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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1993, Az.: 1 StR 572/93

Unterbringung in Entziehungsanstalt; Tat als Ausfluß der Sucht; Gefahr zukünftiger Suchttaten; Erwerb kleinerer Rauschgiftmengen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1993
Aktenzeichen
1 StR 572/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1994, 280 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 313

Amtlicher Leitsatz

Eine Anordnung nach § 64 StGB kommt in Betracht, wenn die abgeurteilte Tat Ausfluß der Sucht ist und die konkrete Gefahr besteht, daß der Täter auch künftig suchtbedingt erhebliche Straftaten begehen wird. Der Erwerb kleiner Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum kann allerdings eine Unterbringung gem. § 64 StGB noch nicht rechtfertigen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Seine auf die in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

3

Die Revision hat aber im Rechtsfolgenausspruch insoweit Erfolg, als die Strafkammer die Anwendbarkeit von § 64 StGB nicht geprüft hat.

4

1. Allerdings vermag der Senat die konkrete Gefahr, daß der Angeklagte erneut einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer oder eine damit vergleichbare Tat begehen wird, nicht zu erkennen:

5

a) Der Angeklagte wurde in seiner Jugend (etwa ab 1970) zum Drogenkonsumenten und Nach einiger Zeit drogenabhängig, konnte sich dann aber vom Rauschgift wieder lösen und lebte von 1981 bis 1989 drogenfrei. Beruflich stieg er in dieser Zeit zum Leiter des Ersatzteillagers einer großen Automobilfirma auf. Auf beruflich bedingten Auslandsaufenthalten wurde er wieder rückfällig und dann drogenabhängig. Die vorliegende Tat haben der Angeklagte und der ebenfalls betäubungsmittelabhängige Mittäter B. am 8. Dezember 1991 zum Nachteil eines gemeinsamen, ebenfalls betäubungsmittelabhängigen Bekannten begangen, kurz nachdem Sie erfahren hatten, daß dieser aus einer Erbschaft über einen ungewöhnlich hohen Bargeldbetrag verfügte. Bei einer gemeinsamen scheinbar zum Zweck des Drogenerwerbs angetretenen Autofahrt bedrohte der Mittäter den Geschädigten absprachegemäß mit einem Messer und zwang ihn zur Herausgabe seines Geldes. Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand darin, daß er überrascht tat und den Geschädigten aufforderte, das Geld herauszugeben, da der Mittäter "wahnsinnig" sei und andernfalls zustechen werde. Das Geld wurde zum Drogenerwerb verwendet. Der Angeklagte konnte erst über ein Jahr Nach der Tat festgenommen werden. In der Zwischenzeit hatte der schon zur Tatzeit drogenabhängige Angeklagte täglich Heroin und Kokain konsumiert. Die Strafkammer stellt jedoch ausdrücklich fest, daß der zwischenzeitlich arbeitslos gewordene Angeklagte während dieser Zeit "trotz bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit, abgesehen möglicherweise von dem Erwerb von Betäubungsmitteln keine weiteren Straftaten, insbesondere nicht der Beschaffungskriminalität zuzurechnende Delikte begangen" hat.

6

Vorbestraft wurde der Angeklagte 1977 und 1980 jeweils wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von drei und sechs Monaten; die Strafen wurden jeweils Nach Ablauf einer Bewährungszeit erlassen. Weitere Vorstrafen liegen nicht vor.

7

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gefahr weiterer Taten i.S.d. § 64 StGB nur angenommen werden, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß der Täter infolge seines Hanges rückfällig werden wird. Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 3; Urteil vom 21. September 1993 - 4 StR 374/93 m.w.N.). Für einen Rückfall ergeben sich hinsichtlich einer der abgeurteilten Tat vergleichbaren Tat weder aus dem Vorleben des Angeklagten, seinem Nachtatverhalten noch aus der Tat selbst, die durch einen nicht alltäglichen Umstand - der Geschädigte verfügte unerwartet über einen sehr hohen Bargeldbetrag - ausgelöst wurde, konkrete Anhaltspunkte. Der in der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts enthaltene, dort nicht näher ausgeführte Hinweis, es sei "nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte in Zukunft wieder straffällig werden wird", rechtfertigt keine andere Annahme. Einen Erfahrungssatz, daß bei einem Drogenabhängigen grundsätzlich die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht, gibt es nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Gefährlichkeit 3). § 64 StGB eröffnet nicht allgemein die Unterbringung behandlungsbedürftiger Täter. Die Maßnahme ist eingebettet in das strafrechtliche System von Maßregeln der Besserung und Sicherung und daher zusätzlich abhängig von der künftigen Entwicklung des Angeklagten als Straftäter (BGHR a.a.O.).

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2. Die Prüfung von § 64 StGB ist jedoch nicht schon dann entbehrlich, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Angeklagte suchtbedingt künftig Straftaten begehen wird, die mit der abgeurteilten Tat unmittelbar vergleichbar sind. Es genügt vielmehr, daß - wie hier - die abgeurteilte Tat Ausfluß der Sucht ist und daß die konkrete Gefahr besteht, daß der Täter auch künftig suchtbedingt erhebliche Straftaten begehen wird.

9

Dies ist hier der Fall. Die bisherigen Feststellungen lassen ohne Unterbringung erhebliche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz konkret besorgen.

10

a) Allerdings würde allein der Erwerb kleiner Rauschgiftmengen zum Eigenkonsum für sich allein eine Unterbringung gemäß § 64 StGB noch nicht rechtfertigen können (ebenso OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. Februar 1979 - 1 Ss 816/78, zustimmend zitiert bei Körner, BtMG 3. Aufl. § 35 Rdn. 93; in ähnlichem Sinne schon OLG Hamm, Beschluß vom 20. November 1973 - 2 Ws 241/73 zu §§ 42c, 42g StGB a.F., Leitsatz in NJW 1974, 614); dies wird auch durch die in § 29 Abs. 5 BtMG vorgenommene gesetzliche Gewichtung erhärtet.

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b) Die bisherigen Feststellungen legen aber die Annahme nahe, daß die vom Angeklagten drohenden Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetzüber den Erwerb kleinerer Rauschgiftmengen zum Eigenverbrauch hinausgehen.

12

Zur Tatzeit brauchte der Angeklagte täglich bis zu 5 g einer Mischung von Heroin und Kokain ("Cocktail"), die gleiche Menge brauchte auch B., der mit dem Angeklagten damals zusammenlebte und dessen gesamten Lebensunterhalt der Angeklagte finanzierte. Dies legt die Annahme nahe, daß der Angeklagte in recht erheblichen Mengen Rauschgift erworben und teilweise auch abgegeben hat.

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Hinzu kommt, daß Nach den Urteilsfeststellungen ein Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassen worden war. Wenn auch die Strafkammer Näheres hierzu nicht mitteilt, verstärkt dies doch die Annahme, daß Verstöße des Angeklagten gegen das Betäubungsmittelgesetz von einigem Gewicht vorlagen, was Rückschlüsse auf den Grad der von ihm zu erwartenden künftigen Verstöße zuläßt.

14

Die Feststellungen der Strafkammer zum Nachtatverhalten sind zwar knapp, ergeben aber immerhin, daß der Angeklagte bis zu seiner Festnahme in jedenfalls nicht nur offensichtlich unerheblichem Umfang vielfältige Berührungen mit Rauschgift hatte.

15

Nach alledem hätte die Strafkammer im Hinblick auf die drohende Gefahr künftiger erheblicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäß § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) die Anwendbarkeit von § 64 StGB zu erörtern gehabt.

16

3. Der aufgezeigte Mangel kann Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5). Voraussetzung hierfür ist, daß den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daß die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringung führen wird (BGHSt a.a.O. S. 9; Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 326/93).

17

Diese Voraussetzung hat der Senat im Ergebnis bejaht. Gründe, die ohne weitere Darlegung ein Absehen von der Unterbringung gemäß § 64 Abs. 2 StGB wegen Aussichtslosigkeit nahelegen könnten, sind nicht zuletzt im Hinblick auf die ausdrücklich festgestellte Motivation des Angeklagten, sich nunmehr dauerhaft vom Rauschgift zu lösen, nicht ersichtlich. Die Sache bedarf Nach alledem hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 64 StGB der neuen Verhandlung und Entscheidung.

18

4. Ob es sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafhöhe ausgewirkt haben kann, daß eine Prüfung von § 64 StGB unterblieben ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (BGHSt 38, 362 (364)). Hier hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe ausdrücklich zugunsten des Angeklagten erwogen, daß er infolge der Strafverbüßung zunächst nicht die von ihm angestrebte Therapie antreten kann. Daher kann der Senat zu seiner Gewißheit ausschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn Sie zugleich eine Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.

19

Da die Strafe auch im übrigen ohne den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler festgesetzt worden ist, kann Sie bestehen bleiben.