Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1994, Az.: IX ZB 20/94
Wert der Beschwer; Berufung; Herabsetzung; Teilurteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1994
- Aktenzeichen
- IX ZB 20/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1994, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1740-1741 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist für die Bewertung der Beschwer nach § 3 ZPO das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich und wird in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt einer geringen wirtschaftlichen Belastung des Beklagten durch die Hauptsacheentscheidung der Wert des Beschwerdegegenstands gegenüber dem Verurteilungsinteresse des Klägers vermindert, darf die Herabsetzung das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung nicht unterschreiten (i. A. an BGH NJW 92, 1513).
2. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der Hauptsacheentscheidung um ein Teilurteil handelt, das die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehält.
Gründe
I. Durch Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Oktober 1993 ist der Beklagte verurteilt worden, "der Klägerin die Berechnung der Vergütung für seine in ihrem Auftrag vorgenommene Tätigkeit als Rechtsanwalt in den Jahren 1987 bis 1992 mitzuteilen". Die Klägerin hat den Streitwert für den dieser Verurteilung entsprechenden Antrag ihrer Stufenklage mit 149.250 DM (1/4 von 597.000 DM) angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert für die Gesamtklage auf 597.000 DM festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme von mehr als 1.500 DM nicht erreicht werde. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nach §§ 519 b Abs. 2, §§ 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Berufungsgericht meint, das für den Wert der Beschwer maßgebliche Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, werde im wesentlichen durch den mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand sowie gegebenenfalls durch ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse bestimmt und sei mit nicht mehr als 1.000 DM zu bewerten.
2. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach sich bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung die nach §§ 2, 3 ZPO zu bemessende Rechtsmittelbeschwer des Beklagten grundsätzlich nur nach dessen mit der Auskunft verbundenen Aufwand richtet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93, WM 1994, 127 m.w.N.; v. 10. Februar 1994 - VII ZR 77/93, z.V.b.). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß in den Fällen, in denen zur Hauptsache eine den Beklagten beschwerende Sachentscheidung ergeht, die eine ihn wirtschaftlich belastende Kostenentscheidung nach sich zieht, die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes die Grenze des Kosteninteresses nicht unterschreiten darf (BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 15 und 17 = NJW 1992, 1513, 1514). Der Streitfall weist allerdings gegenüber dem Sachverhalt, der der Entscheidung vom 15. Januar 1992 zugrunde lag, die Besonderheit auf, daß es sich bei dem angegriffenen Urteil des Landgerichts um ein Teilurteil ohne eigene Kostenentscheidung handelt. Dieser Unterschied ist für die Bemessung des Wertes der Beschwer des Beklagten jedoch nicht erheblich. Die in einem Schlußurteil ergehende Kostenentscheidung ist insoweit, als sie auf den durch das Teilurteil entschiedenen Teil des Streitgegenstandes entfällt, durch dieses Urteil präjudiziert. Würde das Teilurteil rechtskräftig, müßten die insoweit angefallenen Kosten in jedem Fall dem Beklagten auferlegt werden. Denn der Inhalt der Kostenentscheidung ergibt sich "ohne weiteres zwangsläufig aus der Entscheidung in der Hauptsache" (BGHZ 29, 126, 127; BGH, Urt. v. 28. April 1987 - VI ZR 1, 43/86, NJW 1987, 2997 [BGH 28.04.1987 - VI ZR 1/86]; MünchKomm-ZPO/Musielak, § 301 Rdn. 20). Auch wenn - was hier keiner Entscheidung bedarf - das Schlußurteil wegen der Kostenentscheidung über den Gegenstand des Teilurteils trotz dessen Rechtskraft angegriffen werden könnte (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 52. Aufl. § 99 Rdn. 48 ff), würde dies dem Beklagten hier im Ergebnis nichts nützen.
Legt man mit dem Landgericht einen Streitwert von 597.000 DM für die Stufenklage insgesamt zugrunde, kann in Anlehnung an die Angaben der Klägerin der Streitwert für das Auskunftsbegehren mit einem Viertel, das heißt 149.250 DM angesetzt werden (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 41 Stichwort "Auskunftsanspruch"). Dann würde der Beklagte bei einer Rechtskraft des landgerichtlichen Teilurteils unabhängig vom Ausgang der restlichen Klage auf jeden Fall mit mindestens einem Fünftel der erstinstanzlichen Gesamtkosten von mehr als 28.000 DM belastet werden. Auch wenn man den Streitwert für die Stufenklage - entgegen den Angaben der Klägerin und dem Streitwertfestsetzungsbeschluß des Landgerichts - insgesamt nur mit 100.000 DM und den für den Auskunftsantrag mit 25.000 DM bemessen wollte - dafür, daß der Streitwert noch niedriger liegen könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte -, entfiele auf den Beklagten mit einem Fünftel von mehr als 10.000 DM noch immer ein über 1.500 DM liegender Betrag.
Die Berufung gegen das Teilurteil ist daher zulässig (§ 511 a Abs. 1 ZPO), so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben ist. Darauf, ob dies auch damit begründet werden könnte, daß - worauf einiges hindeutet - der mit der Erteilung der Auskunft verbundene Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand des Beklagten die Berufungssumme erreicht, kommt es nicht mehr entscheidend an.