Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1993, Az.: 1 StR 739/93

Freiheitsberaubung als Gewaltanwendung; Beurteilung von Konkurrenzfragen; Vorliegen einheitlichen Tuns eines Angeklagten bezüglich des verwendeten Tatmittels; Einsatz desselben Nötigungsmittels bei verschiedenen Sexualdelikten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1993
Aktenzeichen
1 StR 739/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 26.02.1993

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Vuksan V. aus M., geboren am ... 1958 in Z. (J.).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. November 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1993

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet ist, führt die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

1.

Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht geltend machen, bilden die drei Sexualakte, die das Landgericht dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zur Last legt, eine einheitliche Handlung:

3

Was den ersten Fall (sexuelle Nötigung) angeht, ergibt das angefochtene Urteil, daß der Angeklagte die Geschädigte mit den Worten "Ruhe, Ruhe, sonst bringe ich Dich um!" bedrohte, also mit gegenwärtiger Gefahr für ihr Leben im Sinne des § 178 StGB. Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß diese Drohung im zweiten Fall (Versuch der Vergewaltigung) und im dritten Fall (Vergewaltigung) fortwirkte (vgl. auch BGH NJW 1984, 1632). Insoweit hat der Angeklagte möglicherweise in allen Fällen dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt.

4

Es kommt, was die beiden zuletzt genannten Fälle angeht, hinzu: Wie das Landgericht zum zweiten Fall feststellt, wollte die Geschädigte nun die Wohnung verlassen, mußte aber feststellen, daß die Wohnungstür versperrt und der Schlüssel abgezogen war (das entsprechende Verhalten des Angeklagten hatte sie zunächst nicht bemerkt). Die darin liegende Freiheitsberaubung stellt hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB dar (vgl. BGH, Urt. vom 21. Januar 1987 - 2 StR 656/86 - m.w.Nachw.). Dieses Nötigungsmittel setzte der Angeklagte, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, auch im dritten Fall ein (erst nach Abschluß des Tatgeschehens öffnete er wieder die Wohnungstür und ließ die Geschädigte gehen).

5

Damit liegt den erwähnten Sexualverbrechen, was das verwendete Tatmittel angeht, ein einheitliches Tun des Angeklagten zugrunde (vgl. BGHSt 18, 66, 69 sowie BGH, Beschl. vom 31. Mai 1979 - 4 StR 183/79). Das gilt, obwohl es, worauf das Landgericht abhebt, zu gewissen Pausen zwischen den einzelnen Tatabschnitten kam. Die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) scheidet deshalb aus.

6

Die versuchte Vergewaltigung geht in dem Vorwurf der (vollendeten) Vergewaltigung auf.

7

Die Freiheitsberaubung tritt zurück, weil sie nur Mittel und Bestandteil dieses Sexualverbrechens war (vgl. BGHSt 18, 26, 27).

8

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Den nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlichen Hinweis hat das Landgericht bereits erteilt.

9

2.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Gribbohm
Maul
Foth
Granderath
Brüning