Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1993, Az.: 2 StR 578/93
Tötungshandlungen in Verdeckungsabsicht; Einsetzen der gegenseitigen Sorge der Opfer um das jeweilige Wohl des anderen als Nötigungsmittel; Zu hohe Anforderungen des Gerichts an die zur Feststellung eines bestimmten Sachverhalts erforderliche Gewissheit; Bewertung nicht beweisbarer entlastender Angaben eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 578/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 17477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezG Erfurt - 17.12.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessgegner
Handelsvertreter Werner K., geboren am ... 1958 in F., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann.
- 2.
Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dürfen dem Urteil nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden. Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Dezember 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Detter Dr. Bode Streck als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenkläger,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Nebenkläger Dieter und Carola W. wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 17. Dezember 1992 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
hinsichtlich der Taten vom 6. Juli 1991 (II.3. der Urteilsgründe) und
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten
- wegen zweifacher tateinheitlich begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Tat II.1. vom 6. Oktober 1990; Einzelstrafe: sechs Jahre Freiheitsstrafe),
- wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und zweifacher sexueller Nötigung (Tat II.2. vom 19. Oktober 1990; Einzelstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) und
- wegen zweifacher tateinheitlich begangener Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie wegen Totschlags (zum Nachteil Mandy W.) in Tateinheit mit versuchtem Totschlag (Taten II.3. vom 6. Juli 1991; Einzelstrafen: sechs Jahre und zehn Jahre Freiheitsstrafe)
Die Nebenkläger, die Eltern der getöteten Mandy W., beanstanden mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, daß der Angeklagte nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes zum Nachteil ihrer Tochter verurteilt worden ist.
II.
Die Revision der Nebenkläger ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der Nacht zum 6. Juli 1991 mit seinem Pkw, einem VW Passat Kombi, unterwegs. Unter anderem hielt er sich etwa um Mitternacht in We. in der Gaststätte "Wa." auf, in der eine Diskoveranstaltung stattfand. Gegen 1.15 Uhr brach er auf und fuhr in Richtung Gr.. Nach etwa einem Kilometer Fahrt nahm er die 14jährige Sylvia S. und die 13jährige Mandy W. in seinen Pkw auf; sie waren ebenfalls in der Gaststätte gewesen, hatten diese fünf Minuten vor dem Angeklagten verlassen und waren zu Fuß in gleicher Richtung unterwegs. Nach wenigen Kilometern Fahrt faßte der Angeklagte den Entschluß, durch Drohung und notfalls gewaltsam den Geschlechtsverkehr mit den beiden Mädchen zu erzwingen. Kurz vor Gr. bog er deshalb in einen Feldweg ab und fuhr auf eine Wiese. Mandy W. öffnete, als der Pkw zum Stehen gekommen war, die hintere linke Tür und versuchte wegzulaufen. Nach wenigen Metern holte sie jedoch der Angeklagte ein und hielt sie fest. Als er mit ihr zum Pkw zurückkam und Sylvia S. ebenfalls weglaufen wollte, drohte er den beiden Mädchen mit den Worten: "Wenn die eine abhaut, ist die andere dran". Die Mädchen nahmen diese Drohung ernst und glaubten, daß sie von dem Angeklagten umgebracht würden, wenn sie nicht täten, was er wolle.
Auf Aufforderung des Angeklagten, die er mit Schlägen unterstrich, mußten sich die Mädchen völlig ausziehen. In der folgenden Stunde zwang sie der Angeklagte auf der Rücksitzbank seines Pkws mehrfach zum Geschlechts- und Sylvia auch zum Oralverkehr. Als er nach etwa einer Stunde "nicht mehr konnte", ließ er von ihnen ab und sagte ihnen, daß sie sich anziehen sollten. Auf die Frage von Mandy, ob sie gehen dürfen, bejahte dies der Angeklagte und wies ihnen den Weg seitlich links vom Auto weg, damit sie das Nummernschild nicht erkennen sollten. Nachdem die beiden ca. 15 m in diese Richtung gegangen waren, entschloß sich der Angeklagte, sie zu töten. Er nahm zu diesem Zweck aus seinem Pkw einen ca. 30 cm langen Ringschlüssel unter dem Fahrer- oder Beifahrersitz hervor und ging den Mädchen hinterher, wobei er den Schlüssel hinter dem Rücken verbarg. Auf Frage von Mandy, was er da habe und er sie doch wohl nicht umbringen wolle, antwortete der Angeklagte, daß er sie nur ein Stück begleiten wolle. In einer Entfernung von ca. 45 m von seinem Pkw forderte er die Mädchen auf, sich auf den Bauch mit dem Gesicht nach unten zu legen. Diese kamen der Aufforderung aus Angst um ihr Leben nach. Danach schlug der Angeklagte jedem Mädchen mit großer Wucht den Ringschlüssel zweimal auf den Hinterkopf. Da er glaubte, daß sie tot seien, ging er weg. Mandy kroch sodann zu Sylvia und fragte sie, ob er weg sei. Der Angeklagte kam jedoch zurück und sagte, als er die beiden miteinander sprechen hörte: "Ihr seid ja immer noch da". Daraufhin versetzte er Mandy sechs und Sylvia vier weitere kräftige Schläge mit dem Ringschlüssel auf den Hinterkopf.
Um sicherzugehen, daß die beiden reglos auf dem Boden liegenden blutüberströmten Mädchen nicht überleben würden, zog der Angeklagte Sylvia die Turnschuhe aus und nahm die Schnürsenkel heraus. Anschließend legte er Mandy einen Schnürsenkel um den Hals, zog ihn kräftig zu und verknotete den Schnürsenkel auf ihrem Nacken. Ebenso ging er bei Sylvia vor, wobei sich jedoch der Schnürsenkel - ohne Wissen und Wollen des Angeklagten - vor dem Verknoten lockerte, so daß das Mädchen wieder Luft bekam. Um festzustellen, ob Sylvia noch lebte, drehte der Angeklagte sie um und horchte an ihrem Oberkörper nach Herzschlag und Atmung. Da sie die Luft anhielt, hielt er sie, ebenso wie Mandy, für tot. Sodann schaffte er beide, Sylvia an den Füßen schleifend, zu seinem Pkw. Danach fuhr er in ein Waldstück und legte sie dort, 28 km vom Tatort entfernt, ab. Während Mandy W. infolge der Strangulation verstarb, konnte Sylvia S. gerettet werden.
2.
Das Bezirksgericht hat, dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen folgend, nicht auszuschließen vermocht, daß der Angeklagte sich nach den Sexualverbrechen an den beiden Mädchen in einer - in der psychiatrischen Wissenschaft als prähomizidales Syndrom bezeichneten - von großem Schuldgefühl gekennzeichneten psychischen Verfassung befunden habe, in der er mit der Vernichtung der Opfer jener Taten gleichsam die eigenen Schuldgefühle habe vernichten wollen. Zwar hat es das Tatgericht aufgrund mehrerer Indizien für möglich erachtet, daß der Angeklagte daneben auch zur Verdeckung der vorausgegangenen Straftaten gehandelt hat. Es hat sich davon jedoch nicht die zu einer Verurteilung ausreichende Sicherheit verschaffen können. Es sei "zumindest nicht ausgeschlossen, daß nach den Vergewaltigungen das Schuldempfinden in dem Angeklagten so übermächtig war, daß es seine Angst vor Entdeckung zu diesem Zeitpunkt völlig verdrängt hat" (UA Bl. 46).
3.
Die Beweiswürdigung, aufgrund deren das Bezirksgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, leidet jedoch an durchgreifenden Rechtsfehlern.
a)
Die Ausführungen, mit denen das Tatgericht die Möglichkeit des Vorliegens übermächtiger, die Angst vor Entdeckung völlig verdrängender Schuldgefühle begründet, lassen maßgebliche Umstände außer Betracht:
Der Angeklagte hatte bereits im Oktober 1990 im Abstand von 13 Tagen jeweils zwei junge Frauen (15 bis 19 Jahre alt) in im wesentlichen gleicher Vorgehensweise vergewaltigt und zu sexuellen Handlungen genötigt. Daß jene Taten unmittelbar in ihm Schuldgefühle hervorgerufen haben könnten, wird vom Tatgericht nicht angenommen, vielmehr aufgrund der gesamten festgestellten Umstände - zwei in kurzen Abständen aufeinanderfolgende Taten bei gleichem Vorgehen und gleicher Absicherung gegen eine Anzeige sowie anschließende Fahrt zu seiner Freundin, mit der er geschlechtlich verkehrte - ersichtlich ausgeschlossen.
Dafür, daß die am 6. Juli 1991 gegenüber Mandy und Sylvia begangenen Sexualverbrechen, für sich gesehen, stärkere Schuldgefühle in ihm ausgelöst haben könnten, ist nichts dargetan und nichts ersichtlich. Das Bezirksgericht begründet denn auch seine Annahme, insoweit ebenfalls den sachverständigen Ausführungen folgend, mit zwischenzeitlich eingetretenen zusätzlichen Umständen:
Der Angeklagte habe seit 1990 ein Doppelleben geführt. Einerseits habe er als Ehemann und Vater für die sich zunehmend verschlechternde wirtschaftliche Existenz der Familie gesorgt. Andererseits habe er, wenn er frustriert oder gestreßt gewesen sei, aus einer dranghaften inneren Unruhe heraus bestimmte Gelegenheiten zur Spannungsabfuhr genutzt oder herbeigeführt, nämlich Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen und im Oktober 1990 Sexualstraftaten aus einem spontanen Bedürfnis nach sexueller Befriedigung begangen (UA S. 44). Nach den Taten vom Oktober 1990 sei die Angst hinzugekommen, daß seine Ehefrau und die Freundin voneinander erfahren könnten, außerdem die Angst, als Täter ermittelt und gefaßt zu werden (UA S. 15). Dafür, daß der Angeklagte nach den Sexualstraftaten vom 6. Juli 1992 von schweren Schuldgefühlen befallen worden sein könne, spreche auch - was in solchen Fällen typisch sei -, daß der Angeklagte "Selbstschutz- und Abwehrmechanismen" entwickelt habe. So habe er nach den ersten beiden Taten im Oktober 1990 die dabei von ihm verwendete Schreckschußpistole weggeworfen "damit sich das nicht wiederhole". Darüberhinaus habe er aus dem gleichen Grunde in der Folgezeit auch seine Ehefrau bei den Fahrten nach Thüringen mitgenommen, soweit dies möglich gewesen sei. "Angesichts der Tatsache, daß zwischen den beiden ersten Taten im Oktober 1990 und der letzten Tat ein Zeitraum von neun Monaten liegt und er bei der letzten Tat tatsächlich keine Waffe benutzt hat und auch keine Schreckschußpistole bei ihm sichergestellt werden konnte, hält der Senat diese Angaben des Angeklagten für glaubhaft" (UA S. 43 f).
In diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft, daß die intime Beziehung des Angeklagten zu seiner Freundin und damit die zwiespältige Situation bei Begehung der Taten vom Oktober 1990 bereits seit zwei Monaten bestanden, damals aber keine Schuldgefühle ausgelöst hatte. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, inwiefern sie neun Monate später die vom Bezirksgericht angenommene gravierende Wirkung gehabt haben könnte.
Nachvollziehbar ist dagegen, daß der Angeklagte in der ersten Zeit ab Oktober 1990 Angst hatte, als Täter ermittelt und gefaßt zu werden (UA S. 15, 46). Deshalb war die Überlegung geboten, ob der Angeklagte den damals verwendeten Schreckschußrevolver nicht deshalb beseitigt hat, um sich eines möglichen Überführungsstücks zu entledigen - so wie er unmittelbar nach den Taten vom 6. Juli 1991 das Tatwerkzeug und Sylvias Turnschuhe in den Wald geworfen hat. Ohne diese Prüfung war die Hinnahme der Einlassung des Angeklagten, er habe es zu dem Zweck getan, künftiger Tatbegehung vorzubeugen (UA S. 15, 44), rechtsfehlerhaft.
Entsprechendes gilt für die Annahme, der Angeklagte habe aus dem erwähnten Grund seine Frau so oft wie möglich auf seinen Fahrten mitgenommen. Der Angeklagte fuhr ein bis viermal pro Woche, je nachdem, wie oft er in Thüringen zu tun hatte, zu seiner Freundin, die er in ihrer elterlichen Wohnung aufsuchte (UA Bl. 9). Ersichtlich änderte sich die Beziehung zu der Freundin durch deren Umzug nach Hessen nicht. Bei derartigen Fahrten hatte er seine Ehefrau, die zudem durch die Versorgung der drei Kinder in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, nicht dabei. Vor diesem Hintergrund war auch insoweit eine kritische Würdigung der entsprechenden Einlassung geboten.
Ebenfalls nicht einleuchtend dargelegt ist, daß sich bei der letzten Tat die Angst vor Entdeckung der früheren Taten als besonders gravierende Beeinträchtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten ausgewirkt habe, nachdem ihm in den vergangenen neun Monaten kein Ermittlungserfolg der Polizei bekannt geworden war und er sich jetzt zutraute, die neue Sexualstraftat zu begehen.
Das Bezirksgericht hat sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen es für die prähomizidale Situation charakteristisch ist, daß der Täter "nur noch als Funktionsgröße in einem über ihn hinweggehenden Geschehen" erscheint, und sowohl Außenstehende als auch der Täter selbst dem Tatgeschehen verständnislos und ratlos gegenüberstehen (UA Bl. 43) - was bedeutet, daß für die Tötungshandlung keine Erklärung denkbar, kein über sie hinausweisendes Ziel erkennbar ist (Rasch, Tötung des Intimpartners, in: Beiträge zur Sexualforschung, 1964, S. 98). Es hat aber nicht verständlich gemacht, wie das hier festgestellte Geschehen in dieses Syndrom einzuordnen ist: Der Angeklagte hat vom Ergreifen des Ringschlüssels an das Tötungsziel über eine längere Zeit konsequent verfolgt. Er hat dabei durch Verbergen des Tatwerkzeugs und unwahre Angabe zum Grund seines Nachkommens, durch Rückkehr nach den ersten Schlägen und später durch Prüfung von Atmung und Herzschlag Sylvias umsichtig gehandelt. Auf eine unerwartete Situation hat er flexibel und mit seiner Bemerkung sowie durch Schleifen des totgeglaubten Mädchens an den Füßen zugleich zynisch reagiert. Für Außenstehende drängt sich der Gedanke an ein über die Tötungshandlung hinausweisendes Ziel des Täters - die Ausschaltung von Zeugen einer vorausgegangenen Tat - für jede Phase des Geschehens geradezu auf; es wird auch vom Tatgericht immerhin für möglich erachtet.
Das vorerwähnte Tatverhalten hätte das Gericht (ebenso wie das auf UA Bl. 28, 30 dargestellte unzutreffende Verteidigungsverhalten) auch ausdrücklich einbeziehen müssen bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten, es sei ihm erst bei der anschließenden Fahrt "so richtig bewußt (geworden), was er getan hatte" (UA Bl. 22; siehe hierzu auch die Ausführungen unten IV 1.).
b)
Das Bezirksgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte die Tötungshandlungen auch in Verdeckungsabsicht vorgenommen hat. Außer der Tatsache, daß die vorausgegangenen Sexualstraftaten schon für sich allein dem Angeklagten ausreichend Anlaß für die Beseitigung der beiden Zeuginnen geboten haben können, sieht es ein Indiz für die Verdeckungsabsicht darin, daß der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung nach den Taten im Oktober 1990 Angst gehabt hat, als Täter ermittelt und gefaßt zu werden. Nach der Auffassung des Gerichts besagt dies jedoch "nichts zwingend darüber, daß der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er sich zur Tötung der beiden Mädchen entschlossen und seinen Plan in die Tat umgesetzt hat, auch von dieser Angst erfüllt gewesen sein muß, und er sich aus Angst vor Entdeckung und Bestrafung zur Tötung entschlossen hat. Dagegen spricht vielmehr, daß er durch das Wegschicken der beiden Mädchen in eine bestimmte Richtung dafür hat Sorge tragen wollen, daß sie das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht erkennen". Entsprechendes gelte dafür, daß der Angeklagte - anders als im Oktober 1990 - die Mädchen nicht durch massive Bedrohung oder Einschüchterung von einer Anzeige abzuhalten versucht, sondern ihnen gestattet hat, sich anzuziehen und wegzugehen. "Diese Zäsur sowie der Umstand, daß er sie in eine bestimmte Richtung weggeschickt hat, um hierdurch zu erreichen, daß sie sein Nummernschild nicht erkennen würden, sprechen dagegen, daß er von vornherein in Verdeckungsabsicht töten wollte und etwa deshalb die beiden Mädchen nicht bedroht hat" (UA Bl. 46).
Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, daß der Angeklagte nach der Feststellung UA Bl. 20 den Tötungsentschluß erst faßte, als die Mädchen sich schon etwa 15 m vom Pkw entfernt hatten. Sie betreffen allein das Geschehen vor der Entschlußfassung und besagen nichts über das Motiv, das den Tatentschluß ausgelöst hat oder im Augenblick der Tötungshandlung (mit-)bestimmend war. Die Erwägungen des Bezirksgerichts, welche Beweggründe den Angeklagten zu seinem vorausgegangenen Verhalten veranlaßt haben, sind somit nicht geeignet, das vom Gericht zutreffend für das Vorhandensein einer Verdeckungsabsicht angeführte Indiz zu entkräften.
Stattdessen hätte es der Überlegung und Erörterung bedurft, ob nicht dem Angeklagten, als die Mädchen weggingen, zunehmend bewußt wurde, daß er kurz vor der Tat in We. in der Gaststätte "Wa." gesehen worden war - möglicherweise, nach Ort und Zeit des Treffens, auch, daß die Mädchen bis kurz vor seinem Weggehen ebenfalls in der Gaststätte gewesen waren (UA Bl. 17), wenn er nicht gar deren Weggang abgepaßt hat - und daß die schon deswegen erhebliche Entdeckungsgefahr durch zusätzliche Aussagen der Zeuginnen ungleich vergrößert würde, was er durch ihre Tötung verhindern konnte.
c)
Nicht zu beanstanden ist, daß das Bezirksgericht aus dem Verbringen der Leiche Mandys und der totgeglaubten Sylvia in ein Waldstück sowie aus der intensiven Bemühung um Beseitigung der Blutspuren am Pkw usw. Schlüsse nur auf die Absicht, seine Täterschaft bei den Tötungsdelikten zu verbergen, gezogen hat, nicht aber auf die Beweggründe, die ihn zur Tötung veranlaßt haben. Damit gehen aber auch die Ausführungen fehl, mit denen das Gericht ein Indiz gegen die Verdeckungsabsicht aus der Tatsache abzuleiten sucht, daß der Angeklagte sich bei der Fahrt mit den Mädchen auf der Ladefläche des Pkw durch E. der Gefahr der Entdeckung ausgesetzt habe. Auf die Fragen, wie gut die Ladefläche des vom Angeklagten benutzten Pkw von außen einsehbar war, wie groß morgens um 4 Uhr die entsprechende Gefahr war, sowie auf welcher Strecke er ohne Ortsdurchfahrt ein vom Tatort entferntes geeignetes Waldstück hätte erreichen können, braucht danach nicht eingegangen zu werden.
d)
Schließlich ist zu besorgen, daß das Bezirksgericht an die zur Feststellung eines bestimmten Sachverhalts erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt hat. An mehreren Stellen des Urteils vermochte das Tatgericht aus verschiedenen Indizien nicht "zwingend" oder "unbedingt" den Schluß auf das Vorliegen einer Verdeckungsabsicht im Zeitpunkt der Tötungshandlungen zu ziehen. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters ist aber nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit. Es genügt vielmehr, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann (vgl. BGHR StPO §261Überzeugungsbildung 2 m.w.N.). Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze den Angeklagten wegen Verdeckungsmordes verurteilt hätte.
4.
Die Sachrüge der Nebenkläger greift auch noch unter folgendem Gesichtspunkt durch:
Der Angeklagte drohte nach dem gescheiterten Fluchtversuch der später getöteten Mandy W. den Mädchen mit den Worten: "Wenn die eine abhaut, ist die andere dran". In diesem Zusammenhang hätte geprüft werden müssen, ob insoweit auch ein Verbrechen der Geiselnahme (mit Todesfolge) nach §239 b Abs. 1 und 2, §239 a Abs. 3 StGB vorliegt. Die Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des §239 b StGB (BGHSt 39, 36 und Urt. v. 5. Oktober 1993 - 1 StR 376/93) steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte die gegenseitige Sorge der Opfer um das jeweilige Wohl des anderen als Nötigungsmittel eingesetzt hat. Die Nebenklagebefugnis der Beschwerdeführer ergibt sich insoweit aus §395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Rdn. 7 zu §395).
III.
Die rechtlich fehlerhafte Verneinung eines Verbrechens nach §211 StGB und die unterlassene Prüfung eines Verbrechens nach §§239 b Abs. 1 und 2, 239 a Abs. 3 StGB führen zur Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Taten vom 6. Juli 1991 insgesamt. Die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen des vom Tatgericht als rechtlich selbständig gewerteten Sexualverbrechens hat deshalb keinen Bestand, weil bei Bejahung eines Verbrechens der Geiselnahme die Möglichkeit besteht, daß alle verwirklichten Straftatbestände zueinander in Tateinheit stehen (siehe auch BGHSt 38, 100 [BGH 24.10.1991 - 1 StR 334/90] zu §251 StGB).
IV.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:
1.
Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dürfen dem Urteil nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden. Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NJW 1980, 2423, 2424; BGH, Urt. vom 10. September 1985 - 1 StR 292/85 mit Nachw.; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO §261 Rdn. 28).
2.
Die vom Bezirksgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als vorliegend erachtete psychische Störung in der Form eines "prähomizidalen Syndroms" ist im forensischen Bereich nicht allgemein bekannt oder als rechtserheblich anerkannt. Die in den Urteilsgründen gegebene Beschreibung ihrer Ursachen und Auswirkungen ist auch nicht ohne weiteres einsichtig oder "nachvollziehbar". Der Senat empfiehlt, zur Klärung einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Falls eine solche Störung medizinisch grundsätzlich anzuerkennen ist, sind in tatsächlicher Hinsicht - auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Verdrängung der Verdeckungsabsicht - die vom Sachverständigen erhobenen Befunde und daraus hergeleiteten Folgerungen im Vergleich mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt kritisch zu prüfen und im Urteil eingehend darzustellen. Anderenfalls genügt der Tatrichter weder seiner Pflicht zur selbständigen Würdigung des Sachverständigenbeweises, noch ermöglicht er dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob die tatrichterliche Überzeugung rechtsfehlerfrei erlangt wurde.
Das Bezirksgericht stützt seine Überlegungen wesentlich darauf, daß der Angeklagte als verheirateter Mann eine Freundin hatte und daß er sich erneut strafbar gemacht hatte. Derartigen Umständen pflegt sich ein normaler Mensch im allgemeinen nicht in einem Maße auszuliefern, daß sein Tun verstandesmäßiger Kontrolle entgleitet. An erhebliche Beeinträchtigungen wäre zwar zu denken, wenn der Angeklagte als eine schwer gestörte Persönlichkeit gelten müßte. Daß dies der Fall ist, hat das Bezirksgericht aber nicht festgestellt. Der von ihm geschilderte Lebensweg des Angeklagten zeigt vielmehr, abgesehen von einer einschlägigen Vorstrafe im Jahr 1984, eine durchweg normale Entwicklung zu einer teilweise erfolgreichen bürgerlichen Existenz.
3.
Der vorstehend zuletzt genannte Umstand legt die Prüfung nahe, ob - eventuell neben dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht - dasjenige der niedrigen Beweggründe zu bejahen ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93).
Desgleichen bedarf der Erörterung, ob der Angeklagte bei den Tötungshandlungen heimtückisch gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93 S. 23 ff - zur Veröffentlichung bestimmt).
4.
Mit Beschluß vom 1. Dezember 1993 hat das Bezirksgericht das Verfahren gemäß §154 a StPO "eingestellt", soweit dem Angeklagten u.a. eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß §239 Abs. 1 und 3 StGB (zum Nachteil Mandy W.) vorgeworfen wurde. Nach §397 Abs. 2 StPO berührt eine Verfolgungsbeschränkung nach §154 a Abs. 2 StPO nicht ein Nebenklagedelikt. Ein solches ist - wie die Geiselnahme mit Todesfolge - auch die Freiheitsberaubung (mit Todesfolge) gemäß §239 Abs. 3 StGB. Eine wirksame Verfolgungsbeschränkung ist insoweit nur mit Zustimmung des Nebenklägers zulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Rdn. 13 zu §397).
5.
Das neu erkennende Tatgericht unterliegt im Hinblick auf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Beschränkungen; auch die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung wird deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§246 a StPO) neu zu prüfen sein.
Maier
Detter
Bode
Streck