Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1994, Az.: VI ZR 65/93
Chefarzt der Kinderklinik; Anschaffung von Wärmflaschen; Regelmäßige Überprüfung; Schnelle Aussonderung; Verletzung der Organisationspflicht; Beweislastumkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1994
- Aktenzeichen
- VI ZR 65/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 14999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1994, 787-789 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1994, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1594-1596 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 562-563 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Chefarzt einer Kinderklinik ist verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß bei Wärmflaschen aus Gummi, die zur Verwendung in Inkubatoren bestimmt sind, zumindest das Anschaffungsdatum erfaßt wird, daß sie vor jedem Einsatz äußerlich geprüft und nach vergleichsweise kurzer Gebrauchsdauer ausgesondert werden.
2. Zur Frage der Beweislastumkehr für die Kausalität bei Verletzung von Organisationspflichten des Chefarztes.
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 11. Januar 1989 in der 26. Schwangerschaftswoche in dem D. -Hospital in L. durch Kaiserschnitt entbunden, nachdem es bei seiner Mutter zu einer Plazentastörung gekommen war. Unmittelbar nach seiner Geburt wurde er in intubiertem Zustand in die Kinderklinik des von der Drittbeklagten betriebenen Krankenhauses in L. verbracht und dort auf deren Intensivstation in einen von der D. -AG hergestellten Inkubator gelegt, wo er weiter künstlich beatmet wurde. Seine Körpertemperatur von zunächst 35, 8 Grad Celsius stieg nach etwa zwei Stunden bis auf einen Wert von zunächst 37, 5 Grad Celsius und blieb dann bis zum Abend des 13. Januar 1989 konstant bei 37 Grad. Am Mittag des 13. Januar 1989 nahm der Erstbeklagte, der Chefarzt der Kinderklinik ist, die Extubation des Klägers vor. Dem Kläger wurde dann nur noch eine Atemhilfe verabreicht. Ab etwa 18.00 Uhr fiel die Körpertemperatur des Klägers auf 35, 8 Grad Celsius ab. Der Erstbeklagte wurde anläßlich seiner Visite gegen 19.00 Uhr über die eingetretene Untertemperatur des Klägers unterrichtet. Um 20.15 Uhr legte die frühere Zweitbeklagte, die als Nachtschwester auf der Intensivstation eingesetzt war, zwei mit heißem Wasser gefüllte Gummiwärmflaschen abseits vom Kind in den Inkubator, wie dies auf der Station zur Bekämpfung von Untertemperatur gelegentlich geschah. Um 20.50 Uhr veranlaßte ein Tachycardiearlarm die Überprüfung des Inkubators. Dabei ergab sich, daß aus einem etwa 3 cm langen Riß einer der Flaschen nahezu der gesamte Inhalt ausgelaufen war und auch die den linken Fuß des Klägers umhüllende Gaze durchtränkt hatte. Die dabei eingetretene Verbrühung hatte zur Folge, daß der Fuß später teilweise amputiert werden mußte.
Die Staatsanwaltschaft leitete wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ein Ermittlungsverfahren ein. Dazu wurde die beschädigte Wärmflasche sichergestellt. An der Wärmflasche war ein Zettel mit folgender Aufschrift angebracht:
"Unfallflasche
vom 13.1.89
bitte nicht wegwerfen!"
Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens fragte die Staatsanwaltschaft bei dem Verwaltungsdirektor der Drittbeklagten schriftlich an, ob auf eine Rückgabe der Wärmflasche verzichtet werde. Der Verwaltungsdirektor ließ dies durch eine Angestellte telefonisch bejahen, woraufhin die Vernichtung des Asservats am 19. April 1990 veranlaßt wurde.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Verbrühung am 13. Januar 1989 entstanden ist und noch entstehen wird.
Das Landgericht hat der Klage gegen die Drittbeklagte stattgegeben und die gegen den Erst- und die Zweitbeklagte gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht auch den Beklagten zu 1) in die Verurteilung einbezogen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Drittbeklagten hatten keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat die Revision der Beklagten zu 3), mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, nicht angenommen. Der Beklagte zu 1) erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die frühe Extubation des Klägers durch den Erstbeklagten behandlungsfehlerhaft war. Dies konnte nach seiner Auffassung unentschieden bleiben, da es nicht feststellen konnte, daß die Extubation zu einer Erschöpfung des Klägers geführt hat und diese wiederum die Ursache des Temperaturabfalles und damit des Einsatzes der schadhaften Wärmflasche gewesen ist. Dem Erstbeklagten wirft das Berufungsgericht auch nicht vor, daß für die Intensivstation der von ihm geleiteten Kinderklinik noch kein Inkubator der Folgegeneration angeschafft worden war. Ihm erscheint es auch hinnehmbar, daß der Kläger in einen Inkubator verbracht worden ist, für den aus ungeklärten Gründen eine niedrigere Innenraumtemperatur gemessen wurde als die vom Hersteller angegebene Toleranzgrenze, da der Kläger in diesem Inkubator schon bald die anzustrebende Körpertemperatur entwickelt und auch bis zum Abend des 13. Januar 1989 gehalten hat. Das Berufungsgericht hält es schließlich auch für vertretbar, daß nach dem Abfall der Körpertemperatur überhaupt Gummiwärmflaschen zur Anhebung der Innentemperatur in den Inkubator gegeben worden sind, da es zur Abwendung eines lebensbedrohlichen Zustandes unerläßlich war, dem Kläger zusätzliche Wärme zuzuführen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Erstbeklagte jedoch verpflichtet, alle erdenklichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und alle notwendigen Kontrollen durchzuführen, um das mit dem Einbringen von Wärmflaschen in den Inkubator verbundene Risiko auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Es sei deshalb erforderlich gewesen, bei den für den Einsatz im Inkubator bestimmten Flaschen mindestens den Anschaffungszeitpunkt zu erfassen; auch hätte eine sorgfältige und gesonderte Aufbewahrung der Flaschen, eine Beschränkung auf Verwendungen der hier in Rede stehenden Art, ihre sorgsame, zumindest äußerliche Prüfung vor jedem Einsatz und schließlich ihre Aussonderung nach vergleichsweise wenigen Gebrauchsfällen und vergleichsweise kurzer Gebrauchsdauer veranlaßt und sichergestellt werden müssen. Es sei Aufgabe des Erstbeklagten gewesen, dafür durch entsprechende Forderungen an die Verwaltung, aber auch durch Anweisungen und Kontrollen des Pflegepersonals Sorge zu tragen. Wären diese Vorkehrungen getroffen worden, so wäre nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ein auf Materialermüdung durch Überalterung oder Gebrauchsintensität zurückzuführendes Platzen der Flasche und eine dadurch verursachte Schädigung des Klägers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Da der Erstbeklagte seine Organisationspflichten hinsichtlich des Einsatzes von Wärmflaschen im Inkubator verletzt habe, müsse er auch den Beweis dafür führen, daß als Ursache für das Platzen der Flasche und damit für die Gesundheitsschädigung des Klägers kein Herstellungsfehler in Betracht komme, der bei einer äußerlichen Prüfung der Flasche nicht zu entdecken gewesen sei. Nach der Meinung des Berufungsgerichts geht es zu Lasten des Erstbeklagten, daß die der Klinik zur Rückgabe angebotene Wärmflasche nicht mehr vorhanden sei.
Die Haftung der Drittbeklagten leitet das Berufungsgericht daraus her, daß auch sie die von dem Erstbeklagten zu erfüllenden Organisations- und Kontrollpflichten getroffen habe.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision des Erstbeklagten nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision überspannt das Berufungsgericht allerdings im Grundsatz nicht die Anforderungen an die dem Erstbeklagten obliegenden Sorgfaltspflichten hinsichtlich der organisatorischen Anforderungen und Kontrollen beim Einsatz von Wärmflaschen in Inkubatoren. Die Erfassung des Anschaffungszeitpunktes der Flaschen ist keineswegs unzumutbar, wie die Revision meint, da dies nicht bei allen in der Kinderklinik verwendeten Wärmflaschen erforderlich war, sondern im wesentlichen nur bei denjenigen Flaschen, die in den Inkubatoren verwendet wurden. War dieses Datum festgehalten, dann mußte nur noch geregelt werden, wann die Flaschen auszusondern waren. Das hängt, worauf die Revision allerdings zutreffend hinweist, von der Art und Weise sowie der Intensität der Nutzung, aber auch - wegen eines möglichen Verlustes an Elastizität bei der Aufbewahrung in der Nähe von Wärmequellen oder auch bei längerem Nichtgebrauch - von der Art der Lagerung ab und ggfls. auch von der Art des Sterilisationsverfahrens, dem sie vor der Verwendung im Inkubator ausgesetzt wurden. Es mag deshalb dahinstehen, ob der Erstbeklagte dafür hätte sorgen müssen, daß die Wärmflaschen bereits "nach vergleichsweise wenigen Gebrauchsfällen und vergleichsweise kurzer Gebrauchsdauer" ausgesondert wurden, oder ob er einen mehrmonatigen oder - wie in der Klinik des Sachverständigen Prof. Dr. W. - bei geringer Verwendung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Lagerung einen einjährigen Gebrauch zulassen durfte.
Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht auch darin, daß der Erstbeklagte durch entsprechende Anweisungen sicherstellen mußte, daß vor jedem Einsatz einer Wärmflasche in einem Inkubator eine äußere Kontrolle der entsprechenden Flaschen erfolgen mußte. Doch hat die frühere Zweitbeklagte schon nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine solche Überprüfung der beiden von ihr benutzten Wärmflaschen vorgenommen.
Da der Erstbeklagte jedoch weder dafür gesorgt hat, daß das Anschaffungsdatum festgehalten wurde, noch daß eine gesonderte und besonders sorgsame Aufbewahrung der für die Verwendung in Inkubatoren bestimmten Wärmflaschen erfolgte und auch eine Ausmusterung nicht nach einer angemessenen Zeit vorzunehmen war, sondern erst dann, wenn die vorgenommene Prüfung der Verschlußdichtigkeit einen Defekt ergab, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Erstbeklagte seine Organisationspflichten verletzt hat. Er handelte auch fahrlässig, da er hätte erkennen können und müssen, daß daraus ernste Gesundheitsschäden bei den in den Inkubatoren liegenden Kindern eintreten konnten.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht eine Haftung des Erstbeklagten bejaht, obwohl nicht ausgeschlossen ist, daß es sich bei der zur Erwärmung verwendeten Wärmflasche um eine neuere Flasche gehandelt hat und die Rißbildung auf einen nicht erkennbaren Materialfehler zurückzuführen ist.
a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Kläger grundsätzlich den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität zu führen hat. Die Verbindung der einzelnen zum konkreten gesetzlichen Haftungsgrund gehörenden Elemente ist vom Kläger sogar nach der strengen Beweisregel des § 286 ZPO zu beweisen (Senatsurteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541). Eine Umkehr der Beweislast kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß der Erstbeklagte seine organisatorischen Pflichten hinsichtlich des Einsatzes von Wärmflaschen im Inkubator verletzt hat. Insoweit kann dem behandelnden Arzt bzw. dem Krankenhausträger zwar die Beweislast dafür auferlegt sein, daß er seine Organisationspflichten erfüllt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 203/83 - Lagerung auf Operationstisch - VersR 1984, 386, 387 = AHRS 6330/3). Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Risiken handelt, die vom Arzt bzw. Krankenhaus und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können (vgl. zuletzt ausführlich Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90 - VersR 1991, 310 = AHRS 6338/1). Darum geht es im Streitfall jedoch nicht.
b) Für den Kausalitätsbeweis greifen nur ganz ausnahmsweise Beweiserleichterungen ein. Das kann der Fall sein bei groben Behandlungs- und auch Organisationsfehlern (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - VersR 1971, 227 = AHRS 6575/3 und OLG Düsseldorf mit NA-Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 27/86 - VersR 1987, 489, 491 = AHRS 6575/7). Dem Erstbeklagten fällt jedoch kein grober ärztlicher Organisationsfehler zur Last, also ein Fehler, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist (zu dem Begriff vgl. Senatsurteil vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90 - VersR 1992, 238, 239).
c) Auch aus dem Gesichtspunkt mangelnder Befundsicherung muß der Erstbeklagte nicht den Beweis dafür führen, daß die Wärmflasche nur wegen eines nicht erkennbaren Materialfehlers gerissen ist. Eine Beweislastumkehr für die Kausalität ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar anerkannt, wenn der Arzt es unterlassen hat, bei Patienten Befunde zu erheben, deren Sicherung medizinisch geboten gewesen wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 391 [BGH 03.02.1987 - VI ZR 56/86] und zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - zur Veröffentlichung bestimmt). Darum geht es im Streitfall nicht. Die von dem Beklagten zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen sollten lediglich dazu dienen, das Alter und die Gebrauchsdauer der Wärmflaschen festzuhalten, nicht aber dazu, Materialfehler aufzudecken.
d) Aus dem gleichen Grunde ist auch die vom erkennenden Senat für den Produkthaftpflichtprozeß entwickelte Beweislastumkehr für den Beweis, daß der Produktfehler im Bereich des Herstellers entstanden ist (BGHZ 104, 323, 333 ff; Senatsurteil vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - VersR 1993, 36 und Senatsbeschluß vom 16. März 1993 - VI ZR 139/92 - VersR 1993, 845), hier nicht entsprechend anzuwenden. Sie ist unter Übernahme der bei der Verletzung spezifischer ärztlicher Befundsicherungspflichten anerkannten Beweisgrundsätze entwickelt worden. Sie steht unter der Voraussetzung, daß der Mangel des Produkts durch die dem Hersteller gerade deshalb besonders aufgegebene Statussicherung typischerweise in seinem Bereich aufgedeckt und beseitigt werden kann und damit seiner Sphäre zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 320/88 - VersR 1989, 1051, 1052 = AHRS 6330/5). An dieser Voraussetzung fehlt es hier aber gerade.
e) Die nicht mehr vorhandene Möglichkeit, den Nachweis zu führen, daß die Gesundheitsschädigung des Klägers nicht ihre Ursache in der Verletzung der dem Erstbeklagten obliegenden Organisationspflichten hatte, könnte, wie das Berufungsgericht weiterhin erwägt und auch die Revisionserwiderung hervorhebt, nur dann zu Lasten des Erstbeklagten gehen, wenn insoweit eine Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung in Betracht kommen könnte. Eine solche Beweislastumkehr ist zwar in entsprechender Anwendung des § 444 ZPO auch möglich bei nur fahrlässiger Beweisvereitelung (Senatsurteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74 - VersR 1975, 952, 954; BGH, Urteile vom 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 - LM § 433 BGB Nr. 36 und vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83 - ZIP 1985, 312, 314 m.w.N.). Voraussetzung ist nur, daß für denjenigen, der einen Gegenstand vernichtet oder vernichten läßt, der später als Beweismittel in Betracht kommt, bereits vor der Vernichtung erkennbar ist, daß dieser einmal eine Beweisfunktion haben kann (Senatsurteil aaO.). Im Streitfalle muß zwar davon ausgegangen werden, daß auch dem Erstbeklagten die Beweisfunktion der Wärmflasche bekannt war. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat er jedoch keinen Beitrag dazu geleistet, daß die Wärmflasche vernichtet worden ist. Hierfür war nur der Verwaltungsdirektor der Drittbeklagten verantwortlich, der durch eine Angestellte die Anfrage der Staatsanwaltschaft bejahen ließ, daß auf die Rückgabe der sichergestellten Wärmflasche verzichtet wird. Diesem mußte schon auf Grund der Anfrage klar sein, daß die Staatsanwaltschaft die Flasche nicht weiter verwahren würde. Da sich die Drittbeklagte das Verhalten ihres Verwaltungsdirektors zurechnen lassen muß, hat das Berufungsgericht ihre Haftung zu Recht bejaht.
Der Erstbeklagte darf aber keine Nachteile aus dem Verhalten des Verwaltungsdirektors haben. Er hat dessen Beweisvereitelung nicht zu vertreten. Im Hinblick auf den daran angebrachten Zettel, daß die Flasche nicht weggeworfen werden sollte, konnte er sich sogar darauf verlassen, daß sie für etwaige Untersuchungen noch zur Verfügung stehen werde.
III. Die Verurteilung des Erstbeklagten konnte auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Die Revisionserwiderung hat weder Rügen dagegen erhoben, daß das Berufungsgericht gegen den Erstbeklagten keinen Vorwurf daraus hergeleitet hat, daß der Kläger in einen Inkubator verbracht worden ist, für den eine niedrigere Innenraumtemperatur gemessen wurde als die vom Hersteller angegebene Toleranzgrenze, noch dagegen, daß in diesem Inkubator für den Fall des Nichtvorhandenseins eines vorgewärmten anderen Inkubators zur Aufwärmung Gummiwärmflaschen verwendet wurden, und auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der frühen Extubation des Klägers für den Abfall seiner Körpertemperatur und damit den Einsatz der schadhaften Wärmflasche nicht feststellen konnte. Insoweit sind auch Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Der erkennende Senat konnte andererseits aber auch die Berufung des Klägers gegen das teilweise klageabweisende Urteil des Landgerichts, soweit sie gegen den Erstbeklagten gerichtet war, nicht zurückweisen. Die Revisionserwiderung rügt nämlich mit Erfolg, daß sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht damit auseinandergesetzt hat, ob etwa ein dem Erstbeklagten anzulastender ärztlicher Organisationsfehler darin zu sehen ist, daß er nicht dafür Sorge getragen hat, daß ständig wenigstens ein vorgewärmter Inkubator bereitstand, in den beim Ausfall oder bei auftretenden Störungen eines benutzten Inkubators das jeweilige Kind umgebettet werden konnte. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, dem Kläger hätte zur Abwendung eines lebensgefährlichen Zustandes zusätzliche Wärme auch dadurch zugeführt werden können, daß er in einen anderen Inkubator verbracht worden wäre. Ohne nähere Begründung geht es dann aber davon aus, beim Verbringen in einen anderen Inkubator hätte der Kläger für gewisse Zeit der niedrigeren Raumtemperatur ausgesetzt werden müssen. Es beachtet dabei nicht, daß - worauf die Revisionserwiderung ausdrücklich hinweist - der Sachverständige Prof. W. ausgeführt hatte (GA Bl. 526), in seiner Klinik seien die Geräte immer aufgewärmt. Das Berufungsgericht hätte bei diesem Beweisergebnis weiter aufklären müssen, ob es ein Organisationsfehler war, daß in der von dem Erstbeklagten geleiteten Kinderklinik für Fälle dieser Art nicht wenigstens ein vorgewärmter Inkubator vorhanden war, und ob ihm das anzulasten war.
Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben werden, als darin zum Nachteil des Erstbeklagten erkannt worden ist. Da noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des teilweise durch Nichtannahme beendeten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.