Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.1985, Az.: 1 StR 292/85
Erfordernis der Darlegung für die Gründe der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten; Grundsätze für dieÜberzeugungsbildung des Richters; Voraussetzung der Zurückweisung einer Einlassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 292/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 12.09.1984
Fundstelle
- NStZ 1986, 208
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessgegner
Vladimir G. aus G., geboren am ... 1921 in K. (CSR).
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. September 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht München II hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und angeordnet, daß für die erlittene Untersuchungshaft Haftentschädigung zu gewähren ist.
Die Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, selbst oder durch Mittelsmänner im Zeitraum 1975 bis August 1977 vier Roulette-Geräte der Spielbank Bad W. (mit der Gerätebezeichnung A, C, E und 14) durch Entfernen von Originalfeldstücken und Einsetzen von Stegen unterschiedlicher Stärke technisch verändert zu haben, dadurch die Gewinnchancen bestimmter Zahlen wesentlich erhöht zu haben und unter Ausnutzung dieses Umstandes im Zeitraum August 1977 bis Februar 1980 durch Spiel an diesen Geräten auf Kosten der Spielbank insgesamt 6,1 Millionen DM gewonnen zu haben.
Das Landgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung festgestellt: An den genannten vier Geräten wurden Eingriffe vorgenommen; die Stege waren teilweise verändert. Dadurch bildeten sich Favoritenfächer mit 10 bis 20 % erhöhter Trefferwahrscheinlichkeit. Wer die Manipulationen durchgeführt hat, konnte nicht ermittelt werden. Der Angeklagte hat die erhöhten Gewinnchancen ausgenutzt. Er hat die Favoriten ermittelt, indem er die gefallenen Zahlen durch zahlreiche Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg aufschreiben ließ und diese sog. Permanencen sodann ausgewertet hat. Er hat beauftragte Spieler mit hohen Einsätzen ausschließlich auf die Favoriten spielen lassen und dabei im Zeitraum August 1977 bis März 1980 insgesamt rund 6,6 Millionen DM gewonnen.
Auf Grund einer umfangreichen Beweiserhebung und BeweisWürdigung konnte das Landgericht "letztendlich nicht die volle Überzeugung gewinnen", daß dieser Spielgewinn auf einem betrügerischen Verhalten des Angeklagten beruht. Dabei wurden insbesondere folgende den Angeklagten belaster Umstände in Erwägung gezogen:
- Die Kenntnis der - von außen nicht sichtbaren - Kennzeichen der Geräte (UA S. 8, 36/41, 104, 107);
- Die Kenntnis der Stegstärken der Geräte (UA S. 42/52, 107);
- Der Besitz verdächtigen Materials (Stege, Schrauben, Werkzeug, Pattex etc) (UA S. 54/56, 99, 108);
- Der Besitz eines Steges mit weitgehender Übereinstimmung zu einem Steg des Kessels A (UA S. 99/100, 108);
- Experimente mit manipulierten eigenen Spielgeräten (UA S. 40, 55/56, 85/86, 100, 103/104);
- Die Beziehungen zum technischen Leiter Horst W. und dessen verdächtiges Verhalten (UA S. 33, 57/63, 107).,
Als entlastend wurde vom Landgericht mehr oder weniger gewertet,
- daß sich der Angeklagte dem Verfahren nicht durch Flucht entzogen hat (UA S. 106);
- daß er sein Notizbuch und andere belastende Gegenstände nicht beiseite geschafft hat (UA S. 52/53, 56, 108);
- daß der Spielgewinn auch ohne Kenntnis der Manipulationen erzielt werden konnte (UA S. 30, 107).
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil vom 12. September 1984 Revision, gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision ist auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt.
II.
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung ist von Rechtsfehlern beeinflußt.
1.
Dem Landgericht war zwar bewußt, daß die Beweisanzeichen nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit zusammenfassend zu würdigen sind (BGH, Urt. vom 01.09.1982 - 2 StR 39/82). Die im Urteil S. 106/109 vorgenommene "Zusammenfassende Würdigung" wird aber diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie besteht lediglich in der Aneinanderreihung der belastenden (und der nicht belastenden Faktoren und läßt nicht erkennen, welchen Beweiswert das Landgericht den belastenden Umständen insgesamt beigemessen hat und welche Erwägungen demgegenüber zum Verbleib von Zweifeln Anlaß gegeben haben. Die entlastenden Umstände werden von der "Zusammenfassenden Würdigung" nicht erfaßt.
2.
Die - demnach nicht überprüfbar dargestellte - zusammenfassende Würdigung der gesamten Beweislage kann überdies von folgenden Mängeln der Einzelbewertung zum Vorteil des Angeklagten beeinflußt worden sein:
a)
Das Landgericht ist der Beweisführung der Staatsanwaltschaft, die zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis geführt hätte, verschiedentlich mit der Begründung entgegengetreten, die Schlußfolgerungen seien "nicht zwingend" (UA S. 41, 63, 100/101).
Diese Formulierung begründet die Besorgnis, daß die Kammer einen zu strengen Maßstab an die Beweiskraft der für die Überzeugung von der Schuld erforderlichen Tatsachen angelegt hat. Der Richter muß sich bei seiner Überzeugungsbildung nicht auf solche Schlüsse beschränken, die zwingend sind; vielmehr genügt es, daß sie denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich sind. Erforderlich ist die Erlangung der persönlichen Gewißheit, nicht der Ausschluß jeder abstrakt-theoretisch denkbaren anderen Möglichkeit (BGH NStZ 1983, 277, 278).
b)
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten in einzelnen Punkten von vornherein als unwiderlegbar angesehen, unter anderem in der wesentlichen Frage, ob der Angeklagte im Spätherbst 1979 von seinem Nachbarn Dr. B. gewarnt worden ist (UA S. 52, vgl. ferner UA S. 39, 59, 69, 102).
Das ist zu beanstanden. Entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dürfen dem Urteil nicht ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde gelegt werden. Der Tatrichter hat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Uberzeugungsbildung zu beeinflussen; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGH VRS 27, 105; BGH NJW 1980, 2423, 2424; BGH, Urteile vom 02.12.1976 - 4 StR 460/76; 23.08.1977 - 1 StR 159/77; 27.09.1977 - 1 StR 374/77; 31.10.1978 - 1 StR 407/78; 31.10.1978 - 1 StR 484/78; 22.03.1979 - 4 StR 47/79; 07.02.1980 - 4 StR 680/79; 25.11.1982 - 4 StR 564/82; 14.02.1985 - 4 StR 27/85; Hanack JR 1974, 383, 384; KK-Hürxthal § 261 Rdn. 28).
Eine besonders sorgfältige Prüfung war schon deshalb geboten, weil die Strafkammer dem Angeklagten vorwirft, in zahlreichen anderen Punkten bewußt unwahre und irreführende Angaben gemacht zu haben (vgl. UA S. 103, 105, 108, 110).
Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, einem Angeklagten teilweise zu glauben. Er muß aber die Gründe hierfür darlegen, jedenfalls dann, wenn das Aussageverhalten Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit insgesamt nahelegt.
c)
Der Schluß des Landgerichts, der Spielgewinn des Angeklagten sei auch ohne Kenntnis der Manipulationen an den Roulette-Geräten erzielbar gewesen (UA S. 30, 107), bedarf angesichts der Feststellung, "daß die Spielbanken gegenüber Spielern, die mit hohen Einsätzen und dem immer wiederkehrenden Setzen auf bestimmte Zahlen hohe Gewinne erzielen, besonders mißtrauisch sind" (UA S. 101), der näheren Begründung. Denn wenn das Spielverhalten der Beauftragten des Angeklagten (UA S. 18) von vornherein geeignet war, das besondere Mißtrauen der Angestellten der Spielbank zu erregen, dann versteht es sich nicht von selbst, daß sie ihr Spielverhalten zweieinhalb Jahre lang fortsetzen konnten, ohne daß die Spielbank auf den technischen Defekt der verlustträchtigen Geräte aufmerksam wurde.
3.
Die Sache muß deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Die Verfahrensrügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung. Die Beschwerdeführerin wird Gelegenheit haben, die ihr erforderlich erscheinende Aufklärung durch Stellung geeigneter Beweisanträge zu erreichen.
III.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Haftentschädigung gegenstandslos.
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath