Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1982, Az.: VIII ZR 311/80
Einräumung von Sicherheiten zur Sicherung eines Kredits; Abschluss eines Darlehensvertrages; Anspruchs auf Abführung eines Mehrerlöses aus einer Verwertung von Sicherheiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 311/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.10.1980
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZIP 1982, 543
Prozessführer
Gesellschaft nach dem Recht der Kronkolonie Ho., S. M. T. C. L.,
gesetzlich vertreten durch die Gesellschaft Hi. L.,
diese wiederum vertreten durch Mr. B.H. Ti., sämtlich in 403/413 Ho. - Sh. B., Nr. ... Q. Road, Ce. V. in Ho.
Prozessgegner
D. Bank AG, Filiale M.,
vertreten durch den Vorstand Karl Ludwig Br., K. straße ... in M.
Sonstige Beteiligte
S. sparkasse M., Lu. straße in M.,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Sparkassendirektor Ferdinand Sch. in M.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Auswirkungen, die die Bildung eines Sicherheiten-Pools auf die Rechte eines diesem Pool nicht beigetretenen absonderungsberechtigten Gläubigers hat.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1982
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Oktober 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im August 1974 trat die Firma Vo. (nachfolgend Gemeinschuldnerin) zur Sicherung von Krediten der Beklagten dieser sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen gegen ihre Schuldner ab und übertrug ihr zur Sicherheit weiterhin alle fertigen Waren, die sich gegenwärtig oder zukünftig in den Lagerräumen der Gemeinschuldnerin in M. und G. befanden. Mit Zustimmung der Gemeinschuldnerin schlossen die Beklagte, die Streithelferin und die Ha. - und P. bank AG, die alle mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsverbindung standen und ihr jeweils Kredite in Millionenhöhe eingeräumt hatten, am 24. Oktober 1974 einen Sicherheiten-Pool-Vertrag. Darin heißt es, daß die der Beklagten eingeräumten Sicherheiten zukünftig der Sicherung der Kredite aller drei Banken dienen sollten und daß die Beklagte die ihr bestellten Sicherheiten zugleich für die anderen beiden Banken treuhänderisch mithalten und mitverwalten solle. Weiter wird bestimmt, daß ein etwa nicht benötigter Erlös aus der Verwertung an die Gemeinschuldnerin abzuführen sei.
Mit Abtretungserklärung vom 4. Juni 1975 trat die Gemeinschuldnerin "den ihr aus dem Pool-Vertrag zustehenden Anspruch auf Abführung des nicht benötigten Verwertungserlöses" an die As. - Pa. - Bank AG in Ham. (nachfolgend APB) zur Sicherung eines ihr von diesem Institut eingeräumten Darlehens von 3 Millionen DM ab. Die drei am Pool beteiligten Banken bestätigten ausdrücklich, von der Abtretung Kenntnis genommen zu haben, und erklärten zugleich, daß sie einen der Gemeinschuldnerin etwa zustehenden Verwertungserlös nicht an diese, sondern an die APB bis maximal zur Höhe des Betrages abführen würden, der zu deren Befriedigung aus der Darlehensgewährung erforderlich sei.
Die APB hielt den ihr abgetretenen Anspruch zunächst treuhänderisch für eine Firma Ch. Y. & Co., Ho., die ihrerseits den Kredit von drei Millionen DM "garantiert" und durch ein Festgeld abgesichert hatte. Als Sicherheit für Kredite, die die APB einer Firma Ho. Te. GmbH eingeräumt hatte, trat die Firma Ch. Y. & Co. die ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Sicherheiten mit undatiertem Schreiben, das am 15. September 1975 bei der APB eingegangen ist, an diese ab, und zwar ohne Zustimmung der Gemeinschuldnerin.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 11. November 1975 das Konkursverfahren eröffnet. Die APB nahm das Festgeld der Firma Ch. Y. & Co. in Anspruch. Nachdem bereits in der Sitzung des vorläufigen Gläubigerbeirats vom 6. November 1975, an der zeitweise auch der Wirtschaftsprüfer De. als Vertreter der APB teilgenommen hatte, über eine Pool-Bildung gesprochen worden war, schlossen die drei an dem Pool vom 24. Oktober 1974 (erster Pool) beteiligten Banken am 6. Januar 1976 mit sieben Lieferantengläubigern einen (zweiten) Sicherheiten-Pool, in den die Halb- und Fertigbestände der Gemeinschuldnerin per 9. Oktober 1975 sowie alle Kundenforderungen eingebracht wurden. Die Verwertungserlöse sollten zu 70 % den Lieferantengläubigern, zu 26 % der Beklagten und den beiden anderen am ersten Pool beteiligten Banken und zu 4 % der Gemeinschuldnerin zufallen. Als Pool-Verwalter wurde der Konkursverwalter eingesetzt.
Mit Abtretungserklärung vom 4. November 1977 trat die APB "alle Forderungen und Rechte, die ihr aufgrund der Abtretungserklärung vom 4. Juni 1975 übertragen worden waren", an die Klägerin ab. Dies geschah im Rahmen eines Vertrages, durch den die APB ihre Forderungen gegen die Firma Ho. Te. GmbH nebst allen Sicherheiten an die Klägerin verkaufte. Die Firma Ho. Te. GmbH fiel ebenfalls in Konkurs. Ihre Abtretungserklärung vom 4. November 1977 ergänzte die APB mit Schreiben an die Klägerin vom 19. Februar 1979 dahingehend, daß hiervon auch etwaige Schadensersatzansprüche gegen die drei am ersten Pool beteiligten Banken umfaßt würden.
Die Klägerin trägt vor, nicht nur habe die Gemeinschuldnerin am 4. Juni 1975 den Anspruch auf Abführung eines etwaigen Erlösüberschusses der APB abgetreten, vielmehr habe später die Beklagte selbst der APB zugesagt, ihr auch die von den drei am ersten Pool beteiligten Banken nicht benötigten Sicherheiten zu übertragen; im übrigen erfasse die Abtretungserklärung vom 4. Juni 1975 auch den Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Rückübertragung nicht benötigter Sicherheiten.
In erster Instanz nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 5 000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem die Beklagte Berufung eingelegt hatte, erweiterte die Klägerin die Klage im Wege der Anschlußberufung und verlangte Zahlung von insgesamt 140.000 DM. Das Berufungsgericht wies unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ab.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 140.000 DM nebst Zinsen. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Zession des Anspruchs auf Abführung des Mehrerlöses aus der Verwertung der in den ersten Sicherheiten-Pool eingebrachten Rechte von der Firma Ch. Y. an die APB sei deshalb unwirksam, weil darin eine Veränderung des Bestimmungszwecks der von der Gemeinschuldnerin der APB (treuhänderisch) gegebenen Sicherheiten liege. Anstelle des ursprünglich abgesicherten Darlehensanspruchs der APB gegen die Gemeinschuldnerin und des Rückgriffsanspruchs der Firma Ch. Y. gegen diese hätten nunmehr Forderungen der APB gegen die Firma Ho. Te. GmbH abgesichert werden sollen. Zu einer solchen Änderung des Sicherungszweckes sei zwingend die - unstreitig nicht erteilte - Zustimmung der Gemeinschuldnerin als Sicherungsgeberin erforderlich gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Da die Gemeinschuldnerin im August 1974 die ihr zustehenden Forderungen aus Warenlieferungen sowie ihr Warenlager der Beklagten lediglich zur Sicherung des ihr eingeräumten Kredits übertragen hatte, stand ihr - davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus - von vornherein ein Anspruch gegen die Beklagte auf Abführung des nach Verwertung des Sicherungsgutes etwa verbleibenden Erlösüberschusses zu. Dabei ist mangels entgegenstehenden Vortrags beider Parteien davon auszugehen, daß die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbarte Globalzession der Kundenforderungen und die Sicherungsübereignung der Fertigwaren nicht wegen Kollision mit Rechten der Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts gemäß § 138 BGB nichtig sind.
2.
Durch die Bildung des Sicherheiten-Pools vom 24. Oktober 1974 übertrug die Beklagte die ihr eingeräumten Sicherheiten auf die drei am ersten Pool beteiligten Banken. Der Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Auskehrung des Erlösüberschusses richtete sich nunmehr, wie in der Pool-Vereinbarung auch ausdrücklich bestätigt, gegen die drei am ersten Pool beteiligten Banken.
Dieser zukünftige Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Erlösüberschusses war abtretbar, weil er hinreichend bestimmt war. Im Zeitpunkt der Abtretung stand er zwar nicht der Höhe nach fest; es bedurfte jedoch lediglich seiner Entstehung, um ihn für alle Beteiligten hinreichend deutlich erkennbar werden zu lassen. Somit konnte die Gemeinschuldnerin durch die Abtretungserklärung vom 4. Juni 1975 ihren Anspruch auf Auskehrung eines etwaigen Erlösüberschusses an die APB, die ihn zunächst nur treuhänderisch für die Firma Ch. Y. hielt, abtreten.
3.
Die Firma Ch. Y. wiederum trat Mitte September 1975 diesen Anspruch wirksam an die APB ab, die ihn - nunmehr nicht mehr bloße Treuhänderin - als eigenes Recht geltend machen konnte.
a)
Die undatierte Abtretungserklärung erwähnt zwar - im Gegensatz zu der Abtretungsvereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der APB vom 4. Juni 1974 - den Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Erlösüberschusses nicht ausdrücklich, sondern hat ihrem Wortlaut nach die Übertragung der von den drei am ersten Sicherheiten-Pool beteiligten Banken nicht benötigten Sicherheiten zum Inhalt. Es begegnet jedoch keinen Bedenken, mit dem Berufungsgericht diese Abtretungserklärung nach § 157 BGB unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten dahingehend auszulegen, daß die tatsächlich von der Firma Ch. Y. erlangten Sicherungsrechte, also der Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen die am ersten Pool beteiligten Banken auf Auskehrung des Mehrerlöses, der APB übertragen werden sollten.
b)
Die Wirksamkeit der Abtretung von Ch. Y. an die APB scheiterte, wie die Revision zu Recht ausführt, nicht daran, daß damit eine Änderung des Sicherungszweckes verbunden war. Stand der Firma Ch. Y. infolge der Sicherungsübertragung der Anspruch auf Abführung des nicht benötigten Mehrerlöses zu, so war sie allein und in vollem Umfang Inhaberin des Rechts. Eine schuldrechtliche Bindung bestand zwar aufgrund der Sicherungsvereinbarung im Verhältnis zum Sicherungsgeber, der jedoch die Abtretbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Diese Vereinbarung stand aber nach § 137 BGB der Wirksamkeit einer Verfügung des Sicherungsnehmers nicht entgegen. Verfügt ein Sicherungsnehmer über die ihm abgetretene Forderung unter Verletzung der im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber bestehenden Bindung, so wird hiervon die Wirksamkeit der Abtretung nicht berührt (vgl. RGZ 153, 366, 369; BGH Urteil vom 4. April 1968 - II ZR 26/67 = NJW 1968, 1471; Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl. Einl. vor § 104 Rdn. 60 h; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Einl. zu §§ 104 bis 108, Rdn. 61 f; Soergel/Schultze-von Lasaulx, BGB, 11. Aufl. vor § 164 Rdn. 73; Roth in MünchKomm § 398 Rdn. 32; Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des BGB, 15. Aufl. S. 922; Larenz, Schuldrecht, Allg. Teil, 12. Aufl. S. 480; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, § 19 I 3 = Bd. II S. 76, 77).
c)
Auch eine Inhaltsänderung mit der Folge der Unwirksamkeit der Abtretung (§ 399 BGB) lag darin nicht, denn die Forderung auf Abführung des Mehrerlöses erfuhr durch die nochmalige Abtretung keine inhaltliche Änderung. Der Sicherungszweck ist nicht Inhalt der zur Sicherung übertragenen Forderung. Hinzu kommt, daß aufgrund der Abtretung die APB, die vorher zwar Darlehensgläubigerin, nicht aber Sicherungsnehmerin war, nunmehr auch die die Darlehensforderung sichernden Rechte erwarb, so daß Darlehensgläubiger und Sicherungsnehmer identisch wurden. Eine Gefährdung der Stellung des Sicherungsgebers, wie sie dann entstehen kann, wenn infolge der treuwidrigen Verfügung über die Sicherungsrechte die Person des Gläubigers und des Inhabers der Sicherungsrechte auseinanderfallen, trat hier gerade nicht ein.
d)
Somit hatte die APB, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, den Anspruch gegen die drei am ersten Pool beteiligten Banken auf Auszahlung des nicht benötigten Erlösüberschusses erworben. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ist daher die angefochtene Entscheidung nicht haltbar.
III.
Aber auch mit einer anderen Begründung (§ 563 ZPO) läßt sich das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten.
1.
Allerdings war mit der Inanspruchnahme des Festgeldes durch die APB, die einer Zahlung der Firma Chun Yip an diese gleichkam, der Darlehensanspruch der APB gegen die Gemeinschuldnerin gemäß § 774 BGB auf die Firma Ch. Y. übergegangen, stand mithin der APB nicht mehr zu. Zwar haben die Parteien zum Innenverhältnis der vertraglichen Beziehungen zwischen der APB und der Firma Ch. Y. nicht ausdrücklich Stellung genommen. Dem von der Klägerin selbst zur Ergänzung ihres Sachvortrages vorgelegten Schreiben der APB an die Gemeinschuldnerin vom 26. Mai 1975 ist jedoch zu entnehmen, daß die Firma Ch. Y. gegenüber der APB eine Bürgschaft zur Sicherung des der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehens übernommen hatte. In diesem Schreiben heißt es wörtlich: "Als Sicherheit dient uns die Bürgschaft der Firma Ch. Y. & Co. Ho, die wiederum durch ein Festgeld bei unserer Filiale Si. in Höhe von DM 3 Mio unterlegt ist". Mit Inanspruchnahme des zusätzlich zur Bürgschaft gegebenen Festgeldes war die APB mithin nicht mehr Inhaberin der Darlehensforderung.
2.
Gleichwohl verblieb ihr der diese Forderung sichernde Anspruch auf Auskehrung des Verwertungsüberschusses gegen die drei am ersten Pool beteiligten Banken; denn ein zur Sicherheit übertragenes Recht folgt nicht gemäß § 401 BGB dem Übergang der Hauptforderung (Senatsurteile vom 25. Januar 1967 - VIII ZR 124/64 = WM 1967, 213 und vom 24. September 1980 = BGHZ 78, 137, 143). Die APB war daher trotz Inanspruchnahme der Firma Ch. Y. - jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten - nach wie vor berechtigt, den Anspruch auf den Erlösüberschuß aus der Verwertung des ersten Pools gegen die Beklagte geltend zu machen.
3.
An dieser Befugnis hat - jedenfalls im Verhältnis der Parteien zueinander - auch der Umstand nichts geändert, daß am 11. November 1975 über das Vermögen der Firma Vo. das Konkursverfahren eröffnet worden war. Grundsätzlich gehört zwar bei einer Sicherungsübertragung die zur Sicherung abgetretene künftige Forderung nach Konkurseröffnung zur Konkursmasse; dem Sicherungsnehmer steht jedoch wegen der gesicherten Forderung ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu, so daß er auch nach Konkurseröffnung befugt bleibt, die ihm im voraus abgetretene Forderung des nunmehrigen Gemeinschuldners einzuziehen (§ 127 Abs. 2 KO; vgl. dazu Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 127 Rdn. 9; Serick a.a.O. § 35 III 1 a - Bd. 3 S. 306 ff m.w.Nachw.). Ob im vorliegenden Falle, obwohl die Gemeinschuldnerin das ihr von der APB gewährte und von der Firma Ch. Y. gesicherte Darlehen nicht zurückgezahlt hatte, gleichwohl der Konkursverwalter seinerseits der APB gegenüber Einwendungen gegen die Einziehung der abgetretenen Forderung zum Zwecke der abgesonderten Befriedigung deswegen erheben könnte, weil der APB nach Inanspruchnahme des Festgeldes die Darlehensforderung nicht mehr zustand, mag hier dahinstehen; denn jedenfalls könnte sich die Beklagte darauf nicht berufen, weil sie damit der APB gegenüber in unzulässiger Weise Rechte eines Dritten geltend machen würde.
4.
Die Erfüllung ihrer Verpflichtung hat sich die Beklagte dadurch unmöglich gemacht, daß sie - zusammen mit den beiden anderen Banken - den ersten Pool nicht verwertet, sondern die Verwertungsmasse zusammen mit anderen Vermögensgegenständen der Gemeinschuldnerin in den zweiten Pool eingebracht hat. Dazu war sie der APB gegenüber nicht berechtigt; denn die Bildung eines Sicherheiten-Pools mag zwar dem Zweck dienen, unter den Beteiligten Beweisschwierigkeiten bei der Abgrenzung der verschiedenen Sicherungsrechte zu beheben, wirkt jedoch nicht gegenüber den an der Pool-Vereinbarung nicht beteiligten Gläubigern oder Sicherungsnehmern und kann diesen insbesondere keine ihnen zustehenden Rechte entziehen (vgl. dazu Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 15 Rdn. 79; Jauernig, ZIP 1980, 318, 326; OLG Karlsruhe NJW 1979, 2317 [OLG Karlsruhe 19.04.1978 - 13 U 43/77]).
Dabei kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, gemäß § 21 Abs. 3 der AGB der Banken berechtigt gewesen zu sein, ihr eingeräumte Sicherheiten nach freiem Ermessen, also auch durch Einbringung in einen weiteren Sicherheiten-Pool zu verwerten; denn sie hatte sich der APB gegenüber durch die schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme von der Abtretungsvereinbarung vom 4. Juni 1975 dahingehend gebunden, den zugunsten der Gemeinschuldnerin verbleibenden Bestand des Verwertungserlöses nicht zu verringern. In dieser Abtretungserklärung heißt es: "Die Abtretung erfolgt mit der Maßgabe, daß es für die Bestimmung des etwa nicht benötigten Verwertungserlöses unerheblich ist, ob der Pool-Vertrag unter den drei vorgenannten Banken oder in einer abweichenden Zusammensetzung fortgeführt wird, daß es hingegen auf die Summe der in Ziffer I genannten Kreditlinien ankommt." Dies bedeutet, daß die Beklagte sich gegenüber der APB nicht auf eine andere Zusammensetzung des zweiten Pools und eine andere Verteilung des Verwertungserlöses berufen kann. Die APB mußte allenfalls eine Schmälerung des ihr zustehenden Teiles des Verwertungserlöses hinnehmen, der infolge der vollen Inanspruchnahme der Kreditlinien durch die Gemeinschuldnerin entstand.
Durch die Vereitelung des der APB im voraus abgetretenen Anspruchs auf den Verwertungserlös aus dem ersten Pool hat sich die Beklagte dieser gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Diesen Schadensersatzanspruch hat die APB durch Abtretungserklärung vom 4. November 1977 und die hierzu vorgenommene Ergänzung vom 19. Februar 1979 rechtswirksam an die Klägerin abgetreten.
IV.
Da zur Höhe des Schadensersatzanspruchs bisher keine Feststellungen getroffen sind, war mithin das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen und - ggfls. durch Schätzung (§ 287 ZPO) - festzustellen haben, ob und in welcher Höhe durch die Verwertung des ersten Pools ein der APB zustehender Erlösüberschuß erzielt worden wäre. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil diese Entscheidung vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Treier
Dr. Brunotte