Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1975, Az.: 5 StR 431/75
Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers; Abwesenheit des Angeklagten bei der Vereidigung entgegen dem Interesse an der Wahrheitserforschung; Sinn und Zweck einer Vereidigung nach § 247 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO); Druchbrechung des Grundsatzes von der Anwesenheitspflicht; Trennung von Aussagen und Schwören, Vernehmung und Beeidigung im Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 431/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 24.06.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 218 - 221
- JZ 1976, 34-35
- MDR 1976, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Herbeiführung einer Explosion u.a.
Prozessführer
1. Gebrauchtwagenhändler Heinz-Günter K. aus W., geboren am ... 1943 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Holzblockfräser Holger H. aus Wi., geboren am ... 1950 in I.
Amtlicher Leitsatz
§ 247 StPO erlaubt es nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten K.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 24. Juni 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten K. zu entscheiden hat.
- 2.
Die Revision des Angeklagten H. wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Versicherungsbetruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Explosion mit fahrlässig versuchter Gefährdung anderer zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten K.
führt auf eine Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.
Laut Sitzungsniederschrift beschloß das Schwurgericht, daß der Beschwerdeführer während der Vernehmung des Zeugen Johannes We. das Sitzungszimmer zu verlassen habe, weil zu befürchten war, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Beschwerdeführers die Wahrheit nicht sagen werde (§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO in der damals geltenden Fassung). Der Beschwerdeführer wurde darauf aus dem Saal geführt, der Zeuge Johannes We. in dessen Abwesenheit vernommen und "vorschriftsmäßig vereidigt". Danach wurde der Beschwerdeführer wieder vorgelassen und über den wesentlichen Inhalt der bereits beschworenen Aussage des Zeugen unterrichtet. Nach einer Pause bat der Verteidiger des Beschwerdeführers, weitere Fragen an den Zeugen stellen zu dürfen. Darauf wurde der Beschwerdeführer wieder aus dem Saal geführt. Der Zeuge wurde nochmals vernommen und "versicherte die Richtigkeit seiner weiteren Aussage unter Bezugnahme auf den von ihm schon geleisteten Eid". Dann wurde der Beschwerdeführer wieder hereingeführt und über den wesentlichen Inhalt der weiteren Aussage des Zeugen unterrichtet. Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz.
Der Angeklagte, dessen Anwesenheit während der Hauptverhandlung gemäß § 230 StPO grundsätzlich vorgeschrieben ist, darf von ihr unter den Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 a.F. (jetzt § 247 Satz 1) StPO nur bei der Vernehmung eines Zeugen oder Mitangeklagten ausgeschlossen werden. Die Vereidigung eines Zeugen und die ihr gleichstehende Berufung auf den früheren Eid gehören ebenso wie schon die Verhandlung über die Frage der Vereidigung nicht mehr zur Vernehmung. "Zur Vereidigung wird erst geschritten, wenn das Bekunden des Zeugen und das Fragen des Richters und der übrigen Prozeßbeteiligten endgültig aufgehört hat, wenn alle Beteiligten die Angaben des Zeugen als Bekundung ansehen müssen, zu der er stehen will. Aussagen und Schwören, Vernehmung und Beeidigung (oder Vereidigung) sind voneinander zu trennen. Die Eidesleistung ist niemals ein Teil der Aussage, die Beeidigung kein Teil der Vernehmung" (BGHSt 8, 301, 310). Das entspricht dem Wortlaut der Strafprozeßordnung. Diese behandelt die Vernehmung und die Vereidigung als voneinander zu trennende Vorgänge. Zeugen sind "nach ihrer Vernehmung" (§ 59), Sachverständige "nach Erstattung des Gutachtens" (§ 79 Abs. 2) zu vereidigen.
Auch das Reichsgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung die Vereidigung nicht als Bestandteil der Vernehmung angesehen und deshalb wiederholt ausgesprochen, daß der Angeklagte nach dem früheren § 246 (jetzt § 247) StPO nur während der Vernehmung, nicht aber auch während der Vereidigung eines Zeugen ferngehalten werden dürfe. Es hatte dieses sowohl mit der Ausdrucksweise der damals geltenden Strafprozeßordnung, die noch den Voreid vorsah, als auch damit begründet, daß es sich bei der Vereidigung "um einen wichtigen Vorgang handelt, dem beizuwohnen für das Verteidigungsinteresse keineswegs bedeutungslos ist" (RGSt 39, 356; RG Recht 1908 Nr. 3369).
Das Reichsgericht hat diese Ansicht erst im Jahre 1940 aufgegeben. Es ist dabei bewußt über den Wortlaut des § 247 Abs. 1 StPO a.F. hinausgegangen (RGSt 74, 47, 49).
Der erkennende Senat hält das nicht für zulässig. § 247 StPO durchbricht den für den Strafprozeß beherrschenden Grundsatz der Anwesenheitspflicht, der dem Angeklagten die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern und ihm im wichtigsten Abschnitt des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährleisten soll. Er ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen; sein Anwendungsbereich muß streng auf den Wortlaut des Gesetzes beschränkt bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang schon wiederholt ausgesprochen (BGHSt 15, 194, 195; 21, 332, 333/334; 22, 18, 20).
Auch der Zweck des § 247 Abs. 1 a.F. (jetzt § 247 Satz 1) StPO erfordert nicht, die Entfernung des Angeklagten während der Vereidigung des Zeugen zuzulassen. Die Vorschrift soll dem befangenen Zeugen eine wahrheitsgemäße Aussage erleichtern. Da die Aussage schon vor der Vereidigung abgeschlossen ist, gebietet es das Interesse an der Wahrheitserforschung nicht, den Angeklagten von der Vereidigung fernzuhalten. Vielmehr erfordert sein Interesse, daß über die Frage der Vereidigung richtig entschieden wird, ihn schon vor der Vereidigung wieder vorzulassen, über den wesentlichen Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, zur Vereidigung des Zeugen Stellung zu nehmen (BGHSt 22, 289, 297).
Das zeigt gerade dieser Fall. Das Schwurgericht hat den Zeugen Johannes We. vereidigt, obwohl die Urteilsfeststellungen ergeben, daß er das ihm vom Beschwerdeführer mitgeteilte Vorhaben des nachher begangenen Explosionsverbrechens möglicherweise nicht rechtzeitig angezeigt hat und sich daher eines Vergehens nach § 138 StGB schuldig gemacht haben kann. Schon ein entfernter Verdacht in dieser Richtung schloß nach § 60 Nr. 2 StPO die Vereidigung des Zeugen aus (BGH LM Nr. 2 zu § 68 a StPO; weitere Nachweise bei Dallinger in MDR 1969, 535). Wäre der Beschwerdeführer vor der Vereidigung wieder vorgelassen worden, hätte er darauf hinwirken können, daß die Vereidigung unterblieb.
Da § 247 Abs. 1 StPO a.F. es nicht rechtfertigte, den Zeugen Johannes We. in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu vereidigen und ihn nach seiner erneuten Vernehmung wiederum in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Richtigkeit seiner weiteren Aussage unter Berufung auf den bereits geleisteten Eid versichern zu lassen, ist § 230 Abs. 1 StPO verletzt worden. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
Der Senat verweist die Sache an eine Schwurgerichtskammer zurück, weil die zugelassene Anklage dem Beschwerdeführer auch einen tateinheitlich begangenen Mordversuch zur Last legt. Zwar hat das Schwurgericht in rechtsirriger Anwendung des § 260 Abs. 1 StPO, den Beschwerdeführer von diesem Vorwurf freigesprochen. Das hat aber keine selbständige Bedeutung und hindert das neu entscheidende Gericht nicht, die Tat auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen (§ 264 StPO).
Die Revision des Angeklagten H.
die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
1.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die schriftlichen Urteilsgründe seien nicht durch die Unterschriften aller beteiligten Berufsrichter gedeckt, wird durch die dienstlichen Äußerungen dieser Richter widerlegt. Danach haben der Urteilsverfasser und der andere beisitzende Richter, der das Urteil als letzter unterschrieben hat, die vom Vorsitzenden vorgenommenen Änderungen gebilligt. Die Rüge, das Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe (§ 338 Nr. 7 StPO), geht daher fehl.
2.
Die Rüge einer Verletzung des § 258 StPO scheitert schon daran, daß die Verlesung des gegen den Mitangeklagten K. ergangenen Urteils des Schöffengerichts Itzehoe vom 14. April 1972 nur diesen Angeklagten betraf und deshalb dem Staatsanwalt keine Veranlassung gab, auch seinen Schlußantrag gegen den Beschwerdeführer zu wiederholen.
3.
Daß der Mitangeklagte K. während der mehrmaligen Vernehmung des Zeugen Johannes We., während der Vereidigung des Zeugen und während der Berufung des Zeugen auf den früher geleisteten Eid nicht zugegen war, kann der Revision des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg verhelfen, weil hierdurch nicht in seine Rechte eingegriffen worden ist (RGSt 38, 272).
4.
Der Zeuge William M. ist nach einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben. Mit dem Hinweis auf diese Vorschrift hat das Schwurgericht ersichtlich den Verdacht der Beteiligung an der den Angeklagten vorgeworfenen Straftat ausdrücken wollen. Das war nach dem Inhalt der im Sitzungsprotokoll (S. 28 bis 30) beurkundeten Aussage dieses Zeugen und der ihm laut Sitzungsprotokoll (S. 29) vorgehaltenen Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig. Die Rüge der unzureichenden Begründung des Beschlusses greift daher nicht durch.
5.
Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.
6.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in vollem Umfang geprüft. Dabei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann