Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1994, Az.: 1 StR 187/94
Anordnung über die Unterbringung; Revision; Entziehungsanstalt; Verweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 187/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Selbst wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, kann das Revisionsgericht ein Verfahren zurückverweisen, um die Anordnung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nachzuholen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet. Doch hat das Urteil keinen Bestand, soweit eine Entscheidung des Landgerichts über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung des Täters in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn dieser den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf diesen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, er werde auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen. In diesem Fall darf die Anordnung gemäß § 64 Abs. 2 StGB nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Anordnung 2, Ablehnung 5, 7, 8; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1994 - 1 StR 809/93). Nach den Feststellungen liegt es nahe, daß die Voraussetzungen einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB beim Angeklagten vorliegen: Der Angeklagte konsumiert seit seiner Jugend Haschisch. Mit Heroin kam er erstmals 1990 in Kontakt; seit Sommer 1991 rauchte oder sniefte er regelmäßig Heroin. Seit 1989 ist er mehrfach wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Er ist heroinsüchtig, und auf dieser Heroinabhängigkeit beruhen die abgeurteilten Taten. Bei beiden Taten hat der Angeklagte zwei Drittel des Heroins jeweils selbst konsumiert und durch den gewinnbringenden Verkauf des übrigen Heroins seinen Drogenkonsum finanziert.
Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer darlegen müssen, warum die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher der Prüfung und Entscheidung - gemäß § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - durch einen neuen Tatrichter. Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Maßregelanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5).
Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat angesichts der milden Strafe ausschließen kann, daß der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte (vgl. auch BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).