Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1978, Az.: 5 StR 550/78
Überschneidung von Begehungshandlungen mehrerer Delikte zur Annahme von Tateinheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 550/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 21.03.1978
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Kaufmännischer Angestellter Helmut B. aus Wi., dort geboren am ... 1949, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. September 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. März 1978 nach § 349 Abs. 4 StPO
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, des Betruges und der Unterschlagung schuldig ist,
- b)
im Ausspruch der Einzelstrafen wegen schweren Raubes und Vergewaltigung und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:
"Die Sachrüge muß teilweise Erfolg haben.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Unterschlagung und Betruges. Die Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes und der Vergewaltigung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt. Jedoch ist die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen diesen beiden Delikten als Tatmehrheit nicht zutreffend. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dadurch zur Duldung des Beischlafs genötigt, daß er die zunächst zum Zweck des Raubes durchgeführte und zwecks Beendigung des Raubes aufrechterhaltene Fesselung und den durch die Bedrohung mit der Waffe hervorgerufenen Angstzustand ausnutzte und vertiefte. Er hat mithin durch dieselbe auch während der zweiten Geschehensphase andauernde Gewalt und Drohung mit Gewalt beide Strafgesetze verletzt. Damit ist Tateinheit begründet (BGH 3 StR 447/77 vom 30.12.1977). Tateinheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der zunächst nur auf Raub gerichtete Entschluß vor dessen Beendigung geändert wurde. Entscheidend ist, daß sich Begehungshandlungen beider Delikte überschneiden (BGH 5 StR 672/75 vom 16.12.1975). Der Schuldspruch ist deshalb zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht hätte anders verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für den Raub und die Vergewaltigung festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die für die Unterschlagung und den Betrug festgesetzten Einzelstrafen haben dagegen Bestand. Ihre Begründung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Festsetzung dieser Strafen für wesentlich später begangene und auf anderem Gebiet liegende Taten von der Straffindung im übrigen beeinflußt worden ist".
Dem tritt der Senat bei.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte