Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1994, Az.: 2 StR 89/94
Revision; Unwirksamkeit der Revision; Unterbringung in eine Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 89/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1994, 449 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Unwirksamkeit der Revision kann die Folge sein, wenn der Angeklagte das Urteil ohne die darin enthaltene Ablehnung des Verbringens in eine Entziehungsanstalt anfechtet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die nach ihrem maßgeblichen Inhalt auf die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt ist. Diese Beschränkung ist unwirksam, soweit durch sie die Entscheidung über die Nichtanwendung des § 64 StGB ausgeklammert wird, weil die Entscheidungen über die Versagung der Strafaussetzung und über die Nichtanwendung des § 64 StGB hinsichtlich der insoweit jeweils erforderlichen Täterprognose hier auf denselben Gesichtspunkten beruhen. Eine rechtlich und tatsächlich selbständige Beurteilung der angegriffenen Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung ist losgelöst von der Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB deshalb nicht möglich.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht ist der Auffassung, daß mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht gestellt werden könne, und führt hierzu unter anderem aus: "Er ist in der Vergangenheit bereits zweimal als Bewährungsversager in Erscheinung getreten. Nach seiner letzten Entlassung aus der Jugendhaft ist er bis zur hier abzuurteilenden Tat im Zeitraum von knapp zwei Jahren insgesamt viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch wenn es sich dabei überwiegend um Straßenverkehrsdelikte oder Kleinstkriminalität handelt, so zeigen diese Vorfälle ebenso wie sein bis zur Hauptverhandlung fortdauerndes Verhalten gegenüber dem Sozialamt, dem er seine ständigen Schwarzarbeiten nicht anzeigt, daß der Angeklagte ohne die Einwirkung von Strafhaft nicht gewillt ist, sich zukünftig an die Rechtsordnung zu halten."
Demgegenüber hat das Landgericht zur Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB unter anderem ausgeführt: "Indessen ist nicht zu verkennen, daß der Angeklagte sich schon zuvor aufgrund der besonderen Fallgestaltung, in der ihm auf einen Schlag alle seine Zukunftshoffnungen zerstört worden waren, in einer Ausnahmesituation befand, die schließlich - als der Problemverdränger Alkohol versagte - zumindest mitursächlich für die Tat wurde. Problematisch erscheint auch, ob angesichts dieser Besonderheiten von dem Angeklagten überhaupt weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind."
Diese Ausführungen sind widersprüchlich und lassen zudem besorgen, daß das Landgericht die bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 64 StGB hervorgehobene Ausnahmesituation im Rahmen der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung nicht herangezogen hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit die Strafaussetzung versagt und von der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen worden ist.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Abs. 2 StGB nur dann unterbleiben darf, wenn ein Erfolg der Therapie zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1).
Therapieunwilligkeit allein vermag in aller Regel einen Erfolg der Entziehungsbehandlung nicht von vornherein auszuschließen (BGH NStZ 1991, 126, 127) [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90].