Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1994, Az.: 1 StR 173/94
Amtsträgereigenschaft; Bestechung; Unrechtsvereinbarung; Diensthandlung; Konkurrenzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
a) Amtsträger können auch Personen sein, die bei in Deutschland stationierten ausländischen Truppen angestellt sind.
b) Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der Bestechungstatbestände liegt auch dann vor, wenn die vorzunehmende Diensthandlung bereits im Großen und Ganzen feststeht.
c) Während § 12 Abs.1 UWG gegenüber § 334 StGB zurücktritt, bleibt § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG daneben bestehen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"1. a) § 334 StGB ist anwendbar, weil die vom Angeklagten bestochenen Angestellten der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten als Beamte im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 10 des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes anzusehen sind. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluß vom 10. Februar 1994 in der Sache 1 StR 792/93 betreffend das Urteil der 14. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 1993 - 14 KLs 156 Js 254/93 - ausgeführt:
'Das Landgericht hat angenommen, bei den Mitarbeitern der amerikanischen Streitkräfte, an die die Zuwendungen erfolgten, handele es sich um Personen, die auf Grund einer Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Ausübung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet seien (Art. 7 Abs. 2 Nr. 10 4. StRÄG), so daß sie wie Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu behandeln seien. Die Revision bezweifelt eine förmliche Verpflichtung (vgl. dazu Petri NStZ 1991, 471), doch kommt es darauf nicht an. Die Frage, ob jemand besonders Verpflichteter ist, stellt sich erst, wenn feststeht, daß er nicht Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist. Damit ist § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf solche Angestellte und sonstige Bedienstete nicht anwendbar, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind (LK-Tröndle 10. Aufl. § 11 Rdn. 53). Waren die hier in Frage stehenden Bauaufgaben von einer deutschen Behörde - so von der Bundeswehr - abgewickelt worden, stünde außer Frage, daß es sich um Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehandelt hätte und folglich die damit befaßten Personen Amtsträger wären. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 10 4. StRÄG - in der Vorschrift wird lediglich anstelle des Begriffs Amtsträger der bei Erlaß der Regelung noch im StGB verwendete strafrechtliche Beamtenbegriff des § 359 StGB a.F. angeführt - sollen aber im Bereich der Bestechungsdelikte die Mitarbeiter der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nicht deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes so behandelt werden wie die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Danach unterliegt es keinem Zweifel, daß sie hier schon wegen der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamte im Sinne der Vorschrift anzusehen sind.'
Diese Erwägungen treffen auch für den hier gegebenen Fall zu. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die sechs Zahlungs- und Sachleistungsempfänger wirksam förmlich verpflichtet waren.
b) Auch im übrigen hat die Verurteilung aus § 334 StGB Bestand. Anders als in der vom Senat durch Beschluß vom 10. Februar 1994 entschiedenen Sache 1 StR 792/93 sind hier - gerade noch - ausreichende Feststellungen dazu getroffen, welche pflichtwidrigen Diensthandlungen die einzelnen insgesamt fünf Zahlungsempfänger als Gegenleistung für die an sie gezahlten Gelder erbringen sollten.
Wesentlich für den Bestechungstatbestand ist die - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber sich über die Gewährung eines Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig werden (BGHSt 15, 88, 97; 217, 223; 239, 242; BGH NStZ 1984, 24). Doch dürfen dabei die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer sich bei der Gewährung und Annahme des Vorteils für ein künftiges dienstliches Verhalten über die Art der vergüteten Dienste einig sind, auch wenn sie keine genauen Vorstellungen davon haben, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Amtsträger die Unrechtsvereinbarungen einlösen will(Senatsbeschluß vom 10. Februar 1994 - 1 StR 792/93 - m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Die einvernehmlich ins Auge gefaßten Diensthandlungen brauchen daher , ihrem sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen erkennbar und festgelegt, zu sein (BGHSt 32, 290, 291). Diesen Anforderungen entsprechen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen noch. Ihnen genügt zwar nicht die Feststellung, der Angeklagte habe Bestechungsgelder in Höhe von insgesamt 96.000 DM an Angestellte des Vertragsbüros gezahlt, damit seine GmbH bei der Vergabe von Bauleistungen durch pflichtwidrige Manipulationen vor und während der Durchführung der Ausschreibung begünstigt werde, (UA S. 4). Doch führt das Urteil an anderer Stelle (UA S. 6) ergänzend aus, worin die Gegenleistungen für die Zahlungen im einzelnen bestanden. Daraus wird jedenfalls in groben Umrissen deutlich, um welche Diensthandlungen es bei den Unrechtsvereinbarungen zwischen dem Angeklagten und den Zahlungsempfängern ging. Außerdem läßt sich der Auflistung UA S. 5 entnehmen, daß die dort aufgeführten einzelnen Bestechungssummen im Zusammenhang mit einem bestimmten dem Angeklagten zugeteilten Bauprojekt gezahlt wurden. Auch darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in der Sache 1 StR 792/93 entschiedenen.
Die von den Zahlungsempfängern zu erbringenden und erbrachten Diensthandlungen waren auch pflichtwidrig. Durch die unaufgeforderte Zusendung der Ausschreibungen von vielen Bauprojekten bevorzugten die Angestellten den Angeklagten in unlauterer Weise. Die Mitteilung der anderen an der Ausschreibung beteiligten Firmen war deshalb pflichtwidrig, weil sie dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnete, mit diesen Firmen unzulässige Absprachen zu treffen. Bei der Bekanntgabe der internen Schätzpreise versteht sich die Pflichtwidrigkeit von selbst.
Dagegen sind für den Einzelfall des Angestellten C. die Voraussetzungen des § 334 StGB nicht festgestellt. Dieser gab als Gegenleistung für die unentgeltliche Sachleistung des Angeklagten die entsprechenden finanziellen Mittel für Projekte frei, bei denen der Angeklagte den Auftrag erteilt bekam, (UA S. 6). Hierdurch hat C. entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer der amerikanischen Streitkräfte verstoßen, weil dadurch dem Angeklagten keine Bevorzugung gewährt wurde, auf welche er keinen Anspruch hatte. Deshalb kommt insoweit auch keine Angestelltenbestechung nach § 12 Abs. 1 UWG in Betracht. Auch ergeben die Feststellungen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte durch seine Sachleistung Ermessensentscheidungen des C. zu seinen Gunsten beeinflussen wollte (§ 333 StGB). Dieser Einzelfall der fortgesetzten Tat des Angeklagten muß daher entfallen.
2. Die tateinheitliche Verurteilung aus § 12 Abs. 1 UWG neben der aus § 334 StGB hat keinen Bestand. § 12 UWG gilt nur hilfsweise und tritt hinter den Bestechungstatbestand zurück (BGHSt 2, 396, 403;Senatsbeschluß vom 10. Februar 1994 - 1 StR 792/93).
3. Dagegen ist § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG anwendbar (vgl. den vorbezeichneten Senatsbeschluß). Zwar kann die Zusendung der Ausschreibungen von Bauprojekten nicht als Verrat von Geschäftsgeheimnissen angesehen werden. Bei der Bekanntgabe der anderen an der Ausschreibung beteiligten Firmen und der internen Schätzpreise verhält es sich aber anders, weil dem Angeklagten hierdurch die Möglichkeit zu Manipulationen eingeräumt wurde."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Darüber hinaus waren im Hinblick auf die mögliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung die Teilakte II 1, 2 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auszuscheiden, da sie als Einzeltaten verjährt waren.
Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben, weil drei Teilakte der fortgesetzten Handlung entfallen sind und das Landgericht zudem die zu Unrecht erfolgte tateinheitliche Verurteilung nach § 12 UWG strafschärfend berücksichtigt hat.