Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1994, Az.: 5 StR 60/94
Vereidigung ; Zeuge; Zulassung; Ausschluß ; Vernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 60/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wird ein Angeklagter während der Vernehmung eines Zeugen gemäß § 247 StPO ausgeschlossen, so ist er spätestens vor Beginn der Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen wieder zuzulassen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht rügt der Angeklagte die Verletzung der §§ 247, 230 Abs. 1 StPO und macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend.
Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung durch Gerichtsbeschluß für die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen A und B R aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Die beiden Zeuginnen wurden sodann in Abwesenheit des Angeklagten vernommen. Nach Abschluß der Vernehmungen blieben die - über sechzehn Jahre alten - Zeuginnen unvereidigt und wurden entlassen. Danach wurde die Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten fortgesetzt. Der Angeklagte wurde nunmehr über den Inhalt der Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeuginnen unterrichtet.
Dieses Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Verhandlung über die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß § 247 StPO ausnahmsweise ferngehalten werden kann (BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 jeweils m.w.N.; BGH, Beschluß vom 17. März 1992 - 5 StR 110/92 -; weitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 247 Rdn. 8 bis 10). Ist der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen, so stellt dies in der Regel einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.
So liegt der Fall hier.