Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.1994, Az.: 1 StR 809/93
Voraussetzung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Minderung des Steuerungsvermögen des Angeklagten infolge der auf seinem Drogenabusus beruhenden chronischen Intoxikation; Verhinderung der Nachholung der Maßregelanordnung, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.01.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 809/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 13.08.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Wolfgang A. aus M. am N., dort geboren am ... 1962
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Januar 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. August 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen Diebstahls und wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Doch hat das Urteil keinen Bestand, soweit eine Entscheidung des Landgerichts über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung des Täters in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn dieser den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf diesen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, er werde auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen. In diesem Fall darf die Anordnung gemäß § 64 Abs. 2 StGB nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGHSt 37, 5, 6 sowie BGHR StGB § 64 Anordnung 2, Ablehnung 5, 7, 8). Nach den Feststellungen liegt es nahe, daß diese Voraussetzungen beim Angeklagten gegeben sind:
Seit dem Jahre 1987 hat er Umgang mit Heroin. Die Taten, die den Verurteilungen vom 14. November 1990, vom 4. Februar 1991 und vom 23. Juli 1992 zugrunde liegen (Nr. 7 a, 7 b und 8 der Vorstrafenliste), hat er auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Das ist auch, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, der Fall zumindest bei der unter II 1 der Urteilsgründe aufgeführten Straftat. Das Landgericht nimmt an, daß in sämtlichen Fällen das Steuerungsvermögen des Angeklagten "infolge der auf seinem Drogenabusus beruhenden chronischen Intoxikation" erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer darlegen müssen, warum die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist. Zu dieser Frage findet sich im Urteil lediglich die Feststellung, daß die Durchführung einer Langzeittherapie, die der Angeklagte Ende des Jahres 1992 anstrebte, vor allem daran scheiterte, daß ihm im Hinblick auf sein Verhalten im Vollzug früher verhängter Strafen eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung versagt wurde. Zu Unrecht ist die Erörterung, die hier geboten gewesen wäre, unterblieben. Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Maßregelanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5).
Angesichts der vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen kann der Senat ausschließen, daß sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte (vgl. auch BGHR StGB § 64 Ablehnung 8).
Ulsamer
Maul
Granderath
Beyer