstanden war, ist dabei freilich unerheblich; die Angeklagten gingen davon aus, die Flasche würde zerbrechen, das darin befindliche Benzin auslaufen und durch die Lunte entzündet werden. Aber auch die objektive Gefährlichkeit eines solchen Brandanschlags für das Leben von Menschen hing von den konkreten Umständen ab, insbesondere den baulichen Verhältnissen am Tatort. Die angegriffene Unterkunft war ein einstöckiger Containerbau, dessen Bauweise es den Bewohnern ermöglichte, notfalls aus allen Zimmern ohne Schwierigkeiten aus den Fenstern ins Freie zu gelangen; auch wurde die Brandflasche nicht in ein Zimmer, sondern in den zwischen beiden Zimmerreihen liegenden Flur geworfen. Auch bei diesen Gegebenheiten konnte allerdings - das hat das Landgericht richtig gesehen - unter besonderen Umständen für die Bewohner die Gefahr tödlicher Verbrennungen entstehen, so für Menschen, die sich im Augenblick der Tat im Flur aufhielten, oder - insbesondere wenn sich leicht entflammbares Material im Flur befand - für Schlafende, Kinder oder Kranke.

4

Aber auch solche besonderen Umstände lagen objektiv hier nicht vor: Es hielt sich zum Zeitpunkt der Tat niemand im Flur auf; es ist auch nicht festgestellt, daß dort leicht brennbares Material lagerte oder daß Schlafende, Kranke oder Kinder den Anschlag nicht alsbald bemerkt hätten.

5

Die Annahme - bedingten - Tötungsvorsatzes würde daher voraussetzen, daß die Angeklagten - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - mit solchen gefahrsteigernden Umständen rechneten und dennoch nicht von ihrer Tat Abstand nahmen.

6

Dazu stellt das Landgericht darauf ab, ob sich im Flur im Augenblick der Tat ein Mensch oder leicht entflammbares Material befunden habe, hätte nicht im Einflußbereich der Angeklagten gelegen; daß durch einen sekundenschnell sich ausbreitenden Brand Schlafende, Kranke oder Kinder überrascht werden könnten, sei ihnen bewußt gewesen. Diese Erwägungen sind, soweit sie die Möglichkeit des Aufenthalts einer Person im Flur oder des dortigen Vorhandenseins leicht entflammbaren Materials betreffen, schon deshalb nicht tragfähig, weil eine Abgrenzung zur Fahrlässigkeit fehlt. Das Landgericht hat nach seinen Darlegungen nicht feststellen können, daß die Angeklagten mit diesen Umständen - die die Gefährlichkeit entscheidend erhöht hätten - gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hätten. Es verstand sich auch nicht von selbst, daß in dem kleinen Heim nachts gegen 0. 30 Uhr noch jemand auf dem Flur war oder daß dort leicht entflammbares Material gelagert wurde. Selbst wenn das aber nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, hätte das Landgericht sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Angeklagten solche Umstände nur aus Fahrlässigkeit nicht bedacht hätten. Insoweit ist nicht ohne Bedeutung, daß die Eingangstür zum Flur in der oberen Hälfte mit einer Glasscheibe versehen war, durch die auch die Brandflasche geworfen wurde; insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob die Angeklagten durch diese Scheibe in den Flur hineinsehen konnten und dabei insbesondere hätten wahrnehmen können, ob sich darin Menschen befanden.

7

Ob die Angeklagten mit einer akuten Gefahr für Schlafende, Kranke oder Kinder rechnen mußten oder rechneten, hing andererseits wesentlich davon ab, ob sie davon ausgingen, im Flur befinde sich leicht entflammbares Material. Hätten sie dieses nicht in ihre Überlegungen einbezogen, wäre die Feststellung der Gefahr sekundenschnellen Ausbreitens des Brandes nicht belegt. Denn bei der Bauweise des Wohncontainers hätte sich das Feuer nach den Darstellungen des Sachverständigen bei Fehlen schnell entflammbaren Materials nur zögerlich ausgebreitet (UA S. 71); diese Bauweise war für die Angeklagten - jedenfalls in groben Zügen - auch erkennbar.

8

Insgesamt ist daher nicht ausreichend geklärt, ob die Angeklagten im konkreten Fall die Brandlegung als so gefährlich ansehen mußten und auch angesehen haben, daß sie auf die Rettung der durch sie bedrohten Wohnungsinsassen, selbst wenn sie sie wünschten, doch nicht vertrauen konnten, und ob sie auf Grund solcher Vorstellungen dennoch an ihrem Tatvorsatz festgehalten haben (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 105; ferner BGHSt 7, 363, 368; BGH, Urt. vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71).

9

Der dargelegte Mangel betrifft die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht; sie können daher bestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den früheren Mitangeklagten A., der nicht Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Die beanstandete Beweisführung zum Tötungsvorsatz betrifft A. in gleicher Weise wie die Mitangeklagten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. § 357 Rdn. 9).