Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1994, Az.: 1 StR 792/93
Mitarbeiter; Amerikanische Streitkräfte; Bestimmtheit; Unrechtsvereinbarung; Bestechung; Einigung; Dienste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 792/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12258
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 277 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Für die Bestimmtheit einer Unrechtsvereinbarung im Rahmen eines Bestechungsdeliktes reicht eine Einigung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer über die Art der vergüteten Dienste.
2. Der Begriff des Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB findet auch auf Mitarbeiter der amerikanischen Streitkräfte Anwendung.
Gründe
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Bestechung in Tateinheit mit Angestelltenbestechung und dem Verrat von Betriebsgeheimnissen hält schon deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil mit Ausnahme der Einzelfälle II 6 und 9 ausreichende Feststellungen dazu fehlen, welche Dienstleistungen die jeweiligen Mitarbeiter der amerikanischen Streitkräfte als Äquivalent für die Geldzahlungen erbringen sollten.
Kern des in den Bestechungstatbeständen umschriebenen Schuldvorwurfs ist die - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber sich über die Gewährung eines Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig werden (BGHSt 15, 88, 97; 217, 223, 239, 242, BGH NStZ 1984, 24). Freilich dürfen dabei die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer sich bei der Gewährung und Annahme des Vorteils für ein künftiges dienstliches Verhalten über die Art der vergüteten Dienste einig sind, auch wenn sie keine genauen Vorstellungen davon haben, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise der Amtsträger die Unrechtsvereinbarungen einlösen soll (BGHSt 32, 290, 291; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2).
Diesen rechtlichen Anforderungen entspricht es nicht, wenn in den Einzelfällen II 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 nur festgestellt ist, die Zahlungen seien jeweils für Begünstigungen bei der Vergabe - meist nicht mehr näher feststellbarer Bauprojekte erfolgt. Aus dieser Feststellung läßt sich auch nicht mehr in groben Umrissen erkennen, um welche Diensthandlung es ging. Ungeklärt bleibt auch, ob die - möglicherweise - vereinbarten Dienstleistungen pflichtwidrig sein sollten (§ 334 StGB) oder ob es sich um Ermessensentscheidungen handelte, die der Angeklagte mit Zuwendungen zu seinen Gunsten beeinflussen wollte (§ 333 StGB). Daß das Landgericht die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen strafbaren Verhaltens nach § 334 StGB nicht ausreichend aufgeschlüsselt hat, ergibt sich auch aus der ergänzenden Feststellung, die Übergabe der Geldbeträge sei in einigen Fallen im direkten Zusammenhang mit der Vergabe bestimmter Aufträge, jedoch auch sehr oft erfolgt, um das Wohlwollen der Sachbearbeiter zu erhalten. Damit wird dem Schuldspruch endgültig der Boden entzogen, denn das Landgericht übersieht, daß Zuwendungen an Amtsträger, denen keine konkrete Unrechtsvereinbarung zugrundeliegt, nicht strafbar sind, auch wenn sie nur mit Rücksicht auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung oder deshalb erfolgen, um das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers zu erkaufen (BGH NStZ 1984, 24 m.w.Nachw.).
Da somit in der Mehrzahl der Einzelfälle die tatsächlichen Voraussetzungen des § 334 StGB nicht festgestellt sind, kann der Schuldspruch wegen fortgesetzter Bestechung insgesamt keinen Bestand haben.
2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Das Landgericht hat angenommen, bei den Mitarbeitern der amerikanischen Streitkräfte, an die die Zuwendungen erfolgten, handele es sich um Personen, die auf Grund einer Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Ausübung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet seien (Art. 7 Abs. 2 Nr. 10 4. StRÄG), so daß sie wie Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu behandeln seien. Die Revision bezweifelt eine förmliche Verpflichtung (vgl. dazu Petri NStZ 1991, 471), doch kommt es darauf nicht an. Die Frage, ob jemand besonders Verpflichteter ist, stellt sich erst, wenn feststeht, daß er nicht Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist. Damit ist § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf solche Angestellte und sonstige Bedienstete nicht anwendbar, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind (LK-Tröndle 10. Aufl. § 11 Rdn. 53). Wären die hier in Frage stehenden Bauaufgaben von einer deutschen Behörde - so von der Bundeswehr - abgewickelt worden, stünde außer Frage, daß es sich um Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehandelt hätte und folglich die damit befaßten Personen Amtsträger wären. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 10 4. StRÄG - in der Vorschrift wird lediglich anstelle des Begriffs Amtsträger der bei Erlaß der Regelung noch im StGB verwendete strafrechtliche Beamtenbegriff des § 359 StGB a.F. angeführt - sollen aber im Bereich der Bestechungsdelikte die Mitarbeiter der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes so behandelt werden wie die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Danach unterliegt es keinem Zweifel, daß sie hier schon wegen der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamte im Sinne der Vorschrift anzusehen sind.
b) Die Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG ist rechtsfehlerhaft. Zwar kann auch bei Einrichtungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, die Art ihrer Betätigung im Wirtschaftsleben durchaus geschäftlicher Art sein (RGSt 66, 380, 384). Doch ist auch in diesen Fällen § 12 UWG nicht anwendbar, wenn die bei solchen Einrichtungen tätigen Personen im Hinblick auf die Ziele der Verwaltung Amtsträger sind; § 12 UWG ist eine Vorschrift, die nur hilfsweise gilt (BGHSt 2, 396, 403).
c) Dagegen ist § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG anwendbar. Auch Unternehmen der öffentlichen Hand, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, können zugleich als Geschäftsbetrieb im Sinne des § 17 UWG tätig sein (vgl. BGHSt 2, 396, 404; 10, 359, 365) [BGH 10.07.1957 - 4 StR 5/57]. Freilich wäre die Vorschrift des § 353 b StGB, soweit der Verrat durch Amtsträger und durch Anstiftung dazu erfolgt, vorrangig; doch kann sie im zu entscheidenden Fall nicht angewendet werden, weil sie nicht zu den in Art. 7 des 4. StRÄG angeführten, zum Schutz der Rechtsgüter der Streitkräfte des Nordatlantikpakts anwendbaren Vorschriften zählt.