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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1993, Az.: V ZB 45/93

Entscheidung des Kreisgerichts; Berufung; Prinzip der Meistbegünstigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1993
Aktenzeichen
V ZB 45/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 1041 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1994, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 47 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 700-701 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 180-181 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist für den Rechtsmittelkläger nicht eindeutig erkennbar, ob das KrG in der Zuständigkeit eines AG oder eines LG entschieden hat, so ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Berufung nach dem Prinzip der Meistbegünstigung sowohl zum LG als auch zum OLG zulässig.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in R., Kreis Re., der nach seiner Flucht aus der ehemaligen DDR am 1. Juli 1961 unter Staatliche Treuhandschaft, Treuhänder Gemeinde R., gestellt wurde. Der landwirtschaftliche Betrieb mit 18, 14 ha wurde mit Vertrag ohne Datum ab 15. Juli 1961 durch den Rat der Gemeinde an den Beklagten verpachtet. Nach Aufgabe der Landwirtschaft nutzt der Beklagte nur noch die ehemalige Hofstelle (Haus und Garten) mit einer Größe von 8. 540 als Familienwohnung und zu individueller Viehhaltung. Der Kläger kündigte den Pachtvertrag und erhob beim Kreisgericht Re. Klage auf Räumung und Herausgabe des landwirtschaftlichen Betriebes. Als Streitwert gab er eine Jahrespacht von 6. 576 DM (12 x 548 DM) an.

2

Mit Urteil vom 16. November 1992 hat das Kreisgericht Re. die Klage abgewiesen mit der Begründung, es handele sich bei dem Vertrag überwiegend um einen Wohnungsmietvertrag. Angesichts der Mieterschutzbestimmungen sei die Kündigung unwirksam. Gegen dieses dem Kläger am 23. November 1992 zugestellte Urteil hat er beim Bezirksgericht Chemnitz mit am 22. Dezember 1992 eingegangenem Schriftsatz Berufung einlegen und sie mit einem am 22. Januar 1993 beim Landgericht Chemnitz eingegangenen Schriftsatz begründen lassen. Am 14. Januar 1993 waren die Akten vom Landgericht Chemnitz an das Oberlandesgericht Dresden zuständigkeitshalber abgegeben worden, das den Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 1993 davon benachrichtigte. Die Berufungsbegründung wurde vom Landgericht Chemnitz an das Oberlandesgericht Dresden nachgereicht und ging am 28. Januar 1993 dort ein. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1993, eingegangen beim Oberlandesgericht am 4. Februar 1993, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, daß er erst durch den ihm am 29. Januar 1993 zugegangenen Hinweis von der Abgabe des Verfahrens vom Landgericht Chemnitz an das Oberlandesgericht Dresden und davon erfahren habe, daß das Verfahren dort aufgrund der Neuordnung der Gerichtsorganisation weitergeführt werde; er gehe davon aus, daß seine rechtzeitig beim Landgericht Chemnitz eingelegte Berufungsbegründung zwischenzeitlich auch an das Oberlandesgericht weitergereicht sei. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluß vom 15. April 1993 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Es handele sich um einen Pachtvertrag mit einem Streitwert von 6. 576 DM; deshalb habe das Kreisgericht in der Eigenschaft als Landgericht entschieden, so daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Dresden zuständig sei.

3

II. Die am 4. Mai 1993 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde (des Prozeßbevollmächtigten) des Klägers gegen den ihm am 20. April 1993 zugestellten Beschluß ist zulässig (§§ 519 b, 547, 569, 577 ZPO, § 26 RpflAnpG - vgl. insoweit auch BGH, Beschl. v. 9. Juli 1993, V ZB 20/93, WM 1993, 1862 zur Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten des Klägers).

4

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

5

1. Es handelt sich, anders als das Kreisgericht und das Berufungsgericht meinen, weder um einen Miet- noch um einen Pachtrechtsstreit, sondern um eine Landpachtsache im Sinne des § 1 Nr. 1 a LwVG; denn es geht, was letztlich auch der Kläger so sieht, um die Rückgabe einer Hofstelle und um die Wirksamkeit eines Landpachtvertrages. Ungeachtet dessen ist das Verfahren nach Art. 8 § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen, Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz vom 30. Juli 1992, GVBl S. 287, mit dem 1. Januar 1993 vom Bezirksgericht Chemnitz auf das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsgericht übergegangen. Ob das Landgericht Chemnitz generell oder schon vor Eingang der Berufungsbegründung, mit der der Kläger erneut seine Rechtsverfolgung auf) (Land-Pacht gestützt hat, die bei ihm als Mietsachenentscheidung eingegangenen Akten an das Oberlandesgericht weiterleiten durfte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls muß dem Kläger, wie er zu Recht geltend macht, der Grundsatz der Meistbegünstigung zugute kommen (vgl. dazu BGHZ 40, 265, 267), weil er nach der Fassung der kreisgerichtlichen Entscheidung davon ausgehen konnte, daß es sich um eine Mietsache handele und mithin (nur) die Zuständigkeit des Landgerichts für die Berufung gegeben sei (§ 28 Ziff. 2 a GVG). Ist nämlich für den Rechtsmittelkläger, wie hier, nicht eindeutig erkennbar, ob das Kreisgericht als Amtsgericht eine Mietsache in ausschließlicher Zuständigkeit oder ob es als Landgericht entschieden hat, so ist die Berufung, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, nach dem Prinzip der Meistbegünstigung zulässig, gleichgültig ob das Land- oder das Oberlandesgericht angerufen wird (vgl. BGHZ, aaO; MünchKomm/M. Wolf, ZPO, § 119 GVG Rdn. 6; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., Allg. Einl. vor § 511 Rdn. 26 m. zahlr.N.). Dieser z.B. bei der Änderung der Zuständigkeit in Familiensachen zur Vermeidung von Härten bei nicht eindeutiger Zuständigkeit ausgebaute allgemeine Rechtsgrundsatz muß auch Anwendung finden, wenn für die Parteien in den neuen Bundesländern durch die Änderung der Gerichtsstruktur Zweifel entstehen können, in welcher Eigenschaft das Kreisgericht entschieden hat.

6

2. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob dem Kläger, wenn er die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hätte, nicht jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985, VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651 m.N.). Der Beschluß des Berufungsgerichts ist aufzuheben, weil die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen ist. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

7

Für das weitere Verfahren verweist der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, LwZR 2/91, BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 3 - Landwirtschaftssache 1.