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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1975, Az.: 5 StR 672/75

Vorliegen von Tateinheit oder Tatmehrheit; Tateinheit bei Verwendung derselben Gewalt als Nötigungsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1975
Aktenzeichen
5 StR 672/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 08.08.1975

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Norbert H. aus Hi. geboren am ... 1949 in Ha.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts
am 16. Dezember 1975
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

    1. a)

      im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird, und

    2. b)

      in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:

"Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen beiden Delikten als Tatmehrheit i.S. des § 74 StGB a.F., § 53 StGB (UA S. 22) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei richtiger Rechtsanwendung stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 73 StGB a.F., § 52 StGB. Denn der Angeklagte hat beide Strafgesetze durch dieselbe Handlung, nämlich durch dieselbe auch während der zweiten Phase des Geschehens fortdauernde Gewalt gegen die Frau, verletzt (UA S. 8, 21/22).

Bei dieser Sachlage wird Tateinheit nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte seinen zunächst auf außerehelichen Beischlaf abzielenden Entschluß sodann auf andere außereheliche sexuelle Handlungen umgestellt hat. Denn für die rechtliche Wertung des Verhältnisses zweier Gesetzesverletzungen als Tatmehrheit oder Tateinheit kommt es in erster Linie darauf an, ob ihre Begehungshandlungen auseinanderfallen oder sich überschneiden. In dem hier gegebenen Fall, in dem der Angeklagte dieselbe Gewalt als Nötigungsmittel zur Begehung beider Taten angewendet hat, verbietet sich die Annahme von Tateinheit auch nicht aus dem Gesichtspunkt, daß mehrere strafbare Handlungen nicht durch eine jeweils mit ihnen zusammentreffende minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden können. Dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz gilt nicht für Fälle der vorliegenden Art, sondern setzt drei ineinandergreifende strafbare Handlungen voraus, nämlich zwei schwerere, untereinander selbständige Straftaten und eine dritte minderschwere, die mit jeder der beiden schwereren in Tateinheit steht (BGHSt 1, 67; 6, 92, 96/97; 18, 26)."

2

Dem tritt der Senat bei. Da der aufgezeigte Rechtsirrtum nur in unrichtiger Gesetzesanwendung auf einen erschöpfend festgestellten Sachverhalt besteht und die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch im übrigen offensichtlich unbegründet sind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigen. Dies hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, die Aufhebung der beiden verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Sarstedt
Schmidt
Herrmann
Fuhrmann
Horstkotte