Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1994, Az.: 1 StR 103/94
Vergewaltigung; Raub; Gewaltanwendung ; Drohung; Tateinheit; Tatentschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 103/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Vergewaltigt und beraubt der Täter sein Opfer durch ein und diieselbe Gewaltanwendung oder Drohung, ist trotz eines neuen Tatentschlusses zum Raub Tateinheit anzunehmen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 17. Februar 1994 ausgeführt:
"Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die beiden Vergewaltigungen und der Raub drei selbständige Taten darstelle. Nach den Feststellungen beruhten zwar die zweite Vergewaltigung und die Wegnahme des Hartgeldes jeweils auf einem neuen Entschluß. Doch hat der Angeklagte dazu keine neue Gewalt angewandt oder neue Drohungen ausgesprochen. Vielmehr leistete die Geschädigte deshalb keine Gegenwehr, weil sie auch bei diesen Tathandlungen des Angeklagten unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewaltanwendungen und der Drohung, sie umzubringen, stand. Ihren durch das Würgen und die Drohung mit dem Umbringen hervorgerufenen und während des Gesamtgeschehens fortdauernden Angstzustand nutzte der Angeklagte dazu aus, mit ihr ein zweites Mal geschlechtlich zu verkehren und ihr das Hartgeld wegzunehmen. Er hat daher durch dieselbe Gewalt und Drohung mit Gewalt die Geschädigte zweimal vergewaltigt und ihr das Hartgeld geraubt. Wegen der danach gegebenen teilweisen Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen ist Tateinheit begründet (vgl. BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGH, Urteil vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76; BGH, Beschlüsse vom 19. September 1978 - 5 StR 550/78, 15. Mai 1984 - 1 StR 135/84 - und 16. Oktober 1984 - 1 StR 591/84; BGH, Urteil vom 14. November 1989 - 1 StR 569/89).
Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landgericht verhängten drei Einzelstrafen. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe bedarf es nicht. Vielmehr hat die vom Landgericht für angemessen erachtete Gesamtstrafe als Strafe für die tateinheitlich begangenen Taten Bestand. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Kammer bei Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die Schuld des Täters geringer bewertet hätte."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.