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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1994, Az.: 1 StR 772/93

Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zum Mord ; Berücksichtigung des Umstands, dass der Tatbeteiligte nachdem er seinen Tatbeitrag geleistet hatte in keiner Weise mehr in das Tatgeschehen eingreifen konnte; Berücksichtigung des Umstands, dass die Tatbeteiligten nicht persönlich zusammengetroffen sind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1994
Aktenzeichen
1 StR 772/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 19123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 16.06.1993

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Frank G. aus B., dort geboren am ... 1949

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Februar 1994,
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin und
der Justizassistent z.A. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 1993 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht Ingolstadt zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung - nach Aufhebung des Freispruchs in dem Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 und Zurückverweisung durch das Urteil des Senats vom 26. Januar 1993 - 1 StR 735/92 - wegen Beihilfe zum Mord unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht den vom Angeklagten zum Mord geleisteten Tatbeitrag nur als Beihilfe, nicht als Mittäterschaft gewertet hat. Das auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen kam es Anfang Januar 1991 kurz hintereinander zu mehreren ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen dem späteren Tatopfer K. und dem Angeklagten, der deshalb um seine berufliche Stellung fürchtete und sich insoweit von einer Beseitigung K. eine erhebliche Verbesserung innerhalb der Firma versprach. Nachdem der Angeklagte dem - bereits rechtskräftig verurteilten - Lutz R. mitgeteilt hatte, daß er wegen der Wiedereinstellung R. mit K. Schwierigkeiten habe und die Gefahr bestehe, daß sie beide entlassen würden, weshalb es gut wäre, "wenn es K. nicht mehr gäbe, er müsse weg", gelang es R., den - bereits rechtskräftig wegen Mordes verurteilten - Wenzel L. für die Tatdurchführung zu gewinnen. Davon unterrichtete R. den Angeklagten. In mehreren Gesprächen zwischen L. und R. einerseits, zwischen R. und dem Angeklagten andererseits - ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Angeklagten und L. bestand nicht - kamen der Angeklagte, R. und L. dahin überein, daß L. für einen Betrag von DM 25.000 K. in dessen Anwesen töten werde, ferner sollte L. einen Teil des Geldes erhalten, das er im Anwesen zu finden hoffte. Es wurde vereinbart, daß sich L. in den nächsten Tagen abends am Wi. für die Tatausführung bereit halte, der Angeklagte werde, wenn K. an einem Abend in seinem Anwesen allein sei, die in das Garagentor eingesetzte Tür, durch die L. zur Tatausführung eindringen solle, nicht abschließen und diese Umstände telefonisch "am Wi." mitteilen. Diese Mitteilung machte der Angeklagte am Abend des 15. Januar 1991 gegen 19.30 Uhr in einem Telefonanruf, den R. entgegennahm; R. "schickte" daraufhin L. zur Tatausführung los, der die Garagentür vereinbarungsgemäß unversperrt vorfand und so in das Anwesen eindringen und K. töten konnte; er versetzte K. mit einem Feuerlöscher drei wuchtige Schläge auf den Kopf, die alsbald zum Tode führten. Zwei Tage nach dieser Tat übergab der Angeklagte an R. einen Geldbetrag von DM 14.000 zur Weitergabe an L..

3

Diesen Sachverhalt wertet das Landgericht dahin, daß nicht Mittäterschaft, sondern nur Beihilfe zum Mord vorlag. Der Angeklagte habe zwar zugesagt, dafür zu sorgen, daß die Türe in der Garage unversperrt sein werde, und diese Zusage auch eingehalten. Doch habe weder eigener Tatwille noch Tatherrschaft des Angeklagten festgestellt werden können; vielmehr habe er mit Gehilfenwillen die Mordtat anderer unterstützt. Nach seinem Telefonanruf am Wi. habe er in keiner Weise mehr in das Tatgeschehen eingreifen können; daß er nicht uneigennützig handelte, spiele keine entscheidende Rolle.

4

2.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß diese rechtliche Würdigung nicht den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Tat entspricht und auch nicht den Grundsätzen gerecht wird, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zu beachten sind.

5

Danach liegt Mittäterschaft dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 4). Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt also nicht etwa voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat; es genügt nach ständiger Rechtsprechung eine andere Mitwirkung, zu der auch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Beteiligten in dessen Tatentschluß bestärkt (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 1994 - 1 StR 769/93).

6

Eine diesen Grundsätzen entsprechende wertende Gesamtbetrachtung der für die Vorbereitung und Durchführung der Tat bedeutsamen Umstände (vgl. etwa BGH in NStZ 1987, 364) läßt das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat vor allem die Beiträge des Angeklagten im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Tat teils überhaupt nicht, im übrigen nur unzureichend und lückenhaft gewürdigt.

7

Die Tat beruht auf einer gemeinsamen Planung des Angeklagten und der bereits rechtskräftig Verurteilten Lutz R. und Wenzel L.; unerheblich ist, daß der Angeklagte und L. nicht persönlich zusammentrafen, es genügt, daß sie von der Mitwirkung des anderen sowie von ihren jeweiligen Tatbeiträgen wußten und damit einverstanden waren. Die für die Tatausführung notwendige Kenntnis der Umstände und Verhältnisse am vorgesehenen Tatort stammten vom Angeklagten. Für ein Gelingen der geplanten Ermordung war es entscheidend, daß das Opfer abends alleine in seinem Anwesen war, daß der Angeklagte die in das Garagentor eingesetzte Tür für das Eindringen L. unverschlossen hielt und daß der Angeklagte die beiden übrigen Tatbeteiligten über das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterrichtete. Hiernach bestimmte allein der Angeklagte durch seinen Telefonanruf den Tatzeitpunkt und die Tatausführung. Darauf, daß der Angeklagte, nachdem er durch seinen Telefonanruf plangemäß die Tatausführung in Gang gesetzt hatte, "in keiner Weise mehr in das Tatgeschehen eingreifen" konnte, kommt es nicht an. Unter diesen Umständen durfte sich das Schwurgericht nicht mit der bloßen Behauptung begnügen, es habe "weder eigener Täterwille noch Tatherrschaft des Angeklagten festgestellt werden" können. Unverständlich ist die Bemerkung des Landgerichts, das festgestellte Interesse des Angeklagten am Tode K. könne keine "entscheidende Rolle spielen". Unerwähnt hat das Landgericht auch gelassen, daß der Angeklagte nach Ausführung der Tat DM 14.000 an R. zur Weiterleitung an den tatausführenden L. übergeben hat.

8

Angesichts dieser Würdigungsmängel kann der Schuldspruch (nur) wegen Beihilfe zum Mord nicht bestehen bleiben. Jedoch konnten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten werden, da sie von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das steht ergänzenden Feststellungen durch den neuen Tatrichter nicht entgegen, insbesondere etwa dazu, ob der Angeklagte eine Entdeckung der kurze Zeit vor dem Mord begangenen Untreuehandlung, deretwegen er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, befürchtete.

Gribbohm,
Ulsamer,
Maul,
Granderath,
Wahl