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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1993, Az.: 1 StR 697/93

Verhandlungsfähigkeit als Voraussetzung für einen wirksamen Rechtsmittelverzicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1993
Aktenzeichen
1 StR 697/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 05.05.1993

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

Jürgen S. aus E., dort geboren am ... 1970,

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. November 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in dem Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts und die Behauptung von Verhandlungsunfähigkeit gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig.

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu dargelegt:

"Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung einzeln und jeder für sich erklärt, daß auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werde.

Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht.

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus (BGH NStZ 1984, 181).

Ob der Erklärende verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht gilt (BGH NStZ 1984, 329).

Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Erklärung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er die Bedeutung der Prozeßerklärung erkennen konnte.

Das ist hier zu bejahen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Wenn die Strafkammer keinen Zweifel in die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gesetzt hat, so kann diese auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. NStZ 1984, 181 und BGH NStZ 1984, 329).

Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die ohnehin nur behauptete und nicht unter Beweis gestellte oder gar nachgewiesene Einnahme von lediglich zwei Tabletten Nexodanyl Verhandlungsunfähigkeit nicht nahegelegt und diese - wie sich den Vermerken Bl. 203 und 205 R d.A. entnehmen läßt - in Wirklichkeit auch nicht ernsthaft geltend gemacht wird.

Aus der Tatsache, daß neben dem Angeklagten sein Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat, ist hier weiter zu folgern, daß der Angeklagte die Verzichtserklärung nicht ohne vorherige Absprache mit diesem abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 1993 - 3 StR 279/93).

Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, daß dem Angeklagten Bedeutung und Wirkung der Verzichtserklärung unklar waren.

Damit ist der Rechtsmittelverzicht als wirksam anzusehen. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten mit Schriftsatz vom 12. Mai 1993 eingelegten Revision zur Folge".

3

Dem tritt der Senat bei.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath