Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1993, Az.: 3 StR 279/93
Bedeutung eines Protokollvermerks als wesentliches Beweisanzeichen für eine Rechtsmittelverzichtserklärung; Verwerfung einer Revision aufgrund eines Rechtsmittelverzichts in der Vorinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 279/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 26.01.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessgegner
Walid E. S. aus M. B., geboren am ...1962 in H. (Israel),
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 22. September 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist wegen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) unzulässig und daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Wie die Sitzungsniederschrift - allerdings ohne die besondere Beweiskraft des § 274 StPO - ausweist, haben der Angeklagte und sein Verteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet. Der entsprechende Protokollvermerk wahrt zwar nicht die besondere Form des § 273 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO. Diese ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Verzichts, auch wenn sich ihre Einhaltung im Interesse der Verfahrensklarheit empfiehlt (vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 5). Dem Vermerk kommt Bedeutung als wesentliches Beweisanzeichen für die Verzichtserklärung zu. Er wird bestätigt durch die dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der verurteilenden Strafkammer. Der Senat hat daher keinen Zweifel, daß der Angeklagte und sein Verteidiger den Verzicht, wie inhaltlich in der Sitzungsniederschrift festgehalten, tatsächlich erklärt haben.
Gründe, durch welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage gestellt wäre, liegen nicht vor. Aus der Tatsache, daß neben dem Angeklagten sein Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat, folgert der Senat hier, daß der Angeklagte die Verzichtserklärung nicht ohne vorherige Absprache mit diesem abgegeben hat. Der Verteidiger hatte in seinem Schlußantrag selbst eine Strafe für angemessen bezeichnet, die nur wenig unter der vom Landgericht dann verhängten Freiheitsstrafe lag. Diesen Ausführungen hatte sich der - geständige - Angeklagte "mit Hilfe des Dolmetschers" in seinem Schlußwort ausdrücklich angeschlossen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß ihm Bedeutung und Wirkung der Verzichtserklärung unklar waren (vgl. auch BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 9).
Der demnach wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 4, 5 und 8).
Im übrigen wäre das Rechtsmittel selbst im Falle seiner wirksamen Einlegung unzulässig, weil es zudem verspätet angebracht worden ist. Das Schreiben des Angeklagten ist am 4. Februar 1993 und damit nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen.
Zschockelt
Kutzer
Blauth
Winkler