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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1987, Az.: 2 StR 656/86

Begriff des gemeinschaftlich geplanten Vorgehens; Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Tatplans; Indizien für einen konkludent vereinbarten gemeinschaftlichen Tatplan; Gewaltsame Erzwingung von Geschlechtsverkehr; Freiheitsberaubung zur Ermöglichung gewaltsamen Geschlechtsverkehrs durch Dritte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1987
Aktenzeichen
2 StR 656/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 28.05.1986

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ... aus Kö. als Verteidiger des Angeklagten A.,
2. Rechtsanwalt ... aus Kö. als Verteidiger des Angeklagten Karatas,
3. Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten E.,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten - jeden als Alleintäter - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Jugendstrafen (A., Ki., B.) oder Freiheitsstrafen (K., E.) verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von der Anklage der Entführung wider Willen hat das Gericht die Angeklagten freigesprochen.

2

Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, gegen das Urteil insgesamt gerichteten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet insbesondere, daß die Strafkammer jeden Angeklagten nur als Alleintäter, nicht jedoch zugleich als Mittäter wegen der von den anderen Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen beurteilt hat. Das Rechtsmittel ist begründet.

3

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

4

Die Angeklagten sowie Arif Z. hatten die damals 18 Jahre alte Birgit Bl. veranlaßt, mit ihnen in die Wohnung des Angeklagten Ki. zu kommen, wo im Wohnzimmer zunächst Tee getrunken und (von den Männern Haschisch) geraucht wurde. Als Birgit nach Mitternacht gehen wollte, folgte ihr K. auf den Flur und fragte sie, ob sie nicht im Nebenzimmer (dem Schlafzimmer Ki.) mit ihm allein sein wolle. Sie lehnte ab. Zu dieser Zeit war die Wohnungstür abgeschlossen; Ki. und B. hatten jeder einen Schlüssel. K. entschloß sich daraufhin, den Geschlechtsverkehr mit Birgit zu erzwingen. Er zog das sich sträubende Mädchen in das Schlafzimmer, schloß dessen Tür von innen ab und warf Birgit auf eine Bettliege. Während Birgit "schreiend erklärte, daß sie nicht wolle und sich heftig zur Wehr setzte", zog er sie aus. Sie rannte zur Tür, bemerkte, daß diese abgeschlossen war und "rief, 'laß mich sofort raus'", worauf er lachend erklärte: "Du kommst hier nicht raus". Sodann erzwang er "mit dem sich weiterhin heftig wehrenden und schreienden Mädchen" den Geschlechtsverkehr. Birgit hatte währenddessen die übrigen Männer "draußen laut lachen hören". Anschließend "packte (K.) seine Kleidungsstücke, schloß die Schlafzimmertüre auf, steckte den Schlüssel um, ging hinaus und schloß die Türe hinter sich wieder ab". Im Wohnzimmer sagte er zu den anderen, "der nächste könne rein und sehen, ob sie nochmal wolle".

"Aufgeputscht und erregt ... (u.a.) durch ihre Vorstellungen bezüglich dessen, was sich zwischen dem Angeklagten K. (und dem Mädchen) im Schlafzimmer wohl abspiele, waren die Angeklagten Ki., A. und E. jeder für sich zu dem unausgesprochenen Entschluß gekommen, die Zeugin Bl. notfalls unter Gewaltanwendung zum Beischlaf mit ihnen zu bringen. Lediglich der Angeklagte B. war innerlich zu dem Zeitpunkt noch zu keinem festen Entschluß gelangt".

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Als nächster begab sich Ki., bereits nackt, in das Schlafzimmer, indem er die Tür auf - und von innen wieder zuschloß. Er stieß das weinende und sich wehrende Mädchen immer wieder auf das Bett. "Seine Versuche, mit ihr den Analverkehr auszuführen, (bereiteten ihr) äußerste Schmerzen. ... sie schrie auf und weinte". Darauf erzwang er den Geschlechtsverkehr. Beim Verlassen des Schlafzimmers schloß auch er die Tür hinter sich ab.

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Dann vergewaltigten nacheinander E. und A. das weinende Mädchen. Beide schlössen ebenfalls nach Betreten und nach Verlassen des Schlafzimmers die Tür hinter sich ab.

7

Anschließend begab sich Arif Z., mit dem Birgit bis kurz zuvor befreundet gewesen war, zu ihr. Ihre Frage:

"Du doch nicht auch noch?"

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verneinte er

"und erklärte ihr, als sie sich ankleiden wollte, daß er sie hier raushole, sie allerdings noch warten müsse, weil er den Schlüssel noch nicht bekomme, es kämen noch welche".

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Nachdem Z. das Schlafzimmer verlassen hatte und Baltaci noch zögerte, sagte A.: "Du wirst sehen, die sagt nichts". Er ging selbst nochmals zu Birgit und vollzog erneut mit ihr den Geschlechtsverkehr. "Birgit, noch unter dem Eindruck des vorausgegangenen Verhaltens des Angeklagten A. ihr gegenüber stehend, gab sich ihm diesmal zwar widerwillig und unter Tränen, aber ohne erkennbaren Widerstand hin" (UA Bl. 39; UA Bl. 67: "ohne nennenswerten Widerstand"). Nach dem Verlassen des Zimmers verschloß er es wieder.

10

Inzwischen hatte B. den Tatentschluß gefaßt, erzwang den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen und schloß es ebenfalls wieder ein.

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Nunmehr erschien erneut Z. bei Birgit und erklärte: "Es ist alles vorbei, ich hole Dich hier raus". Er, B. und A. brachten sie im Pkw in die Nähe ihres Elternhauses. Kurz bevor man sie aussteigen ließ, sagte Altuntas sinngemäß zu ihr, sie solle nicht wagen, jemandem etwas zu sagen, und fügte hinzu: "Wenn wir Dich haben wollen, kriegen wir Dich".

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II.

Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten, ihr Vorgehen zu keiner Zeit "abgesprochen" zu haben, nicht zu widerlegen vermocht. Es erachtete "eine Reihe von Anhaltspunkten für ein gemeinschaftliches, geplantes Handeln der Angeklagten letztlich ... - auch in ihrer Gesamtheit - (als) nicht ausreichend" (UA Bl. 69).

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Nach der Auffassung der Strafkammer kann die Bemerkung K. "ohne weiteres als spontane Aufforderung ... an die anderen verstanden werden, ihr Glück bei der Zeugin zu versuchen"; sie spreche somit "ebenfalls nicht zwingend" für ein gemeinschaftlich geplantes Vorgehen der Angeklagten. Dies lasse sich auch aus der Tatsache, daß Ki. und A. bereits entkleidet in das Schlafzimmer gegangen seien, "mit Sicherheit nicht schlußfolgern". Das laute Lachen der jungen Männer im Wohnzimmer gebe "keinen sicheren Aufschluß" darüber, ob man sich "absprach bzw. abgesprochen hatte". Die Äußerungen Z. bei seinem ersten Aufsuchen des Schlafzimmers deuteten "letztlich nicht zwingend" auf ein "abgesprochenes Handeln" hin. Es sei "ebenso denkbar, daß Arif Z. bei seinem ersten Aufsuchen des Schlafzimmers noch davon ausging, Birgit habe sich letztlich freiwillig seinen Freunden hingegeben, und er sie, weil er wußte, daß noch nicht alle jungen Männer bei ihr waren, dazu bringen wollte, auch noch die übrigen zu sich zu lassen". Daraus, daß die Angeklagten jeweils nach dem Betreten und dem Verlassen des Schlafzimmers dessen Tür abschlössen, "ließ sich" über die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit seitens des Mädchens "Zwingendes für die nachkommenden jungen Männer nicht herleiten. Das Abschließen konnte auch deswegen vorgenommen worden sein, um einerseits mit dem Mädchen ungestört intim sein zu können und andererseits sie an einem vorzeitigen Aufbruch (UA Bl. 75: "am Verlassen des Raumes") zu hindern". Da nicht festzustellen sei, was die Angeklagten nach ihrem jeweiligen Verlassen des Schlafzimmers den anderen jungen Männern "berichteten", könne "nicht ausgeschlossen werden, daß bei ihnen der Eindruck entstanden war, Birgit habe sich bislang freiwillig hingegeben" (UA Bl. 71 bis 73).

14

III.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

15

1.

Die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit. Es genügt vielmehr, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1967, 359, 360; BGH, Urteile vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 -; vom 4. April 1979 - 2 StR 808/78 -; vom 25. März 1982 - 4 StR 705/81 -; vom 11. Januar 1984 - 2 StR 655/83 - und vom 10. September 1985 - 1 StR 292/85 -; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 2, 3 - jeweils mit Nachweisen). Der Umstand, daß das Gericht an mehreren Stellen (naheliegende) Schlußfolgerungen deshalb nicht gezogen hat, weil sie "nicht zwingend", sondern auch andere (zum Teil fernliegende) möglich sind (UA Bl. 70 bis 73), läßt besorgen, daß es sich über die Erfordernisse richterlicher Überzeugungsbildung nicht im klaren war.

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2.

Das Landgericht ist bei der Prüfung, ob es sich um ein "gemeinschaftliches geplantes Vorgehen" handelte, jeweils der Frage nachgegangen, ob sich die Angeklagten "abgesprochen" hatten, welchen Sinn eine "Bemerkung" hatte, was die Angeklagten nach dem Verlassen des Schlafzimmers den anderen "berichteten" oder "kundgaben" (UA Bl. 69, 71 bis 73, 76). Diese Wendungen und Erwägungen deuten darauf hin, daß es sich schon deshalb nicht zu der Überzeugung vom Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Tatplans durchringen konnte, weil es eine ausdrückliche "Absprache" oder "Kundgabe" nicht festzustellen vermochte, jedoch nicht bedachte, daß alle Angeklagten oder einige von ihnen gemeinschaftliches - wenn auch in Einzelbeiträgen zu vollziehendes - Handeln "unausgesprochen", konkludent beschlossen haben konnten (vgl. BGH NStZ 1985, 70, 71; BGH, Beschluß vom 20. November 1986 - 4 StR 604/86).

17

3.

Die Strafkammer hat maßgebliche Umstände, die für eine ausdrückliche Absprache, zumindest aber für einen konkludent vereinbarten gemeinschaftlichen Tatplan indiziell sein können, unerörtert und möglicherweise unberücksichtigt gelassen:

18

Da Birgit im Schlafzimmer das laute Lachen der Männer im Wohnzimmer hörte, lag es nahe, daß diese das mehrfache heftige Schreien und die laut gerufenen Weigerungen des Mädchens vernahmen.

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Wenn schon zu der Zeit, als K. mit Birgit verkehrte, jeder andere damit rechnete, selbst nur durch Gewaltanwendung zum Ziel zu kommen, ist, jedenfalls ohne nähere Erklärung, die Schlußfolgerung, daß er an ihre freiwillige Mitwirkung beim Verkehr mit den anderen glaubte (so UA Bl. 73) - und auch die bloße Möglichkeit einer Weigerung außer Betracht ließ - nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die Vorstellung eines jeden in bezug auf seine Nachfolger, nachdem er die Verfassung und den Widerstand des Mädchens wahrgenommen hatte.

20

Dafür, daß jeder Angeklagte die Tür auch nach dem Verlassen des Schlafzimmers hinter sich abgeschlossen hatte, hat die Strafkammer nur die Erklärung, er habe das Mädchen "an einem vorzeitigen Aufbruch ... hindern" wollen (UA Bl. 73). Da er aber seine Befriedigung erreicht hatte und danach - ausgenommen allenfalls A. - weiteren eigenen Geschlechtsverkehr nicht anstrebte, ist nicht zu erkennen, zu welchem anderen Zweck die weitere Freiheitsberaubung erfolgt sein soll als zu dem, das Mädchen für den nächsten Mann festzuhalten. Das gilt auch für K. Daß er selbst, nachdem er nur mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gekommen war und dann das Mädchen eingeschlossen hatte, bei seiner Bemerkung mit freiwilliger Hingabe Birgits gegenüber nachfolgenden Männern gerechnet haben könnte, nimmt die Strafkammer selbst nicht an.

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Ebenso liegt auf der Hand, daß der jeweils nachfolgende, der von vornherein mit der Möglichkeit eines Widerstands von Birgit gerechnet hatte, sie beim Betreten des Zimmers aufgelöst vorfand und ihre fortbestehende Ablehnung erfuhr, die vom Vorgänger vorgenommene Einsperrung als eine zu seinen, des Nachfolgers, Gunsten vorgenommene Handlung erkannte und ausnutzte.

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Im Hinblick auf die Frage, ob der Äußerung Z. bei seinem ersten Erscheinen im Schlafzimmer ein Anhaltspunkt für das Wissen der einzelnen Angeklagten von der Gewaltanwendung der anderen entnommen werden könne, war ebenfalls die Prüfung geboten, ob er nicht das Schreien des Mädchens gehört hatte. Aber schon auf der Grundlage des festgestellten Wortlauts seiner Erklärung - er werde sie "hier rausholen", sie müsse aber "noch warten ..., weil er den Schlüssel noch nicht bekomme, es kämen noch welche"-sowie der von ihm wahrgenommenen Verfassung und Zudringlichkeiten abweisenden Haltung Birgits ist die Schlußfolgerung der Strafkammer, er könne an ihre freiwillige Mitwirkung bei vorausgegangenen und bevorstehenden sexuellen Handlungen geglaubt haben, nicht verständlich.

23

Schließlich hätte in die vorzunehmende Gesamtschau die abschließende Bemerkung A. einbezogen werden müssen, der Birgit für den Fall, daß sie jemandem etwas sage, nicht nur eigene Vergeltungsmaßnahmen androhte, sondern insoweit zugleich für die anderen sprach.

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4.

Auf der Grundlage, daß sich die Strafkammer zur Feststellung mittäterschaftlichen Handelns nicht in der Lage sah, hätte sie weiter prüfen müssen, ob einzelne

25

Handlungen Beihilfe oder - wie z.B. die Äußerung A.

26

gegenüber B. - Anstiftung darstellten.

27

5.

Hinsichtlich Ki. hat das Landgericht die Verurteilung wegen der in Tateinheit mit Vergewaltigung begangenen sexuellen Nötigung unterlassen, wenn es auch bei der Strafzumessung den insoweit maßgeblichen Sachverhalt zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (UA Bl. 93).

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6.

Dem Angeklagten Altuntas hat die Strafkammer den zweiten Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht als Vergewaltigungshandlung angelastet, weil sie eine "nochmalige Überwältigung" nicht festzustellen vermochte (UA Bl. 68). Diese Beurteilung und die ihr zugrundeliegenden Ausführungen geben jedoch Anlaß zu der Besorgnis, daß die Strafkammer eine teilweise unzutreffende Auffassung vom Inhalt der Strafvorschrift des § 177 StGB hatte und deshalb Feststellungen nicht mit der gebotenen Klarheit getroffen hat:

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In der Sachverhaltsdarstellung (UA Bl. 38) bleibt offen, ob der Angeklagte beim zweiten Betreten des Schlafzimmers ebenfalls die Tür hinter sich abschloß. Für diese Annahme sprechen die Aussage des Mädchens (UA Bl. 52) und das gleichbleibende Vorgehen aller. Wenn dies der Fall war und der Angeklagte damit (auch) den Zweck verfolgte, Birgit am Verlassen des Raumes zu hindern (UA Bl. 75) und mißbrauchen zu können (vgl. z.B. Karatas UA Bl. 35: "Du kommst hier nicht raus"), konnte bereits die Freiheitsberaubung die in der Vorschrift vorausgegesetzte Gewaltanwendung darstellen (BGH GA 1965, 57;  1981, 168;  BGH bei Holtz in MDR 1976, 722;  1976, 812;  BGH, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80; vgl. auch BGH NJW 1981, 2204 - jeweils mit Nachweisen). Überdies kann je nach Sachlage bereits die Überwindung geringfügiger Gegenwehr (vgl. UA Bl. 67 gegenüber UA Bl. 39, 83) das Merkmal der Gewaltanwendung erfüllen (BGH NStZ 1985, 71; BGH GA 1965, 57; BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - 3 StR 876/53).

30

Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Es ist bei keinem der Angeklagten auszuschließen, daß sich die Rechtsfehler bei der Feststellung des Schuldumfangs und der Bemessung der Strafe zu seinen Gunsten ausgewirkt haben.

31

Die Aufhebung erfaßt auch den Teilfreispruch. Zwar lassen die Urteilsausführungen hierzu, für sich betrachtet, keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat kann jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß bereits die Fahrt mit dem Mädchen zur Wohnung Ki. der späteren Vergewaltigung diente und ein in diesem Abschnitt begangenes strafbares Verhalten mit der Vergewaltigung in Tateinheit stünde.

32

Mißverständliche Formulierungen im angefochtenen Urteil (UA Bl. 89, 98) geben Anlaß für den Hinweis, daß es dem Gericht verwehrt ist, den Wertmaßstab des Gesetzes durch einen eigenen zu ersetzen (BGH NStZ 1984, 117).

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Die gemäß § 301 StPO zugunsten der Angeklagten vorzunehmende Prüfung des Urteils hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Herdegen
Meyer
Maier
Theune
Niemöller