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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1994, Az.: 1 StR 769/93

Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Ausführung einer Tat; Vorbereitungshandlung, durch die der Mittäter den tatausführenden Genossen in dessen Tatentschluss bestärkt; Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft; Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Wertung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1994
Aktenzeichen
1 StR 769/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 18.06.1993

Fundstellen

  • NStZ 1995, 122 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 331 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Brandstiftung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 II StGB) setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Merkmal verwirklicht hat; es genügt eine andere Mitwirkung, zu der auch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Genossen in dessen Tatentschluß bestärkt. Diese Voraussetzungen kann auch eine Absprache über die Durchführung mehrerer Taten erfüllen. Ob darin Mittäterschaft oder nur Beihilfe liegt, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu entscheiden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Januar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzender Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ...
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. Juni 1993, soweit es die Angeklagten A., Sch. und C. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      im Fall II 3 der Urteilsgründe insgesamt; doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;

    2. 2.

      in den jeweiligen Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat u.a. verurteilt: den Angeklagten A. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Bedrohung und Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, wegen Betruges, versuchter Brandstiftung und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten Sch. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Bedrohung und Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten C. wegen Betruges und versuchter Brandstiftung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Teilweise freigesprochen hat es im Fall II 3 der Urteilsgründe die Angeklagten A. und C. vom Vorwurf einer weiteren gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und den Angeklagten Sch. vom Vorwurf der Brandstiftung.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Teilfreispruch im Fall II 3 der Urteilsgründe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

3

1.

Im Fall II 3 der Urteilsgründe sind die drei Angeklagten jeweils teils verurteilt, teils freigesprochen worden.

4

Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten A., Sch. und C. sowie der anderweit verfolgte frühere Mitangeklagte W. bei einem Treffen in einer Gaststätte einige Tage vor der Tatbegehung überein, "daß wieder etwas 'Aufsehenerregendes' fällig sei". A. und C. verabredeten, den noch unbewohnten Neubau einer Asylbewerberunterkunft in S. in Brand zu setzen und zu zerstören. "Der Angeklagte Sch. wollte, um ebenfalls 'wieder ein Zeichen zu setzen', unbedingt einen jüdischen Friedhof 'plattmachen', d.h. dort umfangreiche Zerstörungen und Verwüstungen anrichten." Die drei Angeklagten und W. "besprachen in jener Gaststätte diese beiden verschiedenen Vorhaben, die sie gegenseitig jeweils für erforderlich und richtig hielten, und beschlossen schließlich folgendes: Sch. und W. sollten die 'Sache mit dem Friedhof' machen; einer von beiden schlug als 'geeigneten' Ort den jüdischen Friedhof in Ö.-Wa vor. Möglichst etwa gleichzeitig sollten A. und C. in dem Neubau in S. Brand legen. Beides sollte in der Nacht vom 16. auf 17.10.1992 geschehen."

5

Demgemäß haben A. und C. in der Nacht zum 17. Oktober 1992 kurz nach Mitternacht den verabredeten Brandanschlag auf den noch unbewohnten Neubau des Asylbewerberheimes ausgeführt; der mittels angezündetem Benzin im Bereich der Eingangstüre gelegte Brand wurde rechtzeitig entdeckt und gelöscht, bevor größerer Schaden entstanden war. Deswegen hat das Landgericht diese beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener versuchter Brandstiftung verurteilt.

6

Wie mit den Angeklagten A. und C. verabredet, warfen Sch. und W. am späten Vormittag des 17. Oktober 1992 auf dem in einem Wald gelegenen alten jüdischen Friedhof insgesamt 17 Grabsteine um, von denen einige dabei zu Bruch gingen. Wegen dieser Tat hat das Landgericht den Angeklagten S. der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe schuldig gesprochen.

7

Die Strafkammer hat die Angeklagten A. und C. vom Vorwurf der gemeinschaftlich mit Sch. und W. auf dem jüdischen Friedhof begangenen gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und den Angeklagten Sch. vom Vorwurf der gemeinsam mit A. und C. an dem noch unbewohnten Asylbewerberheim begangenen Brandstiftung freigesprochen, weil die Voraussetzungen mittäterschaftlicher Begehungsweise nicht vorlägen. Jede der beiden Tätergruppen sei zwar mit der Tat jedes der anderen Täter einverstanden gewesen, habe aber nur die jeweils von ihr ausgeführte Tat als eigene gewollt. Abgesehen von der gemeinsamen Verabredung der beiden Taten habe keine der beiden Tätergruppen der jeweils anderen bei der Tatausführung Unterstützungsbeiträge geleistet.

8

2.

Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat; es genügt nach ständiger Rechtsprechung eine andere Mitwirkung, zu der auch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Genossen in dessen Tatentschluß bestärkt (BGHSt 37, 289, 292). Diese Voraussetzungen kann auch eine Absprache über die Durchführung mehrerer Taten erfüllen. Ob darin Mittäterschaft oder nur Beihilfe liegt, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu entscheiden.

10

Dagegen, daß hier das Landgericht Mittäterschaft verneint hat, erhebt zwar die Revision der Staatsanwaltschaft keine Bedenken; doch hat der Generalbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung beachtliche Gesichtspunkte dafür vorgebracht, daß hier die tatrichterliche Wertung rechtsfehlerhaft war. Einer abschließenden Entscheidung des Senats über diese Frage bedarf es nicht. Jedenfalls kann der Freispruch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht nicht wenigstens wegen Beihilfe verurteilt, diesen Gesichtspunkt nicht einmal erörtert hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, weisen die Urteilsfeststellungen jedenfalls ohne weiteres aus, daß aufgrund der gemeinsamen Absprache der Angeklagten vor der jeweiligen Tatausführung der Angeklagte Sch. der Beihilfe zu der von den Angeklagten A. und C. begangenen versuchten Brandstiftung und andererseits die Angeklagten A. und C. der Beihilfe zu der von Sch. und W. begangenen gemeinschädlichen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe schuldig sind. In dem gemeinsam von sämtlichen Angeklagten für beide Taten entwickelten Tatplan, der bei dieser Unterredung erzielten Übereinkunft darüber, daß sie die geplanten Taten "gegenseitig jeweils für erforderlich und richtig hielten", und der getroffenen Absprache, im Hinblick auf die Wirkungen in der Medienöffentlichkeit die Taten möglichst zeitgleich zu begehen, liegt mehr als eine bloß jeweils einseitige billigende Kenntnisnahme von der Tat eines anderen, was für eine Beihilfe nicht ausreichend wäre. Vielmehr handelt es sich um ein bewußtes Mitgestalten der Tatpläne für beide Taten und zugleich die gruppenspezifische Einbindung der Angeklagten in die getroffene Absprache, die für die Durchführung der Taten jeweils ursächlich war. Da die von jeder Tätergruppe für die Tatverwirklichung der anderen Tätergruppe förderliche Beihilfehandlung durch die gemeinsame Verabredung der Taten geleistet worden ist, liegt jeweils Tateinheit zwischen der eigenen Tat und der Beihilfe zur fremden Tat vor.

11

Hiernach hätte das Landgericht aufgrund der bisherigen Feststellungen und angesichts seiner Auffassung, daß es sich nicht um Mittäterschaft handle, die Angeklagten A. und C. jeweils wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur gemeinschaftlichen Sachbeschädigung und Störung der Totenruhe und den Angeklagten Sch. wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung der Totenruhe und Beihilfe zur versuchten Brandstiftung verurteilen müssen.

12

Hiernach können weder die Verurteilung noch der Freispruch bestehen bleiben.

13

Der Senat sieht sich an einer entsprechenden Schuldspruchänderung gehindert, weil er nicht ausschließen kann, daß eine erneute tatrichterliche Wertung zu einer Verurteilung wegen Mittäterschaft, nicht nur wegen Beihilfe führt.

14

Doch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben; sie sind durch den dargelegten Rechtsfehler nicht berührt.

15

3.

Die Aufhebung der Verurteilung - einschließlich der verhängten Einzelstrafen - im Fall II 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der ausgesprochenen Gesamtstrafen nach sich.

Gribbohm

Ulsamer
Foth
Granderath
Wahl