Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1993, Az.: IX ZR 241/92
Konkursverwalter; Erlös aus Sicherungsgut; Pflichtwidrige Nichtabführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1993
- Aktenzeichen
- IX ZR 241/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1994, 173-174 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 978 (Kurzinformation)
- DNotZ 1994, 465-466
- MDR 1994, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 511 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 227-228 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1994, 62
- ZIP 1994, A1 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 140-142 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Führt der Konkursverwalter pflichtwidrig Erlöse aus der Veräußerung von Sicherungsgut nicht an den Sicherungsnehmer ab, so steht dessen Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht entgegen, daß ein Bürge die gesicherte Forderung beglichen hat.
Tatbestand:
Der Beklagte zu 1) war ab 13. Mai 1983 Verwalter im Konkurs über das Vermögen der K. -Ch. GmbH (fortan: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), war in seinem Büro angestellt. Am 5. Juni 1986 wurde der Beklagte zu 1) als Konkursverwalter entlassen. Das Konkursverfahren wurde im Februar 1989 mangels Masse eingestellt.
Die Klägerin hatte der GmbH im Oktober 1982 einen Kredit in Höhe von 300.000 DM gewährt. Zur Sicherheit waren der Klägerin Maschinen, Einrichtungsgegenstände und Kraftfahrzeuge übereignet worden. Darüber hinaus hatte der damalige Geschäftsführer der GmbH die Bürgschaft für den Kredit übernommen.
Der Beklagte zu 1) verwertete im Verlauf des Konkursverfahrens das Sicherungsgut mit Zustimmung der Klägerin. Der Erlös betrug nach ihrer Darstellung 160.321, 25 DM. Davon führte der Konkursverwalter 47. 686, 84 DM an sie ab. Wegen offener Darlehensansprüche von 227. 378, 41 DM nahm die Klägerin den Bürgen in Anspruch und erlangte durch dessen Zahlung am 8. August 1987 vollständige Befriedigung.
Mit der Behauptung, der Beklagte zu 1) habe den Erlös aus der Verwertung des Sicherungsgutes teilweise unterschlagen, die Beklagte zu 2) habe daran mitgewirkt und sein gesamtes Vermögen übernommen, hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 112. 634, 31 DM verlangt. Die Klägerin hat vorgetragen, die Zahlung des Bürgen sei unter dem Vorbehalt erfolgt, daß sie die Schadensersatzforderung gegen die Beklagten weiterverfolge. Der Bürge habe seine Ansprüche an sie abgetreten.
Das Landgericht hat nur der Klage gegen den Beklagten zu 1) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagten aus eigenem Recht weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eigener Ansprüche der Klägerin verneint, weil sie nach der vollständigen Tilgung der Kreditforderungen durch den Bürgen nicht mehr geschädigt sei.
II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Das Berufungsgericht hat eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, infolge der Zahlung des Bürgen fehle es an einem Schaden. Revisionsrechtlich ist zu unterstellen, daß bis zur Zahlung durch den Bürgen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten bestanden, weil das Berufungsgericht insoweit Feststellungen nicht getroffen hat. Infolge der Bürgenzahlung konnten derartige Ansprüche nicht entfallen.
Leistungen Dritter an den Geschädigten entlasten den Schädiger nur, wenn dies bei einer wirtschaftlichen und rechtlichen Wertung der bezogenen Leistungen der Interessenlage entspricht (vgl. BGHZ 21, 112, 119). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile schadensmindernd zu berücksichtigen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGHZ 91, 206, 209 f; 91, 357, 363; BGH, Urt. v. 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89, VersR 1990, 495, 496; v. 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, BGHR BGB § 249 - Vorteilsausgleich 18). Die Anrechnung von Leistungen Dritter aus Anlaß eines Schadensfalls kommt nicht in Betracht, wenn das Gesetz - wie im Versicherungs- oder Beamtenrecht - den Übergang der Schadensersatzforderung auf den Leistenden anordnet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. Vorbem. v. § 249 Rdn. 132 ff). Eine Anrechnung scheidet ferner aus, wenn der Geschädigte verpflichtet ist, das aufgrund seines Schadensersatzanspruchs Erlangte in Höhe der von dem Dritten - sei es freiwillig, sei es aufgrund Gesetzes - erbrachten Leistungen an diesen abzuführen oder ihm den Schadensersatzanspruch abzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55; v. 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91, NJW 1992, 1556, 1557; W. Thiele AcP 167 (1967), 193, 214).
Danach ist auch im Streitfall der Zahlung des Bürgen eine schadensmindernde Bedeutung nicht beizumessen. Dem Bürgen steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Abtretung ihres Schadensersatzanspruchs oder - nach dessen Erfüllung durch die Beklagten - auf Auskehrung der an sie gezahlten Beträge zu. Hätte der Bürge an die Klägerin zu einer Zeit geleistet, als sie noch Eigentümerin der ihr von der Gemeinschuldnerin zur Sicherung übertragenen Gegenstände war, wäre sie beim Fehlen einer entgegenstehenden Abrede mit der Gemeinschuldnerin entsprechend §§ 774, 412, 401 BGB verpflichtet gewesen, ihm das Sicherungseigentum zu verschaffen (vgl. BGHZ 110, 41, 43 m.w.N.). Soweit sich im Konkurs des Sicherungsgebers das Sicherungseigentum nach der Verwertung des Gutes durch den Konkursverwalter in einem Absonderungsrecht am Erlös, einem Anspruch gegen die Masse auf Auskehrung des Erlöses oder - bei schuldhafter Pflichtverletzung - in einem Schadensersatzanspruch gegen den Konkursverwalter fortsetzt (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 127 Rdn. 11 m.w.N.), ist der Gläubiger gehalten, im Fall der Zahlung des Bürgen diese Rechte anstelle des Sicherungseigentums auf ihn zu übertragen. Es besteht kein Grund, einen gegen den Konkursverwalter begründeten Schadensersatzanspruch von dieser Übertragungsverpflichtung auszunehmen. Die Zahlung des Bürgen soll den Konkursverwalter nicht entlasten. Hätte dieser den Gläubiger vor der Zahlung des Bürgen aus dem Erlös des veräußerten Sicherungsgutes befriedigt, wäre der Bürge nicht in Anspruch genommen worden. Hätte der Bürge vor einer Verwertung des Sicherungsgutes an den Gläubiger gezahlt und hätte dieser das Eigentum pflichtgemäß auf den Bürgen übertragen, stünde dem Bürgen bei schuldhafter Verletzung des Sicherungseigentums oder Vereitelung der an dessen Stelle getretenen Ansprüche ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Konkursverwalter zu. Dann kann es diesem nicht zugute kommen, wenn der Bürge den Gläubiger erst nach der Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Konkursverwalter befriedigt. Vielmehr bleibt der Schadensersatzanspruch des Gläubigers in vollem Umfang bestehen.
Die Klägerin hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten bislang nicht an den Bürgen abgetreten. Deshalb kann sie Zahlung an sich verlangen (vgl. auch BGH, Urt. v. 10. März 1982 - VIII ZR 311/80, WM 1982, 482, 484; v. 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91, NJW 1992, 1556, 1557). Das gilt um so mehr, als sie nach ihrem Vorbringen mit dem Bürgen vereinbart hat, den Anspruch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu prüfen. Dabei wird es zu beachten haben, daß über Ansprüche aus abgetretenem Recht des Bürgen bindend entschieden ist. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 1992 (GA 356, 357) deuten darauf hin, daß sie derartige Ansprüche nur hilfsweise geltend machen wollte. Träfe dies zu, müßte das Berufungsgericht die Entscheidung hierüber aufheben, wenn es nach erneuter Prüfung der Klage aus eigenem Recht der Klägerin stattgeben sollte (vgl. BGHZ 106, 219, 221).